schmeissen, oder denen eine Religion so viel ist als die andere. (3.) Die Fanatischen, die die gottlo- sen principia der alten Schwärmer und Ketzer entweder wieder auffwärmen, oder aus eignen Gehirne neue schwärmerische Mißgeburten aushecken, die eben so arg sind, als der alten ih- re. (4.) Diejenigen Schrifften, die von der hei- ligen Schrifft verächtlich reden oder derselben göttliche Autorität gantz und gar in Zweiffel ziehen. (5.) Die offenbahre Gottlosigkeiten, die wieder GOtt und die natürliche Erbarkeit auch Landes-Gesetze sind, vertheidigen. (6.) aller- hand unzüchtige Bücher, die entweder ex pro- fesso von dergleichen Sachen handeln und die Leser in solchen unreinen Actionen unterrichten, oder doch indirecte viele unzüchtige und unflä- tige Redens-Arten in sich fassen; Hierunter sind aber die Romainen und Liebes-Bücher nicht zu rechnen, als welche an und vor sich selbst eben nicht vor gottloß und sündlich zu ach- ten, sondern nur per accidens so werden kön- nen, wenn nemlich deren Autores sich allzu- freyer und schlüpffriger Redens-Arten bedienen. (7.) Die zu einiger Rebellion im Lande Anlaß geben, als die entweder von dem Landes-Herrn oder der gegenwärtigen Regierung, oder auch von dem sämmtlichen Ministerio schimpfflich und nachtheilig schreiben. (8.) Die Alchy-
misti-
ſchmeiſſen, odeꝛ denen eine Religion ſo viel iſt als die andere. (3.) Die Fanatiſchen, die die gottlo- ſen principia der alten Schwaͤrmer und Ketzer entweder wieder auffwaͤrmen, oder aus eignen Gehirne neue ſchwaͤrmeriſche Mißgeburten aushecken, die eben ſo arg ſind, als der alten ih- re. (4.) Diejenigen Schrifften, die von der hei- ligen Schrifft veraͤchtlich reden oder derſelben goͤttliche Autoritaͤt gantz und gar in Zweiffel ziehen. (5.) Die offenbahre Gottloſigkeiten, die wieder GOtt und die natuͤrliche Erbarkeit auch Landes-Geſetze ſind, vertheidigen. (6.) aller- hand unzuͤchtige Buͤcher, die entweder ex pro- feſſo von dergleichen Sachen handeln und die Leſer in ſolchen unreinen Actionen unterrichten, oder doch indirecte viele unzuͤchtige und unflaͤ- tige Redens-Arten in ſich faſſen; Hierunter ſind aber die Romainen und Liebes-Buͤcher nicht zu rechnen, als welche an und vor ſich ſelbſt eben nicht vor gottloß und ſuͤndlich zu ach- ten, ſondern nur per accidens ſo werden koͤn- nen, wenn nemlich deren Autores ſich allzu- freyer und ſchluͤpffriger Redens-Arten bedienen. (7.) Die zu einiger Rebellion im Lande Anlaß geben, als die entweder von dem Landes-Herrn oder der gegenwaͤrtigen Regierung, oder auch von dem ſaͤmmtlichen Miniſterio ſchimpfflich und nachtheilig ſchreiben. (8.) Die Alchy-
miſti-
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ſchmeiſſen, odeꝛ denen eine Religion ſo viel iſt als
die andere. (3.) Die Fanatiſchen, die die gottlo-
ſen principia der alten Schwaͤrmer und Ketzer
entweder wieder auffwaͤrmen, oder aus eignen
Gehirne neue ſchwaͤrmeriſche Mißgeburten
aushecken, die eben ſo arg ſind, als der alten ih-
re. (4.) Diejenigen Schrifften, die von der hei-
ligen Schrifft veraͤchtlich reden oder derſelben
goͤttliche Autoritaͤt gantz und gar in Zweiffel
ziehen. (5.) Die offenbahre Gottloſigkeiten, die
wieder GOtt und die natuͤrliche Erbarkeit auch
Landes-Geſetze ſind, vertheidigen. (6.) aller-
hand unzuͤchtige Buͤcher, die entweder ex pro-
feſſo von dergleichen Sachen handeln und die
Leſer in ſolchen unreinen Actionen unterrichten,
oder doch indirecte viele unzuͤchtige und unflaͤ-
tige Redens-Arten in ſich faſſen; Hierunter
ſind aber die Romainen und Liebes-Buͤcher
nicht zu rechnen, als welche an und vor ſich
ſelbſt eben nicht vor gottloß und ſuͤndlich zu ach-
ten, ſondern nur per accidens ſo werden koͤn-
nen, wenn nemlich deren Autores ſich allzu-
freyer und ſchluͤpffriger Redens-Arten bedienen.
(7.) Die zu einiger Rebellion im Lande Anlaß
geben, als die entweder von dem Landes-Herrn
oder der gegenwaͤrtigen Regierung, oder auch
von dem ſaͤmmtlichen Miniſterio ſchimpfflich
und nachtheilig ſchreiben. (8.) Die Alchy-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/466>, abgerufen am 22.11.2024.
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