Caffee-Häusern sind bey harter Straffe gantz und gar zu verwehren. Hingegen in den pri- vat Zusammenkünfften können wohl einige ge- duldet werden, doch ist nach dem Unterscheid der Personen eine gewisse Summe zu determi- ren, darüber sie nicht schreiten, und wenn sie hierwieder handeln, sind sie mit unnachbleibli- cher Straffe zu belegen. Die solche Spieler und Ubertreter anzeigen, müssen mit einem prae- mio angesehen und ihre Nahmen in allewege geheim gehalten werden; Siehe die Käyserli- che Verordnung wider das Spielen in den Oe- sterreichischen Landen.
§. 18. Es ist leider mehr als zu bekannt, was sonderlich in grossen Städten in manchen Häu- sern, in welchen die Unreinigkeit ihre Nieder- Lage hält, unter den Schein des Wein-Bier- Brantewein- und Caffee-Schancks, vor Un- keuschheit getrieben wird. Gleichwie aber von solchen Vetteln, die aus der Hurerey ein Gewerbe machen, manche junge Leute, die GOtt und der Republic zu dienen geschickt ge- wesen, um Seele, Gesundheit, Geld und Ehre, ja auch wohlgar manchmahl um Leib und Leben kommen, und der Fluch GOttes über solche Städte gezogen wird; Also solten Regenten billig mit mehrer Wachsamkeit vor das Heyl ihrer Unterthanen besorgt seyn, und mit grös-
serm
Caffée-Haͤuſern ſind bey harter Straffe gantz und gar zu verwehren. Hingegen in den pri- vat Zuſammenkuͤnfften koͤnnen wohl einige ge- duldet werden, doch iſt nach dem Unterſcheid der Perſonen eine gewiſſe Summe zu determi- ren, daruͤber ſie nicht ſchreiten, und wenn ſie hierwieder handeln, ſind ſie mit unnachbleibli- cher Straffe zu belegen. Die ſolche Spieler und Ubertreter anzeigen, muͤſſen mit einem præ- mio angeſehen und ihre Nahmen in allewege geheim gehalten werden; Siehe die Kaͤyſerli- che Verordnung wider das Spielen in den Oe- ſterreichiſchen Landen.
§. 18. Es iſt leider mehr als zu bekannt, was ſonderlich in groſſen Staͤdten in manchen Haͤu- ſern, in welchen die Unreinigkeit ihre Nieder- Lage haͤlt, unter den Schein des Wein-Bier- Brantewein- und Caffée-Schancks, vor Un- keuſchheit getrieben wird. Gleichwie aber von ſolchen Vetteln, die aus der Hurerey ein Gewerbe machen, manche junge Leute, die GOtt und der Republic zu dienen geſchickt ge- weſen, um Seele, Geſundheit, Geld und Ehre, ja auch wohlgar manchmahl um Leib und Leben kommen, und der Fluch GOttes uͤber ſolche Staͤdte gezogen wird; Alſo ſolten Regenten billig mit mehrer Wachſamkeit vor das Heyl ihrer Unterthanen beſorgt ſeyn, und mit groͤſ-
ſerm
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0514"n="494"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><hirendition="#aq">Caffée-</hi>Haͤuſern ſind bey harter Straffe gantz<lb/>
und gar zu verwehren. Hingegen in den <hirendition="#aq">pri-<lb/>
vat</hi> Zuſammenkuͤnfften koͤnnen wohl einige ge-<lb/>
duldet werden, doch iſt nach dem Unterſcheid<lb/>
der Perſonen eine gewiſſe Summe zu <hirendition="#aq">determi-</hi><lb/>
ren, daruͤber ſie nicht ſchreiten, und wenn ſie<lb/>
hierwieder handeln, ſind ſie mit unnachbleibli-<lb/>
cher Straffe zu belegen. Die ſolche Spieler<lb/>
und Ubertreter anzeigen, muͤſſen mit einem <hirendition="#aq">præ-<lb/>
mio</hi> angeſehen und ihre Nahmen in allewege<lb/>
geheim gehalten werden; Siehe die Kaͤyſerli-<lb/>
che Verordnung wider das Spielen in den Oe-<lb/>ſterreichiſchen Landen.</p><lb/><p>§. 18. Es iſt leider mehr als zu bekannt, was<lb/>ſonderlich in groſſen Staͤdten in manchen Haͤu-<lb/>ſern, in welchen die Unreinigkeit ihre Nieder-<lb/>
Lage haͤlt, unter den Schein des Wein-Bier-<lb/>
Brantewein- und <hirendition="#aq">Caffée-</hi>Schancks, vor Un-<lb/>
keuſchheit getrieben wird. Gleichwie aber<lb/>
von ſolchen Vetteln, die aus der Hurerey ein<lb/>
Gewerbe machen, manche junge Leute, die<lb/>
GOtt und der Republic zu dienen geſchickt ge-<lb/>
weſen, um Seele, Geſundheit, Geld und Ehre,<lb/>
ja auch wohlgar manchmahl um Leib und Leben<lb/>
kommen, und der Fluch GOttes uͤber ſolche<lb/>
Staͤdte gezogen wird; Alſo ſolten Regenten<lb/>
billig mit mehrer Wachſamkeit vor das Heyl<lb/>
ihrer Unterthanen beſorgt ſeyn, und mit groͤſ-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſerm</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[494/0514]
Caffée-Haͤuſern ſind bey harter Straffe gantz
und gar zu verwehren. Hingegen in den pri-
vat Zuſammenkuͤnfften koͤnnen wohl einige ge-
duldet werden, doch iſt nach dem Unterſcheid
der Perſonen eine gewiſſe Summe zu determi-
ren, daruͤber ſie nicht ſchreiten, und wenn ſie
hierwieder handeln, ſind ſie mit unnachbleibli-
cher Straffe zu belegen. Die ſolche Spieler
und Ubertreter anzeigen, muͤſſen mit einem præ-
mio angeſehen und ihre Nahmen in allewege
geheim gehalten werden; Siehe die Kaͤyſerli-
che Verordnung wider das Spielen in den Oe-
ſterreichiſchen Landen.
§. 18. Es iſt leider mehr als zu bekannt, was
ſonderlich in groſſen Staͤdten in manchen Haͤu-
ſern, in welchen die Unreinigkeit ihre Nieder-
Lage haͤlt, unter den Schein des Wein-Bier-
Brantewein- und Caffée-Schancks, vor Un-
keuſchheit getrieben wird. Gleichwie aber
von ſolchen Vetteln, die aus der Hurerey ein
Gewerbe machen, manche junge Leute, die
GOtt und der Republic zu dienen geſchickt ge-
weſen, um Seele, Geſundheit, Geld und Ehre,
ja auch wohlgar manchmahl um Leib und Leben
kommen, und der Fluch GOttes uͤber ſolche
Staͤdte gezogen wird; Alſo ſolten Regenten
billig mit mehrer Wachſamkeit vor das Heyl
ihrer Unterthanen beſorgt ſeyn, und mit groͤſ-
ſerm
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 494. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/514>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.