lichen auf diß und jenes Verbrechen gesetzten Straffe ihnen nichts zu erlassen, sondern sie auch dißfalls noch a parte zu bestraffen. Denn es ist ja die Trunckenheit eine grosse Sünde, die von unsern HErre GOtt scharff verbothen und die ewige Verdammniß mit sich führet, auch vielen andern Lastern, Ehebruch, Mord, Thür und Thor eröffnet.
§. 20. Es wird von dem Müßiggange nicht unbillig gesagt, daß er des Teuffels-Ruhebanck und aller Laster Anfang sey, und haben die Po- litici angemerckt, daß er sonderlich vier Effecte habe (1.) zu allen Lastern Anlaß gebe (2.) die Glieder des gemeinen Wesens weibischer Wei- se verzärtele, (3.) allerhand Unordnungen und Confusion einführe und (4.) gar Auffruhr und Meutereyen errege. Aus dieser Erwegung solten die Obrigkeiten alle vorsetzliche Müßig- gänger und muthwillige Faullentzer, so wohl junge als alte, einheimische und auswärtige, welche das Land benagen und auszehren, aber nichts darinnen schaffen und werben, weniger zu Erhaltung des gemeinen Wesens etwas con- tribuiren, bestraffen und in einem Lande und Policey nicht dulden, und wenn sie sich auf vor- hergehende Züchtigung nicht bessern wollen, sol- ten sie dieselben gar aus dem Lande schaffen, o- der welches besser ist, in die Zucht- und Werck-
Häuser
lichen auf diß und jenes Verbrechen geſetzten Straffe ihnen nichts zu erlaſſen, ſondern ſie auch dißfalls noch a parte zu beſtraffen. Denn es iſt ja die Trunckenheit eine groſſe Suͤnde, die von unſern HErre GOtt ſcharff verbothen und die ewige Verdammniß mit ſich fuͤhret, auch vielen andern Laſtern, Ehebruch, Mord, Thuͤr und Thor eroͤffnet.
§. 20. Es wird von dem Muͤßiggange nicht unbillig geſagt, daß er des Teuffels-Ruhebanck und aller Laſter Anfang ſey, und haben die Po- litici angemerckt, daß er ſonderlich vier Effecte habe (1.) zu allen Laſtern Anlaß gebe (2.) die Glieder des gemeinen Weſens weibiſcher Wei- ſe verzaͤrtele, (3.) allerhand Unordnungen und Confuſion einfuͤhre und (4.) gar Auffruhr und Meutereyen errege. Aus dieſer Erwegung ſolten die Obrigkeiten alle vorſetzliche Muͤßig- gaͤnger und muthwillige Faullentzer, ſo wohl junge als alte, einheimiſche und auswaͤrtige, welche das Land benagen und auszehren, aber nichts darinnen ſchaffen und werben, weniger zu Erhaltung des gemeinen Weſens etwas con- tribuiren, beſtraffen und in einem Lande und Policey nicht dulden, und wenn ſie ſich auf vor- hergehende Zuͤchtigung nicht beſſern wollen, ſol- ten ſie dieſelben gar aus dem Lande ſchaffen, o- der welches beſſer iſt, in die Zucht- und Werck-
Haͤuſer
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lichen auf diß und jenes Verbrechen geſetzten
Straffe ihnen nichts zu erlaſſen, ſondern ſie
auch dißfalls noch a parte zu beſtraffen. Denn
es iſt ja die Trunckenheit eine groſſe Suͤnde,
die von unſern HErre GOtt ſcharff verbothen
und die ewige Verdammniß mit ſich fuͤhret,
auch vielen andern Laſtern, Ehebruch, Mord,
Thuͤr und Thor eroͤffnet.
§. 20. Es wird von dem Muͤßiggange nicht
unbillig geſagt, daß er des Teuffels-Ruhebanck
und aller Laſter Anfang ſey, und haben die Po-
litici angemerckt, daß er ſonderlich vier Effecte
habe (1.) zu allen Laſtern Anlaß gebe (2.) die
Glieder des gemeinen Weſens weibiſcher Wei-
ſe verzaͤrtele, (3.) allerhand Unordnungen und
Confuſion einfuͤhre und (4.) gar Auffruhr und
Meutereyen errege. Aus dieſer Erwegung
ſolten die Obrigkeiten alle vorſetzliche Muͤßig-
gaͤnger und muthwillige Faullentzer, ſo wohl
junge als alte, einheimiſche und auswaͤrtige,
welche das Land benagen und auszehren, aber
nichts darinnen ſchaffen und werben, weniger zu
Erhaltung des gemeinen Weſens etwas con-
tribuiren, beſtraffen und in einem Lande und
Policey nicht dulden, und wenn ſie ſich auf vor-
hergehende Zuͤchtigung nicht beſſern wollen, ſol-
ten ſie dieſelben gar aus dem Lande ſchaffen, o-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 496. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/516>, abgerufen am 25.11.2024.
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