bewahren und beschützen muß, so liegt ihm noch vielmehr ob, besorgt zu seyn, daß er sie vor der innerlichen Gewalt, die dem bürgerlichen Staat gar sehr zuwider seyn, und das gemeine Wesen ärger als die auswärtigen Feinde zu ruiniren pfleget, vertheidige. Es bestehet das Wohlseyn der Republic in einer sehr genauen Vereinigung. Wenn diese leidet oder getren- net wird, so leidet der bürgerliche Cörper Scha- den, und wird von seinem einheimischen Feind nach und nach verzehret. Es sind dergleichen Kranckheiten der Republic mehr zu befürchten, indem man weiß, daß die Menschen zu Erre- gung der Troublen geneigt seyn, zum Gehor- sam und Unterthänigkeit aber unwillig und öff- ters verdrossen.
§. 2. Diese Obligation giebet dem Lan- des-Herrn bequeme Mittel an die Hand, durch welche er entweder praecaviret, daß solche Ma- la nicht entstehen, oder wenn sie bereits ausge- brochen, bey Zeiten gedämpffet und der Friede und Ruhe-Stand der Republic hergebracht werden. Gleichwie man zu Friedens-Zeiten an den Krieg gedencken und sich wider die bevor- stehenden Fatalitäten des Krieges ausrüsten muß, also ist auch zu Verhütung dieser Troublen eine solche Verfassung in der Republic zu ma- chen, damit den unruhigen Köpffen alle Gele-
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bewahren und beſchuͤtzen muß, ſo liegt ihm noch vielmehr ob, beſorgt zu ſeyn, daß er ſie vor der innerlichen Gewalt, die dem buͤrgerlichen Staat gar ſehr zuwider ſeyn, und das gemeine Weſen aͤrger als die auswaͤrtigen Feinde zu ruiniren pfleget, vertheidige. Es beſtehet das Wohlſeyn der Republic in einer ſehr genauen Vereinigung. Wenn dieſe leidet oder getren- net wird, ſo leidet der buͤrgerliche Coͤrper Scha- den, und wird von ſeinem einheimiſchen Feind nach und nach verzehret. Es ſind dergleichen Kranckheiten der Republic mehr zu befuͤrchten, indem man weiß, daß die Menſchen zu Erre- gung der Troublen geneigt ſeyn, zum Gehor- ſam und Unterthaͤnigkeit aber unwillig und oͤff- ters verdroſſen.
§. 2. Dieſe Obligation giebet dem Lan- des-Herrn bequeme Mittel an die Hand, durch welche er entweder præcaviret, daß ſolche Ma- la nicht entſtehen, oder wenn ſie bereits ausge- brochen, bey Zeiten gedaͤmpffet und der Friede und Ruhe-Stand der Republic hergebracht werden. Gleichwie man zu Friedens-Zeiten an den Krieg gedencken und ſich wider die bevor- ſtehenden Fatalitaͤten des Krieges ausruͤſten muß, alſo iſt auch zu Verhuͤtung dieſer Troublen eine ſolche Verfaſſung in der Republic zu ma- chen, damit den unruhigen Koͤpffen alle Gele-
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bewahren und beſchuͤtzen muß, ſo liegt ihm noch
vielmehr ob, beſorgt zu ſeyn, daß er ſie vor der
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Staat gar ſehr zuwider ſeyn, und das gemeine
Weſen aͤrger als die auswaͤrtigen Feinde zu
ruiniren pfleget, vertheidige. Es beſtehet das
Wohlſeyn der Republic in einer ſehr genauen
Vereinigung. Wenn dieſe leidet oder getren-
net wird, ſo leidet der buͤrgerliche Coͤrper Scha-
den, und wird von ſeinem einheimiſchen Feind
nach und nach verzehret. Es ſind dergleichen
Kranckheiten der Republic mehr zu befuͤrchten,
indem man weiß, daß die Menſchen zu Erre-
gung der Troublen geneigt ſeyn, zum Gehor-
ſam und Unterthaͤnigkeit aber unwillig und oͤff-
ters verdroſſen.
§. 2. Dieſe Obligation giebet dem Lan-
des-Herrn bequeme Mittel an die Hand, durch
welche er entweder præcaviret, daß ſolche Ma-
la nicht entſtehen, oder wenn ſie bereits ausge-
brochen, bey Zeiten gedaͤmpffet und der Friede
und Ruhe-Stand der Republic hergebracht
werden. Gleichwie man zu Friedens-Zeiten
an den Krieg gedencken und ſich wider die bevor-
ſtehenden Fatalitaͤten des Krieges ausruͤſten
muß, alſo iſt auch zu Verhuͤtung dieſer Troublen
eine ſolche Verfaſſung in der Republic zu ma-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/567>, abgerufen am 22.11.2024.
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