ben worden, so erkennet man, daß in den mei- sten Stücken eine gantz neue Einrichtung höchst-nützlich wäre, und auch in vielen Stücken gantz neue Instructiones vorgeschrieben wer- den solten.
§. 2. Unter andern academischen Miß- bräuchen, die abzuschaffen wären, sind auch 1.) der Actus depositionis, welcher noch bey etli- chen Universitäten eingeführt, und ob er gleich auf andern, nemlich was die albernen Ceremo- nien, die etwan sonst darbey bräuchlich gewesen, anbelangt, cassiret, so muß dennoch an Statt der Deposition ein gewisses Geld bezahlet werden, welches auch eine unnöthige Ausgabe ist, 2.) Der Eyd, den die Studiosi auf manchen Academien noch würcklich ablegen müssen, daß sie denen Statutis academicis gebührend nach- leben wollen, da doch manifesta perjuria hier- durch begangen werden, weil die Studirenden bey der ersten Hitze der Jugend gar selten dem- jenigen, was sie angelobet, nachzukommen pfle- gen. Zum dritten die gewöhnlichen acade- mischen Relegationen, wenn die Studiosi ein gewiß Verbrechen begangen und von einer Universität auf die andere geschicket werden. Es ist dieses, in Ansehung mancher, die von weitentfernten Orten auf eine Universität zie- hen, und denen es gleich gilt, ob sie auf dieser
oder
ben worden, ſo erkennet man, daß in den mei- ſten Stuͤcken eine gantz neue Einrichtung hoͤchſt-nuͤtzlich waͤre, und auch in vielen Stuͤcken gantz neue Inſtructiones vorgeſchrieben wer- den ſolten.
§. 2. Unter andern academiſchen Miß- braͤuchen, die abzuſchaffen waͤren, ſind auch 1.) der Actus depoſitionis, welcher noch bey etli- chen Univerſitaͤten eingefuͤhrt, und ob er gleich auf andern, nemlich was die albernen Ceremo- nien, die etwan ſonſt darbey braͤuchlich geweſen, anbelangt, caſſiret, ſo muß dennoch an Statt der Depoſition ein gewiſſes Geld bezahlet werden, welches auch eine unnoͤthige Ausgabe iſt, 2.) Der Eyd, den die Studioſi auf manchen Academien noch wuͤrcklich ablegen muͤſſen, daß ſie denen Statutis academicis gebuͤhrend nach- leben wollen, da doch manifeſta perjuria hier- durch begangen werden, weil die Studirenden bey der erſten Hitze der Jugend gar ſelten dem- jenigen, was ſie angelobet, nachzukommen pfle- gen. Zum dritten die gewoͤhnlichen acade- miſchen Relegationen, wenn die Studioſi ein gewiß Verbrechen begangen und von einer Univerſitaͤt auf die andere geſchicket werden. Es iſt dieſes, in Anſehung mancher, die von weitentfernten Orten auf eine Univerſitaͤt zie- hen, und denen es gleich gilt, ob ſie auf dieſer
oder
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ben worden, ſo erkennet man, daß in den mei-
ſten Stuͤcken eine gantz neue Einrichtung
hoͤchſt-nuͤtzlich waͤre, und auch in vielen Stuͤcken
gantz neue Inſtructiones vorgeſchrieben wer-
den ſolten.
§. 2. Unter andern academiſchen Miß-
braͤuchen, die abzuſchaffen waͤren, ſind auch 1.)
der Actus depoſitionis, welcher noch bey etli-
chen Univerſitaͤten eingefuͤhrt, und ob er gleich
auf andern, nemlich was die albernen Ceremo-
nien, die etwan ſonſt darbey braͤuchlich geweſen,
anbelangt, caſſiret, ſo muß dennoch an Statt der
Depoſition ein gewiſſes Geld bezahlet werden,
welches auch eine unnoͤthige Ausgabe iſt,
2.) Der Eyd, den die Studioſi auf manchen
Academien noch wuͤrcklich ablegen muͤſſen, daß
ſie denen Statutis academicis gebuͤhrend nach-
leben wollen, da doch manifeſta perjuria hier-
durch begangen werden, weil die Studirenden
bey der erſten Hitze der Jugend gar ſelten dem-
jenigen, was ſie angelobet, nachzukommen pfle-
gen. Zum dritten die gewoͤhnlichen acade-
miſchen Relegationen, wenn die Studioſi ein
gewiß Verbrechen begangen und von einer
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Es iſt dieſes, in Anſehung mancher, die von
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/418>, abgerufen am 23.11.2024.
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