Herrn zu etabilirung ihrer Macht und Einrich- tung ihrer Tyranney bisweilen der Partheyen bedienet und dadurch auf den Thron geschwun- gen. Allein diese methode den Scepter zu ü- berkommen, kommt mit dem natürlichen Recht nicht gar wohl überein, und hat auch gar selten den gewünschten Effect, welches der König in Engelland Carl I. mit seinem traurigen Exem- pel erwiesen, der den Presbyterianern wider die Episcopalen favorisirte. Ein Regente kan den factionen entgegen gehen, wenn er die Häupter entweder durch Wohlthaten auff seine Seite bekömmt, oder sie sonst weg schafft, und sich die Liebe des Volcks durch Geld spendiren und auf andere Art zu Wege bringt.
§. 12. Wenn nun aber das malum öffent- lich ausbricht und keine Vorsorge und circum- spection nichts weiter mehr helffen will; so ent- stehet daraus das Verbrechen eines Auffruhrs und einer Perduellion, welches um desto schwe- rer und härter zu bestraffen, ie mehr es die gantze Verfassung der Republic in Unruhe setzen, ja gar über den Hauffen kehren kan. Biswei- len pflegt es auch zu geschehen, daß die Unter- thanen selbst zumahl in den Städten einen Auf- lauff verursachen und einander feindlich anfal- len, oder es doch thun wollen, welchem gewißlich bey Zeiten vorzubeugen ist. Diesemnach ist
von
Herrn zu etabilirung ihrer Macht und Einrich- tung ihrer Tyranney bisweilen der Partheyen bedienet und dadurch auf den Thron geſchwun- gen. Allein dieſe methode den Scepter zu uͤ- berkommen, kommt mit dem natuͤrlichen Recht nicht gar wohl uͤberein, und hat auch gar ſelten den gewuͤnſchten Effect, welches der Koͤnig in Engelland Carl I. mit ſeinem traurigen Exem- pel erwieſen, der den Presbyterianern wider die Epiſcopalen favoriſirte. Ein Regente kan den factionen entgegen gehen, wenn er die Haͤupter entweder durch Wohlthaten auff ſeine Seite bekoͤmmt, oder ſie ſonſt weg ſchafft, und ſich die Liebe des Volcks durch Geld ſpendiren und auf andere Art zu Wege bringt.
§. 12. Wenn nun aber das malum oͤffent- lich ausbricht und keine Vorſorge und circum- ſpection nichts weiter mehr helffen will; ſo ent- ſtehet daraus das Verbrechen eines Auffruhrs und einer Perduellion, welches um deſto ſchwe- rer und haͤrter zu beſtraffen, ie mehr es die gantze Verfaſſung der Republic in Unruhe ſetzen, ja gar uͤber den Hauffen kehren kan. Biswei- len pflegt es auch zu geſchehen, daß die Unter- thanen ſelbſt zumahl in den Staͤdten einen Auf- lauff verurſachen und einander feindlich anfal- len, oder es doch thun wollen, welchem gewißlich bey Zeiten vorzubeugen iſt. Dieſemnach iſt
von
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0577"n="557"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> Herrn zu <hirendition="#aq">etabili</hi>rung ihrer Macht und Einrich-<lb/>
tung ihrer Tyranney bisweilen der Partheyen<lb/>
bedienet und dadurch auf den Thron geſchwun-<lb/>
gen. Allein dieſe <hirendition="#aq">methode</hi> den Scepter zu uͤ-<lb/>
berkommen, kommt mit dem natuͤrlichen Recht<lb/>
nicht gar wohl uͤberein, und hat auch gar ſelten<lb/>
den gewuͤnſchten <hirendition="#aq">Effect,</hi> welches der Koͤnig in<lb/>
Engelland <hirendition="#aq">Carl I.</hi> mit ſeinem traurigen Exem-<lb/>
pel erwieſen, der den <hirendition="#aq">Presbyteria</hi>nern wider<lb/>
die <hirendition="#aq">Epiſcopal</hi>en <hirendition="#aq">favoriſi</hi>rte. Ein Regente kan<lb/>
den <hirendition="#aq">factio</hi>nen entgegen gehen, wenn er die<lb/>
Haͤupter entweder durch Wohlthaten auff ſeine<lb/>
Seite bekoͤmmt, oder ſie ſonſt weg ſchafft, und<lb/>ſich die Liebe des Volcks durch Geld <hirendition="#aq">ſpendi</hi>ren<lb/>
und auf andere Art zu Wege bringt.</p><lb/><p>§. 12. Wenn nun aber das <hirendition="#aq">malum</hi> oͤffent-<lb/>
lich ausbricht und keine Vorſorge und <hirendition="#aq">circum-<lb/>ſpection</hi> nichts weiter mehr helffen will; ſo ent-<lb/>ſtehet daraus das Verbrechen eines Auffruhrs<lb/>
und einer <hirendition="#aq">Perduellion,</hi> welches um deſto ſchwe-<lb/>
rer und haͤrter zu beſtraffen, ie mehr es die gantze<lb/>
Verfaſſung der Republic in Unruhe ſetzen, ja<lb/>
gar uͤber den Hauffen kehren kan. Biswei-<lb/>
len pflegt es auch zu geſchehen, daß die Unter-<lb/>
thanen ſelbſt zumahl in den Staͤdten einen Auf-<lb/>
lauff verurſachen und einander feindlich anfal-<lb/>
len, oder es doch thun wollen, welchem gewißlich<lb/>
bey Zeiten vorzubeugen iſt. Dieſemnach iſt<lb/><fwplace="bottom"type="catch">von</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[557/0577]
Herrn zu etabilirung ihrer Macht und Einrich-
tung ihrer Tyranney bisweilen der Partheyen
bedienet und dadurch auf den Thron geſchwun-
gen. Allein dieſe methode den Scepter zu uͤ-
berkommen, kommt mit dem natuͤrlichen Recht
nicht gar wohl uͤberein, und hat auch gar ſelten
den gewuͤnſchten Effect, welches der Koͤnig in
Engelland Carl I. mit ſeinem traurigen Exem-
pel erwieſen, der den Presbyterianern wider
die Epiſcopalen favoriſirte. Ein Regente kan
den factionen entgegen gehen, wenn er die
Haͤupter entweder durch Wohlthaten auff ſeine
Seite bekoͤmmt, oder ſie ſonſt weg ſchafft, und
ſich die Liebe des Volcks durch Geld ſpendiren
und auf andere Art zu Wege bringt.
§. 12. Wenn nun aber das malum oͤffent-
lich ausbricht und keine Vorſorge und circum-
ſpection nichts weiter mehr helffen will; ſo ent-
ſtehet daraus das Verbrechen eines Auffruhrs
und einer Perduellion, welches um deſto ſchwe-
rer und haͤrter zu beſtraffen, ie mehr es die gantze
Verfaſſung der Republic in Unruhe ſetzen, ja
gar uͤber den Hauffen kehren kan. Biswei-
len pflegt es auch zu geſchehen, daß die Unter-
thanen ſelbſt zumahl in den Staͤdten einen Auf-
lauff verurſachen und einander feindlich anfal-
len, oder es doch thun wollen, welchem gewißlich
bey Zeiten vorzubeugen iſt. Dieſemnach iſt
von
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 557. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/577>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.