ner rechtlichen Befugnis geworden, so daß sie durch die Gesetze legitimiret und zur Entschei- dung gewisser Zwistigkeiten adhibiret worden, daher sind vor diesem die Kampff-Rechte und Kampff-Gerichte bekannt gewest. Wer wol- te nun wohl sagen, daß ein Regente nicht ver- bunden gewesen, diesen gottlosen Gebrauch ab- zuschaffen? Ob wohl nicht zu läugnen, daß bey solchen eingewurtzelten bösen Mißbräuchen alle Behutsamkeit und Vorsichtigkeit vonnö- then sey.
§. 10. Es entspringen ferner die innerlichen Kranckheiten der Republic aus den verderbten und lasterhafften Sitten der Unterthanen. Bey deren Verbesserung muß ein Landes-Herr so viel als möglich alle Mühe anwenden, und die- serhalben stehen ihm unterschiedene Rechte zu, davon in dem Capitel von den Lastern der Un- terthanen weitläufftiger gehandelt worden. Dieses wird ein Landes-Herr erlangen, wenn er sich (1.) des Friedens befleisset, angesehen zu Kriegs-Zeiten die Unterthanen gantz zu verwil- dern pflegen. (2.) Seinen Unterthanen selbst mit guten Exempeln vorgehet, (3.) die Grossen vornehmlich zur Verbesserung disponiret, denn nach diesen pflegen sich insgemein hernach ande- re Leute immer weiter zurichten. Also kömmt ihm auch zu, daß er auf diejenigen Ketzer, die sich
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ner rechtlichen Befugnis geworden, ſo daß ſie durch die Geſetze legitimiret und zur Entſchei- dung gewiſſer Zwiſtigkeiten adhibiret worden, daher ſind vor dieſem die Kampff-Rechte und Kampff-Gerichte bekannt geweſt. Wer wol- te nun wohl ſagen, daß ein Regente nicht ver- bunden geweſen, dieſen gottloſen Gebrauch ab- zuſchaffen? Ob wohl nicht zu laͤugnen, daß bey ſolchen eingewurtzelten boͤſen Mißbraͤuchen alle Behutſamkeit und Vorſichtigkeit vonnoͤ- then ſey.
§. 10. Es entſpringen ferner die innerlichen Kranckheiten der Republic aus den verderbten und laſterhafften Sitten der Unterthanen. Bey deren Verbeſſerung muß ein Landes-Herr ſo viel als moͤglich alle Muͤhe anwenden, und die- ſerhalben ſtehen ihm unterſchiedene Rechte zu, davon in dem Capitel von den Laſtern der Un- terthanen weitlaͤufftiger gehandelt worden. Dieſes wird ein Landes-Herr erlangen, wenn er ſich (1.) des Friedens befleiſſet, angeſehen zu Kriegs-Zeiten die Unterthanen gantz zu verwil- dern pflegen. (2.) Seinen Unterthanen ſelbſt mit guten Exempeln vorgehet, (3.) die Groſſen vornehmlich zur Verbeſſerung diſponiret, denn nach dieſen pflegen ſich insgemein hernach ande- re Leute immer weiter zurichten. Alſo koͤmmt ihm auch zu, daß er auf diejenigen Ketzer, die ſich
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ner rechtlichen Befugnis geworden, ſo daß ſie
durch die Geſetze legitimiret und zur Entſchei-
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daher ſind vor dieſem die Kampff-Rechte und
Kampff-Gerichte bekannt geweſt. Wer wol-
te nun wohl ſagen, daß ein Regente nicht ver-
bunden geweſen, dieſen gottloſen Gebrauch ab-
zuſchaffen? Ob wohl nicht zu laͤugnen, daß
bey ſolchen eingewurtzelten boͤſen Mißbraͤuchen
alle Behutſamkeit und Vorſichtigkeit vonnoͤ-
then ſey.
§. 10. Es entſpringen ferner die innerlichen
Kranckheiten der Republic aus den verderbten
und laſterhafften Sitten der Unterthanen. Bey
deren Verbeſſerung muß ein Landes-Herr ſo
viel als moͤglich alle Muͤhe anwenden, und die-
ſerhalben ſtehen ihm unterſchiedene Rechte zu,
davon in dem Capitel von den Laſtern der Un-
terthanen weitlaͤufftiger gehandelt worden.
Dieſes wird ein Landes-Herr erlangen, wenn er
ſich (1.) des Friedens befleiſſet, angeſehen zu
Kriegs-Zeiten die Unterthanen gantz zu verwil-
dern pflegen. (2.) Seinen Unterthanen ſelbſt
mit guten Exempeln vorgehet, (3.) die Groſſen
vornehmlich zur Verbeſſerung diſponiret, denn
nach dieſen pflegen ſich insgemein hernach ande-
re Leute immer weiter zurichten. Alſo koͤmmt
ihm auch zu, daß er auf diejenigen Ketzer, die ſich
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 555. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/575>, abgerufen am 25.11.2024.
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