mehr praetendirten, denn ihnen zu kam, und mehr bathen als sich gehörete, eine Unwahrheit begiengen, so wurden auch dieselbigen bey den Römern in Straffe genommen. Wenn die Advocaten aus Unwissenheit der Rechte in ei- ner ungerechten Sache gedienet, oder dem Part, dem sie bedient gewesen, aus Unversehen Schaden zugefüget, so konten sie und zwar mit allem Recht deswegen verklagt werden, arg. §. fin. in fin. J. de Leg. Aquil. Weil niemand dasjenige annehmen soll, da er weiß, daß er es nicht versteht, und mit seiner Unwissenheit ei- nem andern noch Schaden thut. Es ist zu be- klagen, daß es in den heutigen Zeiten den Advo- caten insgemein vor voll herausgehet, wenn sie ihren Clienten entweder aus Unwissenheit oder Nachläßigkeit praejudiciren. Es solten die Landes-Herrn billig alle Sorge tragen, daß auch diesem Unheil abgeholffen würde.
§. 24. Desgleichen nahmen sich die Römer wie billig der upillen sehr an, und bestrafften al- le diejenigen Vormünder, die mit ihrer Pupil- len Vermögen übel Hauß gehalten und diesel- ben schädlicher Weise betrogen. Sie satzten auch Straffen auf diejenigen, die durch Beste- chung anderer Leute sich in die Ehren-Aemter setzen wolten, und die andere boßhafftiger und unschuldiger Weise wegen eines Verbrechens,
so
mehr prætendirten, denn ihnen zu kam, und mehr bathen als ſich gehoͤrete, eine Unwahrheit begiengen, ſo wurden auch dieſelbigen bey den Roͤmern in Straffe genommen. Wenn die Advocaten aus Unwiſſenheit der Rechte in ei- ner ungerechten Sache gedienet, oder dem Part, dem ſie bedient geweſen, aus Unverſehen Schaden zugefuͤget, ſo konten ſie und zwar mit allem Recht deswegen verklagt werden, arg. §. fin. in fin. J. de Leg. Aquil. Weil niemand dasjenige annehmen ſoll, da er weiß, daß er es nicht verſteht, und mit ſeiner Unwiſſenheit ei- nem andern noch Schaden thut. Es iſt zu be- klagen, daß es in den heutigen Zeiten den Advo- caten insgemein vor voll herausgehet, wenn ſie ihren Clienten entweder aus Unwiſſenheit oder Nachlaͤßigkeit præjudiciren. Es ſolten die Landes-Herrn billig alle Sorge tragen, daß auch dieſem Unheil abgeholffen wuͤrde.
§. 24. Desgleichen nahmen ſich die Roͤmer wie billig der upillen ſehr an, und beſtꝛafften al- le diejenigen Vormuͤnder, die mit ihrer Pupil- len Vermoͤgen uͤbel Hauß gehalten und dieſel- ben ſchaͤdlicher Weiſe betrogen. Sie ſatzten auch Straffen auf diejenigen, die durch Beſte- chung anderer Leute ſich in die Ehren-Aemter ſetzen wolten, und die andere boßhafftiger und unſchuldiger Weiſe wegen eines Verbrechens,
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mehr prætendirten, denn ihnen zu kam, und
mehr bathen als ſich gehoͤrete, eine Unwahrheit
begiengen, ſo wurden auch dieſelbigen bey den
Roͤmern in Straffe genommen. Wenn die
Advocaten aus Unwiſſenheit der Rechte in ei-
ner ungerechten Sache gedienet, oder dem
Part, dem ſie bedient geweſen, aus Unverſehen
Schaden zugefuͤget, ſo konten ſie und zwar mit
allem Recht deswegen verklagt werden, arg. §.
fin. in fin. J. de Leg. Aquil. Weil niemand
dasjenige annehmen ſoll, da er weiß, daß er es
nicht verſteht, und mit ſeiner Unwiſſenheit ei-
nem andern noch Schaden thut. Es iſt zu be-
klagen, daß es in den heutigen Zeiten den Advo-
caten insgemein vor voll herausgehet, wenn ſie
ihren Clienten entweder aus Unwiſſenheit oder
Nachlaͤßigkeit præjudiciren. Es ſolten die
Landes-Herrn billig alle Sorge tragen, daß
auch dieſem Unheil abgeholffen wuͤrde.
§. 24. Desgleichen nahmen ſich die Roͤmer
wie billig der upillen ſehr an, und beſtꝛafften al-
le diejenigen Vormuͤnder, die mit ihrer Pupil-
len Vermoͤgen uͤbel Hauß gehalten und dieſel-
ben ſchaͤdlicher Weiſe betrogen. Sie ſatzten
auch Straffen auf diejenigen, die durch Beſte-
chung anderer Leute ſich in die Ehren-Aemter
ſetzen wolten, und die andere boßhafftiger und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/561>, abgerufen am 22.11.2024.
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