verbothen worden. Und können gewiß die Lan- des-Obrigkeiten hierinnen nicht scharff gnug seyn. Siehe Jhrer Königl. Majest. in Pohlen und Churfl. Durchl. zu Sachsen eröffnetes Mandat wider die Selbst-Rache, Friedens- Stöhrungen, Injurien und Duelle.
§. 13. Da auch öffters diejenigen, die oh- nedem des Degen-Tragens unwürdig sind, die Degen nicht zur Defension, sondern andere Leute damit zu offendiren und allerhand Unfug damit anzufangen, pflegen zu tragen, so thun die hohen Landes-Obrigkeiten sehr wohl, wenn sie in gewissen Mandaten denjenigen, denen es nicht zukommt, das Degen-Tragen verbiethen und ihnen solche auf eine schimpffliche Art ab- nehmen lassen. Siehe das Königl. Pohlnische und Churfl. Sächsische Mandat von Degen- Tragen, de an. 1712.
§. 14. Es ist nicht gnug, daß Christliche Langes-Fürsten gewisse Laster und Verbrechen verbiethen und dieselben sehr hoch verpönen, sondern sie müssen sich auch angelegen seyn las- sen, was zu Lastern Anlaß und Gelegenheit giebt, zu verwehren. Wenn wir nun solches auf den Ehebruch appliciren, so sehen wir zwar, daß er auf das schärffste von allen Christlichen Gesetzgebern verbothen sey, wir finden aber, daß unterschiedenes, so den Weg darzu bahnet
und
verbothen worden. Und koͤnnen gewiß die Lan- des-Obrigkeiten hierinnen nicht ſcharff gnug ſeyn. Siehe Jhrer Koͤnigl. Majeſt. in Pohlen und Churfl. Durchl. zu Sachſen eroͤffnetes Mandat wider die Selbſt-Rache, Friedens- Stoͤhrungen, Injurien und Duelle.
§. 13. Da auch oͤffters diejenigen, die oh- nedem des Degen-Tragens unwuͤrdig ſind, die Degen nicht zur Defenſion, ſondern andere Leute damit zu offendiren und allerhand Unfug damit anzufangen, pflegen zu tragen, ſo thun die hohen Landes-Obrigkeiten ſehr wohl, wenn ſie in gewiſſen Mandaten denjenigen, denen es nicht zukommt, das Degen-Tragen verbiethen und ihnen ſolche auf eine ſchimpffliche Art ab- nehmen laſſen. Siehe das Koͤnigl. Pohlniſche und Churfl. Saͤchſiſche Mandat von Degen- Tragen, de an. 1712.
§. 14. Es iſt nicht gnug, daß Chriſtliche Langes-Fuͤrſten gewiſſe Laſter und Verbrechen verbiethen und dieſelben ſehr hoch verpoͤnen, ſondern ſie muͤſſen ſich auch angelegen ſeyn laſ- ſen, was zu Laſtern Anlaß und Gelegenheit giebt, zu verwehren. Wenn wir nun ſolches auf den Ehebruch appliciren, ſo ſehen wir zwar, daß er auf das ſchaͤrffſte von allen Chriſtlichen Geſetzgebern verbothen ſey, wir finden aber, daß unterſchiedenes, ſo den Weg darzu bahnet
und
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verbothen worden. Und koͤnnen gewiß die Lan-
des-Obrigkeiten hierinnen nicht ſcharff gnug
ſeyn. Siehe Jhrer Koͤnigl. Majeſt. in Pohlen
und Churfl. Durchl. zu Sachſen eroͤffnetes
Mandat wider die Selbſt-Rache, Friedens-
Stoͤhrungen, Injurien und Duelle.
§. 13. Da auch oͤffters diejenigen, die oh-
nedem des Degen-Tragens unwuͤrdig ſind, die
Degen nicht zur Defenſion, ſondern andere
Leute damit zu offendiren und allerhand Unfug
damit anzufangen, pflegen zu tragen, ſo thun
die hohen Landes-Obrigkeiten ſehr wohl, wenn
ſie in gewiſſen Mandaten denjenigen, denen es
nicht zukommt, das Degen-Tragen verbiethen
und ihnen ſolche auf eine ſchimpffliche Art ab-
nehmen laſſen. Siehe das Koͤnigl. Pohlniſche
und Churfl. Saͤchſiſche Mandat von Degen-
Tragen, de an. 1712.
§. 14. Es iſt nicht gnug, daß Chriſtliche
Langes-Fuͤrſten gewiſſe Laſter und Verbrechen
verbiethen und dieſelben ſehr hoch verpoͤnen,
ſondern ſie muͤſſen ſich auch angelegen ſeyn laſ-
ſen, was zu Laſtern Anlaß und Gelegenheit
giebt, zu verwehren. Wenn wir nun ſolches
auf den Ehebruch appliciren, ſo ſehen wir zwar,
daß er auf das ſchaͤrffſte von allen Chriſtlichen
Geſetzgebern verbothen ſey, wir finden aber,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 488. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/508>, abgerufen am 25.11.2024.
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