schon zu viel gesagt hätte. Und also will nur noch kürtzlich vorstellen, was die Landes-Obrig- keiten in Ansehung der Journale anzuordnen haben. Solches bestehet nun kürtzlich darin- nen: Daß sie bey Straffe der Confiscation des gantzen Journals verbiethen, daß sie keinen Autorem mit injurieusen und höhnischen Re- dens-Arten durchziehen, sondern ihm seine Feh- ler mit Glimpff und Bescheidenheit, wo sie mey- men, daß er geirret, vorstellen und als Christen und vernünfftige Leute von den Büchern ihr Ur- theil fällen sollen. Jngleichen haben sie anzu- befehlen, daß die Autores entweder ihre Nah- men unter die Journale oder in die Vorrede se- tzen, oder doch ihre Verleger allezeit schuldig seyn sollen, auf Verlangen den wahren Nah- men des Autoris einem jeden zu entdecken und Nachricht zu ertheilen, an welchen Orte er sich aufhalte. Jm übrigen wäre auch wohl eini- gen Journalisten, damit das Publicum nicht dupiret würde, das Handwerck gantz und gar zu legen.
§. 18. Es pflegt nicht selten zu geschehen, daß einige Autores mit fremden Federn sich herrlich ausschmücken, und durch andrer Leute Gedan- cken berühmt und groß machen wollen, auch das meiste aus andern Schrifften herausnehmen, und doch der Autorum im geringsten keine Er-
weh-
ſchon zu viel geſagt haͤtte. Und alſo will nur noch kuͤrtzlich vorſtellen, was die Landes-Obrig- keiten in Anſehung der Journale anzuordnen haben. Solches beſtehet nun kuͤrtzlich darin- nen: Daß ſie bey Straffe der Confiſcation des gantzen Journals verbiethen, daß ſie keinen Autorem mit injurieuſen und hoͤhniſchen Re- dens-Arten durchziehen, ſondern ihm ſeine Feh- ler mit Glimpff und Beſcheidenheit, wo ſie mey- men, daß er geirret, vorſtellen und als Chriſten und vernuͤnfftige Leute von den Buͤchern ihr Ur- theil faͤllen ſollen. Jngleichen haben ſie anzu- befehlen, daß die Autores entweder ihre Nah- men unter die Journale oder in die Vorrede ſe- tzen, oder doch ihre Verleger allezeit ſchuldig ſeyn ſollen, auf Verlangen den wahren Nah- men des Autoris einem jeden zu entdecken und Nachricht zu ertheilen, an welchen Orte er ſich aufhalte. Jm uͤbrigen waͤre auch wohl eini- gen Journaliſten, damit das Publicum nicht dupiret wuͤrde, das Handwerck gantz und gar zu legen.
§. 18. Es pflegt nicht ſelten zu geſchehen, daß einige Autores mit fremden Federn ſich herrlich ausſchmuͤcken, und durch andrer Leute Gedan- cken beruͤhmt und groß machen wollen, auch das meiſte aus andern Schrifften herausnehmen, und doch der Autorum im geringſten keine Er-
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ſchon zu viel geſagt haͤtte. Und alſo will nur
noch kuͤrtzlich vorſtellen, was die Landes-Obrig-
keiten in Anſehung der Journale anzuordnen
haben. Solches beſtehet nun kuͤrtzlich darin-
nen: Daß ſie bey Straffe der Confiſcation
des gantzen Journals verbiethen, daß ſie keinen
Autorem mit injurieuſen und hoͤhniſchen Re-
dens-Arten durchziehen, ſondern ihm ſeine Feh-
ler mit Glimpff und Beſcheidenheit, wo ſie mey-
men, daß er geirret, vorſtellen und als Chriſten
und vernuͤnfftige Leute von den Buͤchern ihr Ur-
theil faͤllen ſollen. Jngleichen haben ſie anzu-
befehlen, daß die Autores entweder ihre Nah-
men unter die Journale oder in die Vorrede ſe-
tzen, oder doch ihre Verleger allezeit ſchuldig
ſeyn ſollen, auf Verlangen den wahren Nah-
men des Autoris einem jeden zu entdecken und
Nachricht zu ertheilen, an welchen Orte er ſich
aufhalte. Jm uͤbrigen waͤre auch wohl eini-
gen Journaliſten, damit das Publicum nicht
dupiret wuͤrde, das Handwerck gantz und gar
zu legen.
§. 18. Es pflegt nicht ſelten zu geſchehen, daß
einige Autores mit fremden Federn ſich herrlich
ausſchmuͤcken, und durch andrer Leute Gedan-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/479>, abgerufen am 22.11.2024.
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