Landes-Herr dasjenige, was er seinen Untertha- nen in den Fundamental-Gesetzen, Capitula- tionen, Pactis, Conventis und sonst verspro- chen, über den Hauffen werffen will. Das sind aber die rechten Mittel, die zu Verbesse- rung des gemeinen Wesens und zur Beförde- rung der Glückseeligkeit der Republic gerei- chen: Die (1.) von dem tramite der Gerech- tigkeit nicht abgehen. (2.) Einen beständigen und dauerhafften Frieden und Ruhe der Repu- blic zuwege bringen. (3.) Nach dem gegen- wärtigen Staat und vor die ietzige Verfassung der Republic eingerichtet sind. Andere Mit- tel sind bey corrupten und krancken, andere aber bey wohlbestellten und gesunden Republi- quen zu adhibiren. Die Consilia müssen sich allezeit nach dem gegenwärtigen Staat der Republic richten. Wenn ein Regente eine Reforme in seinem Lande vornehmen will, so muß er es mit Hertzhafftigkeit und Ernst thun, und keine Zaghafftigkeit darbey erweisen, sonst wird die Republic nicht hierdurch verbessert, sondern vielmehr verschlimmert.
§. 6. Es handelt ein Landes-Herr nicht allezeit wohl, wenn er diejenigen Ministres oder andere unruhige Leute, die ihm und der Repu- blic Schaden zuzufügen drohen, weg schafft, und sie zur Straffe aus dem Lande verweiset,
denn
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Landes-Herr dasjenige, was er ſeinen Untertha- nen in den Fundamental-Geſetzen, Capitula- tionen, Pactis, Conventis und ſonſt verſpro- chen, uͤber den Hauffen werffen will. Das ſind aber die rechten Mittel, die zu Verbeſſe- rung des gemeinen Weſens und zur Befoͤrde- rung der Gluͤckſeeligkeit der Republic gerei- chen: Die (1.) von dem tramite der Gerech- tigkeit nicht abgehen. (2.) Einen beſtaͤndigen und dauerhafften Frieden und Ruhe der Repu- blic zuwege bringen. (3.) Nach dem gegen- waͤrtigen Staat und vor die ietzige Verfaſſung der Republic eingerichtet ſind. Andere Mit- tel ſind bey corrupten und krancken, andere aber bey wohlbeſtellten und geſunden Republi- quen zu adhibiren. Die Conſilia muͤſſen ſich allezeit nach dem gegenwaͤrtigen Staat der Republic richten. Wenn ein Regente eine Reforme in ſeinem Lande vornehmen will, ſo muß er es mit Hertzhafftigkeit und Ernſt thun, und keine Zaghafftigkeit darbey erweiſen, ſonſt wird die Republic nicht hierdurch verbeſſert, ſondern vielmehr verſchlimmert.
§. 6. Es handelt ein Landes-Herr nicht allezeit wohl, wenn er diejenigen Miniſtres oder andere unruhige Leute, die ihm und der Repu- blic Schaden zuzufuͤgen drohen, weg ſchafft, und ſie zur Straffe aus dem Lande verweiſet,
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Landes-Herr dasjenige, was er ſeinen Untertha-
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ſind aber die rechten Mittel, die zu Verbeſſe-
rung des gemeinen Weſens und zur Befoͤrde-
rung der Gluͤckſeeligkeit der Republic gerei-
chen: Die (1.) von dem tramite der Gerech-
tigkeit nicht abgehen. (2.) Einen beſtaͤndigen
und dauerhafften Frieden und Ruhe der Repu-
blic zuwege bringen. (3.) Nach dem gegen-
waͤrtigen Staat und vor die ietzige Verfaſſung
der Republic eingerichtet ſind. Andere Mit-
tel ſind bey corrupten und krancken, andere
aber bey wohlbeſtellten und geſunden Republi-
quen zu adhibiren. Die Conſilia muͤſſen ſich
allezeit nach dem gegenwaͤrtigen Staat der
Republic richten. Wenn ein Regente eine
Reforme in ſeinem Lande vornehmen will, ſo
muß er es mit Hertzhafftigkeit und Ernſt thun,
und keine Zaghafftigkeit darbey erweiſen, ſonſt
wird die Republic nicht hierdurch verbeſſert,
ſondern vielmehr verſchlimmert.
§. 6. Es handelt ein Landes-Herr nicht
allezeit wohl, wenn er diejenigen Miniſtres oder
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 551. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/571>, abgerufen am 22.11.2024.
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