wehnung thun. Da nun aber dergleichen Pla- giarii gottloser Weise dasjenige, was andern gebühret, entziehen und sichs fälschlich zueignen, auch bey ihrer Faulheit und Ungeschicklichkeit dennoch berühmt seyn wollen, so solten diejeni- gen, die dergleichen Boßheit überführet wür- den, welches gar leichtlich geschehen könte, nach Befindung der Umstände als Falsarii bestrafft werden, und ist in den Landes-Gesetzen aller- dings auch auff diese Boßheit eine Straffe zu determiniren. Es führen zwar die Lehrer der privat-Rechte an, daß die Plagiarii will- kührlich zu bestraffen; Allein ich glaube, daß ihrer gar wenig in der Welt noch werden seyn bestrafft worden. Denn es heist bey den welt- lichen Gerichten insgemein: Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter. Solche Plagiarii extrahiren gar selten die Schrifften der noch lebenden Leute mit einer so plumpen Art, son- dern machen sich mehrentheils an solche, deren Autores verstorben. Da nun sie dergleichen Boßheiten nicht mehr denunciren können, ihre Erben aber offtermahls von dergleichen Din- gen keine Nachricht haben, oder sonst sich um die gelehrten Sachen nicht gar sehr bekümmern, andern Gelehrten aber, die hierbey nicht mit- interessiret sind, eben nicht gar viel damit ge- dienet ist, ob solche Leute bestrafft werden oder
nicht,
wehnung thun. Da nun aber dergleichen Pla- giarii gottloſer Weiſe dasjenige, was andern gebuͤhret, entziehen und ſichs faͤlſchlich zueignen, auch bey ihrer Faulheit und Ungeſchicklichkeit dennoch beruͤhmt ſeyn wollen, ſo ſolten diejeni- gen, die dergleichen Boßheit uͤberfuͤhret wuͤr- den, welches gar leichtlich geſchehen koͤnte, nach Befindung der Umſtaͤnde als Falſarii beſtrafft werden, und iſt in den Landes-Geſetzen aller- dings auch auff dieſe Boßheit eine Straffe zu determiniren. Es fuͤhren zwar die Lehrer der privat-Rechte an, daß die Plagiarii will- kuͤhrlich zu beſtraffen; Allein ich glaube, daß ihrer gar wenig in der Welt noch werden ſeyn beſtrafft worden. Denn es heiſt bey den welt- lichen Gerichten insgemein: Wo kein Klaͤger iſt, da iſt auch kein Richter. Solche Plagiarii extrahiren gar ſelten die Schrifften der noch lebenden Leute mit einer ſo plumpen Art, ſon- dern machen ſich mehrentheils an ſolche, deren Autores verſtorben. Da nun ſie dergleichen Boßheiten nicht mehr denunciren koͤnnen, ihre Erben aber offtermahls von dergleichen Din- gen keine Nachricht haben, oder ſonſt ſich um die gelehrten Sachen nicht gar ſehr bekuͤmmern, andern Gelehrten aber, die hierbey nicht mit- interesſiret ſind, eben nicht gar viel damit ge- dienet iſt, ob ſolche Leute beſtrafft werden oder
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wehnung thun. Da nun aber dergleichen Pla-
giarii gottloſer Weiſe dasjenige, was andern
gebuͤhret, entziehen und ſichs faͤlſchlich zueignen,
auch bey ihrer Faulheit und Ungeſchicklichkeit
dennoch beruͤhmt ſeyn wollen, ſo ſolten diejeni-
gen, die dergleichen Boßheit uͤberfuͤhret wuͤr-
den, welches gar leichtlich geſchehen koͤnte, nach
Befindung der Umſtaͤnde als Falſarii beſtrafft
werden, und iſt in den Landes-Geſetzen aller-
dings auch auff dieſe Boßheit eine Straffe zu
determiniren. Es fuͤhren zwar die Lehrer
der privat-Rechte an, daß die Plagiarii will-
kuͤhrlich zu beſtraffen; Allein ich glaube, daß
ihrer gar wenig in der Welt noch werden ſeyn
beſtrafft worden. Denn es heiſt bey den welt-
lichen Gerichten insgemein: Wo kein Klaͤger
iſt, da iſt auch kein Richter. Solche Plagiarii
extrahiren gar ſelten die Schrifften der noch
lebenden Leute mit einer ſo plumpen Art, ſon-
dern machen ſich mehrentheils an ſolche, deren
Autores verſtorben. Da nun ſie dergleichen
Boßheiten nicht mehr denunciren koͤnnen, ihre
Erben aber offtermahls von dergleichen Din-
gen keine Nachricht haben, oder ſonſt ſich um
die gelehrten Sachen nicht gar ſehr bekuͤmmern,
andern Gelehrten aber, die hierbey nicht mit-
interesſiret ſind, eben nicht gar viel damit ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/480>, abgerufen am 22.11.2024.
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