erlangt, nachdem muß er ihm eine Methode vorschreiben. Die es zu bezahlen haben, kön- nen denen Professoribus vor ihre Mühewal- tung etwas entrichten, denen armen und noth- dürfftigen aber muß dieses Officium charitatis umsonst erwiesen werden. Wann dieses ge- schähe, so würden manche Studiosi, die nicht et- wan specialissime an gewisse gelehrte Leute re- commendiret seyn, nicht so ein Jahr oder zwey in Ansehung der Einrichtung und ihrer Studien so zu sagen in der Jrre herum gehen, biß sie end- lich durch lange Umwege und viele Kosten den rechten Weg gefunden, wie sie ihre Studia zu Erreichung ihres Endzwecks glücklich prose- quiren und zu Stande bringen sollen.
§. 20. Es haben Landes-Herren auch Vorsorge zu tragen, daß nicht allein nothdürff- tige Studiosi in dem Convictorio entweder umsonst, oder doch um ein leichtes Geld mit nothdürfftigen Essen und Trincken, sondern auch mit Quartier und Holtz versorget werden. Jch glaube, daß hierbey gewisse Inspectiones und Revisiones der Rechnungen gar nöthig wären, indem an manchen Orten die Studiosi vor die- jenigen Revenuen, die zu Unterhaltung der so genannten Communität destiniret, besser gespeiset werden könten, denn so zu geschehen pflegt.
§. 21.
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erlangt, nachdem muß er ihm eine Methode vorſchreiben. Die es zu bezahlen haben, koͤn- nen denen Profeſſoribus vor ihre Muͤhewal- tung etwas entrichten, denen armen und noth- duͤrfftigen aber muß dieſes Officium charitatis umſonſt erwieſen werden. Wann dieſes ge- ſchaͤhe, ſo wuͤrden manche Studioſi, die nicht et- wan ſpecialiſſime an gewiſſe gelehrte Leute re- commendiret ſeyn, nicht ſo ein Jahr oder zwey in Anſehung der Einrichtung und ihrer Studien ſo zu ſagen in der Jrre herum gehen, biß ſie end- lich durch lange Umwege und viele Koſten den rechten Weg gefunden, wie ſie ihre Studia zu Erreichung ihres Endzwecks gluͤcklich proſe- quiren und zu Stande bringen ſollen.
§. 20. Es haben Landes-Herren auch Vorſorge zu tragen, daß nicht allein nothduͤrff- tige Studioſi in dem Convictorio entweder umſonſt, oder doch um ein leichtes Geld mit nothduͤrfftigen Eſſen uñ Trincken, ſondern auch mit Quartier und Holtz verſorget werden. Jch glaube, daß hierbey gewiſſe Inſpectiones und Reviſiones der Rechnungen gar noͤthig waͤren, indem an manchen Orten die Studioſi vor die- jenigen Revenuen, die zu Unterhaltung der ſo genannten Communitaͤt deſtiniret, beſſer geſpeiſet werden koͤnten, denn ſo zu geſchehen pflegt.
§. 21.
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erlangt, nachdem muß er ihm eine Methode
vorſchreiben. Die es zu bezahlen haben, koͤn-
nen denen Profeſſoribus vor ihre Muͤhewal-
tung etwas entrichten, denen armen und noth-
duͤrfftigen aber muß dieſes Officium charitatis
umſonſt erwieſen werden. Wann dieſes ge-
ſchaͤhe, ſo wuͤrden manche Studioſi, die nicht et-
wan ſpecialiſſime an gewiſſe gelehrte Leute re-
commendiret ſeyn, nicht ſo ein Jahr oder zwey
in Anſehung der Einrichtung und ihrer Studien
ſo zu ſagen in der Jrre herum gehen, biß ſie end-
lich durch lange Umwege und viele Koſten den
rechten Weg gefunden, wie ſie ihre Studia zu
Erreichung ihres Endzwecks gluͤcklich proſe-
quiren und zu Stande bringen ſollen.
§. 20. Es haben Landes-Herren auch
Vorſorge zu tragen, daß nicht allein nothduͤrff-
tige Studioſi in dem Convictorio entweder
umſonſt, oder doch um ein leichtes Geld mit
nothduͤrfftigen Eſſen uñ Trincken, ſondern auch
mit Quartier und Holtz verſorget werden. Jch
glaube, daß hierbey gewiſſe Inſpectiones und
Reviſiones der Rechnungen gar noͤthig waͤren,
indem an manchen Orten die Studioſi vor die-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/437>, abgerufen am 24.11.2024.
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