Studiosis aus denen entfremdesten Orten her besuchet wird, sondern es hat auch wegen der im vorhergehenden §. angeführten Raison die Landes-Fürstl. Renth-Cammer guten Nutzen hiervon zu verhoffen, und ist der Unterscheid auf solchen Universitäten, wo berühmte Leute anzu- treffen, und wo derselben nicht gar viel zu fin- den, gar sehr mercklich.
§. 5. Es ist mehr als zu bekannt, daß auff den Universitäten gar viel Professores ordina- rii gefunden werden, die ihre Lectiones publi- cas so anstellen, daß die wenigsten Studiosi das- jenige, was ihnen bey dieser oder jener Wis- senschafft zu lernen nöthig, daraus vollkommen fassen können, sondern die meisten genöthiget werden, Collegia privata nach zu halten, und dasjenige, was sie der intention der Landes- Herren nach umsonst lernen solten und könten, vor ihr baares Geld bezahlen müssen. Je mehr Geld sie vor das Collegium geben, desto getreuere und deutlichere Anweisung haben sie zu erwarten. Gleichwie aber die Professo- res ordinarii ihre Besoldung von den Landes- Herrschafften davor bekommen, daß sie die Studiosos in denen einem jeden zur Lection anbefohlenen Scienzen unterrichten; Also sol- ten sie billig zu der Zeit, wenn sie ihre Profes- siones antreten, eydlich angeloben, daß sie die
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Studioſis aus denen entfremdeſten Orten her beſuchet wird, ſondern es hat auch wegen der im vorhergehenden §. angefuͤhrten Raiſon die Landes-Fuͤrſtl. Renth-Cammer guten Nutzen hiervon zu verhoffen, und iſt der Unterſcheid auf ſolchen Univerſitaͤten, wo beruͤhmte Leute anzu- treffen, und wo derſelben nicht gar viel zu fin- den, gar ſehr mercklich.
§. 5. Es iſt mehr als zu bekannt, daß auff den Univerſitaͤten gar viel Profeſſores ordina- rii gefunden werden, die ihre Lectiones publi- cas ſo anſtellen, daß die wenigſten Studioſi das- jenige, was ihnen bey dieſer oder jener Wiſ- ſenſchafft zu lernen noͤthig, daraus vollkommen faſſen koͤnnen, ſondern die meiſten genoͤthiget werden, Collegia privata nach zu halten, und dasjenige, was ſie der intention der Landes- Herren nach umſonſt lernen ſolten und koͤnten, vor ihr baares Geld bezahlen muͤſſen. Je mehr Geld ſie vor das Collegium geben, deſto getreuere und deutlichere Anweiſung haben ſie zu erwarten. Gleichwie aber die Profeſſo- res ordinarii ihre Beſoldung von den Landes- Herrſchafften davor bekommen, daß ſie die Studioſos in denen einem jeden zur Lection anbefohlenen Scienzen unterrichten; Alſo ſol- ten ſie billig zu der Zeit, wenn ſie ihre Profes- ſiones antreten, eydlich angeloben, daß ſie die
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Studioſis aus denen entfremdeſten Orten her
beſuchet wird, ſondern es hat auch wegen der
im vorhergehenden §. angefuͤhrten Raiſon die
Landes-Fuͤrſtl. Renth-Cammer guten Nutzen
hiervon zu verhoffen, und iſt der Unterſcheid auf
ſolchen Univerſitaͤten, wo beruͤhmte Leute anzu-
treffen, und wo derſelben nicht gar viel zu fin-
den, gar ſehr mercklich.
§. 5. Es iſt mehr als zu bekannt, daß auff
den Univerſitaͤten gar viel Profeſſores ordina-
rii gefunden werden, die ihre Lectiones publi-
cas ſo anſtellen, daß die wenigſten Studioſi das-
jenige, was ihnen bey dieſer oder jener Wiſ-
ſenſchafft zu lernen noͤthig, daraus vollkommen
faſſen koͤnnen, ſondern die meiſten genoͤthiget
werden, Collegia privata nach zu halten, und
dasjenige, was ſie der intention der Landes-
Herren nach umſonſt lernen ſolten und koͤnten,
vor ihr baares Geld bezahlen muͤſſen. Je
mehr Geld ſie vor das Collegium geben, deſto
getreuere und deutlichere Anweiſung haben ſie
zu erwarten. Gleichwie aber die Profeſſo-
res ordinarii ihre Beſoldung von den Landes-
Herrſchafften davor bekommen, daß ſie die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/421>, abgerufen am 24.11.2024.
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