werden, ein Examen ausstehen müssen, und an manchen Orten die Hoff- und Justitien-Räthe, ja auch andere, die man zu wichtigen Functio- nen in der Republic admittiret, so kan nicht absehen, wie die Studiosi dergleichen evitiren solten. Man darff auch nicht gedencken, als ob etwan hierdurch die gradus academici sich vermindern würden, denn diese blieben doch wohl in ihrem esse, weil die Vortheile, die mit den academischen Dignitäten vergesellschafftet, bey diesen examinibus nicht anzutreffen wä- ren.
§. 27. Jnsonderheit wäre es nöthig vor diejenigen, die sich zu Canonicaten habilitiren wolten. Es ist lächerlich, daß man von denen, die bey uns Evangelisch-Lutherischen ein Ca- nonicat überkommen sollen, nichts mehr prae- tendiret als ein Testimonium, daß sie drey Jahr nach einander auff einer Universität gele- bet, sie mögen nun daselbst etwas gelernet ha- ben oder nicht, wenn sie nur ihr testimonium triennii auffweisen können, so ist es dißfalls schon gut. Meines Erachtens solte man lie- ber darauff sehen, daß sie etwas rechtschaffenes studieret, sie möchten nun auff zwey oder drey Universitäten gewest seyn, ein oder zwey Jahr auff Academien zugebracht haben.
§. 28. Jndem bey Auszahlung der Stipen-
dien-
werden, ein Examen ausſtehen muͤſſen, und an manchen Orten die Hoff- und Juſtitien-Raͤthe, ja auch andere, die man zu wichtigen Functio- nen in der Republic admittiret, ſo kan nicht abſehen, wie die Studioſi dergleichen evitiren ſolten. Man darff auch nicht gedencken, als ob etwan hierdurch die gradus academici ſich vermindern wuͤrden, denn dieſe blieben doch wohl in ihrem eſſe, weil die Vortheile, die mit den academiſchen Dignitaͤten vergeſellſchafftet, bey dieſen examinibus nicht anzutreffen waͤ- ren.
§. 27. Jnſonderheit waͤre es noͤthig vor diejenigen, die ſich zu Canonicaten habilitiren wolten. Es iſt laͤcherlich, daß man von denen, die bey uns Evangeliſch-Lutheriſchen ein Ca- nonicat uͤberkommen ſollen, nichts mehr præ- tendiret als ein Teſtimonium, daß ſie drey Jahr nach einander auff einer Univerſitaͤt gele- bet, ſie moͤgen nun daſelbſt etwas gelernet ha- ben oder nicht, wenn ſie nur ihr teſtimonium triennii auffweiſen koͤnnen, ſo iſt es dißfalls ſchon gut. Meines Erachtens ſolte man lie- ber darauff ſehen, daß ſie etwas rechtſchaffenes ſtudieret, ſie moͤchten nun auff zwey oder drey Univerſitaͤten geweſt ſeyn, ein oder zwey Jahr auff Academien zugebracht haben.
§. 28. Jndem bey Auszahlung der Stipen-
dien-
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werden, ein Examen ausſtehen muͤſſen, und an
manchen Orten die Hoff- und Juſtitien-Raͤthe,
ja auch andere, die man zu wichtigen Functio-
nen in der Republic admittiret, ſo kan nicht
abſehen, wie die Studioſi dergleichen evitiren
ſolten. Man darff auch nicht gedencken, als
ob etwan hierdurch die gradus academici ſich
vermindern wuͤrden, denn dieſe blieben doch
wohl in ihrem eſſe, weil die Vortheile, die mit
den academiſchen Dignitaͤten vergeſellſchafftet,
bey dieſen examinibus nicht anzutreffen waͤ-
ren.
§. 27. Jnſonderheit waͤre es noͤthig vor
diejenigen, die ſich zu Canonicaten habilitiren
wolten. Es iſt laͤcherlich, daß man von denen,
die bey uns Evangeliſch-Lutheriſchen ein Ca-
nonicat uͤberkommen ſollen, nichts mehr præ-
tendiret als ein Teſtimonium, daß ſie drey
Jahr nach einander auff einer Univerſitaͤt gele-
bet, ſie moͤgen nun daſelbſt etwas gelernet ha-
ben oder nicht, wenn ſie nur ihr teſtimonium
triennii auffweiſen koͤnnen, ſo iſt es dißfalls
ſchon gut. Meines Erachtens ſolte man lie-
ber darauff ſehen, daß ſie etwas rechtſchaffenes
ſtudieret, ſie moͤchten nun auff zwey oder drey
Univerſitaͤten geweſt ſeyn, ein oder zwey Jahr
auff Academien zugebracht haben.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/446>, abgerufen am 23.11.2024.
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