doch davor, daß man hierbey nicht sowohl auf das Gliedmaß zu sehen habe, das gesündigt, als vielmehr was für ein Verbrechen und worinnen es begangen worden, und zuförderst, ob der Endzweck der Straffen, der auf die Verbesse- rung der Unterthanen und die Beförderung der Glückseeligkeit des Landes gereichet, hierdurch erreicht werde. Weil mit Abschneidung ge- wisser Gliedmassen die ewige Landes-Verwei- sung insgemein verknüpffet, so ist aus vorher- gehenden klar, was hiervon zu halten sey, und wenn man auch denjenigen, dem wegen einer begangenen Missethat ein gewisses Glied abge- schnitten wird, nicht relegirte, so würde den- noch die Absicht der Straffen nicht hierdurch erhalten, weil der Delinquent z. E. durch Ab- hauung einer Hand oder gewisser Finger zur Arbeit untüchtig und zum Müßiggang und an- dern daraus fliessenden Lastern angetrieben wird. Denn insgemein sind solche Missethä- ter bettel-arme Leute, die mit ihrer Arbeit ihr Brod erwerben müssen. Wenn sie nun zur Arbeit noch unfähiger gemacht werden, so müs- sen sie nothwendiger Weise den Bettel-Stab ergreiffen und sich auf allerhand böse Practi- quen legen. Diejenigen Delinquenten aber, denen zwar die Hände frey gelassen, aber sonst auf andere Art, z. E. durch Abschneidung der
Nase,
doch davor, daß man hierbey nicht ſowohl auf das Gliedmaß zu ſehen habe, das geſuͤndigt, als vielmehr was fuͤr ein Verbrechen und worinnen es begangen worden, und zufoͤrderſt, ob der Endzweck der Straffen, der auf die Verbeſſe- rung der Unterthanen und die Befoͤrderung der Gluͤckſeeligkeit des Landes gereichet, hierdurch erreicht werde. Weil mit Abſchneidung ge- wiſſer Gliedmaſſen die ewige Landes-Verwei- ſung insgemein verknuͤpffet, ſo iſt aus vorher- gehenden klar, was hiervon zu halten ſey, und wenn man auch denjenigen, dem wegen einer begangenen Miſſethat ein gewiſſes Glied abge- ſchnitten wird, nicht relegirte, ſo wuͤrde den- noch die Abſicht der Straffen nicht hierdurch erhalten, weil der Delinquent z. E. durch Ab- hauung einer Hand oder gewiſſer Finger zur Arbeit untuͤchtig und zum Muͤßiggang und an- dern daraus flieſſenden Laſtern angetrieben wird. Denn insgemein ſind ſolche Miſſethaͤ- ter bettel-arme Leute, die mit ihrer Arbeit ihr Brod erwerben muͤſſen. Wenn ſie nun zur Arbeit noch unfaͤhiger gemacht werden, ſo muͤſ- ſen ſie nothwendiger Weiſe den Bettel-Stab ergreiffen und ſich auf allerhand boͤſe Practi- quen legen. Diejenigen Delinquenten aber, denen zwar die Haͤnde frey gelaſſen, aber ſonſt auf andere Art, z. E. durch Abſchneidung der
Naſe,
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doch davor, daß man hierbey nicht ſowohl auf
das Gliedmaß zu ſehen habe, das geſuͤndigt, als
vielmehr was fuͤr ein Verbrechen und worinnen
es begangen worden, und zufoͤrderſt, ob der
Endzweck der Straffen, der auf die Verbeſſe-
rung der Unterthanen und die Befoͤrderung der
Gluͤckſeeligkeit des Landes gereichet, hierdurch
erreicht werde. Weil mit Abſchneidung ge-
wiſſer Gliedmaſſen die ewige Landes-Verwei-
ſung insgemein verknuͤpffet, ſo iſt aus vorher-
gehenden klar, was hiervon zu halten ſey, und
wenn man auch denjenigen, dem wegen einer
begangenen Miſſethat ein gewiſſes Glied abge-
ſchnitten wird, nicht relegirte, ſo wuͤrde den-
noch die Abſicht der Straffen nicht hierdurch
erhalten, weil der Delinquent z. E. durch Ab-
hauung einer Hand oder gewiſſer Finger zur
Arbeit untuͤchtig und zum Muͤßiggang und an-
dern daraus flieſſenden Laſtern angetrieben
wird. Denn insgemein ſind ſolche Miſſethaͤ-
ter bettel-arme Leute, die mit ihrer Arbeit ihr
Brod erwerben muͤſſen. Wenn ſie nun zur
Arbeit noch unfaͤhiger gemacht werden, ſo muͤſ-
ſen ſie nothwendiger Weiſe den Bettel-Stab
ergreiffen und ſich auf allerhand boͤſe Practi-
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denen zwar die Haͤnde frey gelaſſen, aber ſonſt
auf andere Art, z. E. durch Abſchneidung der
Naſe,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 527. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/547>, abgerufen am 25.11.2024.
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