Nächsten nicht mehr beleidigen und dergleichen Verbrechen nicht weiter begehen. Jedoch improbire ich diese Art der Geld-Busse wenn ein Sohn, der noch in Väterlicher Gewalt ste- het und nichts eigenthümliches besitzet, um Geld gestrafft wird, denn bey diesem Fall muß der Vater vor das Verbrechen seines Sohnes be- zahlen, dieser aber empfindet keine Straffe, und wird also auch hierdurch nicht sehr gebes- sert, noch von solchen Verbrechen abgehalten. Man solte in dergleichen Fällen die Kinder an Statt der Geld-Straffe lieber zu einer gewissen schweren Arbeit in einem Raspel-Hausse, oder auf dem Festungs-Bau anhalten. Wenn man aber die Delinquenten um Geld bestrafft, nicht daß sie gebessert werden, sondern daß die Gerichts-Herrn und die Beamten hierdurch ih- re Beutel braf spicken mögen, so degenerirt a- bermahls der rechtmäßige Gebrauch der Straf- fe in Mißbrauch.
§. 14. Ein Gefängniß ist ein wohlverwahrt Gewölbe, in welchem diejenigen, so wegen eines begangenen Verbrechens verdächtig sind, von der Obrigkeit innen behalten werden. Jn so weit nun als das Gefängniß keine Straffe, sondern eine blosse Verwahrung des Delin- quenten, in so weit ist dasselbe im geringsten nicht zu improbiren, dafern es nur so beschaf-
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Naͤchſten nicht mehr beleidigen und dergleichen Verbrechen nicht weiter begehen. Jedoch improbire ich dieſe Art der Geld-Buſſe wenn ein Sohn, der noch in Vaͤterlicher Gewalt ſte- het und nichts eigenthuͤmliches beſitzet, um Geld geſtrafft wird, denn bey dieſem Fall muß der Vater vor das Verbrechen ſeines Sohnes be- zahlen, dieſer aber empfindet keine Straffe, und wird alſo auch hierdurch nicht ſehr gebeſ- ſert, noch von ſolchen Verbrechen abgehalten. Man ſolte in dergleichen Faͤllen die Kinder an Statt der Geld-Stꝛaffe lieber zu einer gewiſſen ſchweren Arbeit in einem Raſpel-Hauſſe, oder auf dem Feſtungs-Bau anhalten. Wenn man aber die Delinquenten um Geld beſtrafft, nicht daß ſie gebeſſert werden, ſondern daß die Gerichts-Herrn und die Beamten hierdurch ih- re Beutel braf ſpicken moͤgen, ſo degenerirt a- bermahls der rechtmaͤßige Gebrauch der Stꝛaf- fe in Mißbrauch.
§. 14. Ein Gefaͤngniß iſt ein wohlverwahrt Gewoͤlbe, in welchem diejenigen, ſo wegen eines begangenen Verbrechens verdaͤchtig ſind, von der Obrigkeit innen behalten werden. Jn ſo weit nun als das Gefaͤngniß keine Straffe, ſondern eine bloſſe Verwahrung des Delin- quenten, in ſo weit iſt daſſelbe im geringſten nicht zu improbiren, dafern es nur ſo beſchaf-
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Naͤchſten nicht mehr beleidigen und dergleichen
Verbrechen nicht weiter begehen. Jedoch
improbire ich dieſe Art der Geld-Buſſe wenn
ein Sohn, der noch in Vaͤterlicher Gewalt ſte-
het und nichts eigenthuͤmliches beſitzet, um Geld
geſtrafft wird, denn bey dieſem Fall muß der
Vater vor das Verbrechen ſeines Sohnes be-
zahlen, dieſer aber empfindet keine Straffe,
und wird alſo auch hierdurch nicht ſehr gebeſ-
ſert, noch von ſolchen Verbrechen abgehalten.
Man ſolte in dergleichen Faͤllen die Kinder an
Statt der Geld-Stꝛaffe lieber zu einer gewiſſen
ſchweren Arbeit in einem Raſpel-Hauſſe, oder
auf dem Feſtungs-Bau anhalten. Wenn
man aber die Delinquenten um Geld beſtrafft,
nicht daß ſie gebeſſert werden, ſondern daß die
Gerichts-Herrn und die Beamten hierdurch ih-
re Beutel braf ſpicken moͤgen, ſo degenerirt a-
bermahls der rechtmaͤßige Gebrauch der Stꝛaf-
fe in Mißbrauch.
§. 14. Ein Gefaͤngniß iſt ein wohlverwahrt
Gewoͤlbe, in welchem diejenigen, ſo wegen eines
begangenen Verbrechens verdaͤchtig ſind, von
der Obrigkeit innen behalten werden. Jn ſo
weit nun als das Gefaͤngniß keine Straffe,
ſondern eine bloſſe Verwahrung des Delin-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/549>, abgerufen am 25.11.2024.
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