Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.cher Schrifften und Umgang fanatischer Per- sonen, darzu sey verleitet worden? Wie seine vorige Aufführung und Lebens-Art beschaffen? Ob es eine Mannes- oder Weibs-Person? Ob der Schwärmer sonst Studia habe, oder un- wissend sey? Ob er sich bey seinen fanatischen Lehr-Sätzen eines liederlichen und die Ruhe der Republic stöhrenden, oder aber eines stillen und eingezogenen Lebens und Wandels besleis- se? Ob er zu vielen mahlen ernstlich abgemah- ned worden, von solchen bösen Principris abzu- stehen und gründlich unterrichtet worden? Ob er nur manchen schwärmerischen Lehr-Satz vertheidiget oder alles dieses, was wir in der Erklärung in vorhergehenden angeführet u. s. w. Alle diese und noch mehrere Umstände sind in gehörige Betrachtung zuziehen, ehe man mit der Straffe gegen einen fanaticum ver- fahren will, und ist auch nach derselben Propor- tion und Unterscheid die Straffe gegen ihn zu dictiren. §. 12. Unter die Schwärmer der heutigen deut-
cher Schrifften und Umgang fanatiſcher Per- ſonen, darzu ſey verleitet worden? Wie ſeine vorige Auffuͤhrung und Lebens-Art beſchaffen? Ob es eine Mannes- oder Weibs-Perſon? Ob der Schwaͤrmer ſonſt Studia habe, oder un- wiſſend ſey? Ob er ſich bey ſeinen fanatiſchen Lehr-Saͤtzen eines liederlichen und die Ruhe der Republic ſtoͤhrenden, oder aber eines ſtillen und eingezogenen Lebens und Wandels beſleiſ- ſe? Ob er zu vielen mahlen ernſtlich abgemah- ned worden, von ſolchen boͤſen Principris abzu- ſtehen und gruͤndlich unterrichtet worden? Ob er nur manchen ſchwaͤrmeriſchen Lehr-Satz vertheidiget oder alles dieſes, was wir in der Erklaͤrung in vorhergehenden angefuͤhret u. ſ. w. Alle dieſe und noch mehrere Umſtaͤnde ſind in gehoͤrige Betrachtung zuziehen, ehe man mit der Straffe gegen einen fanaticum ver- fahren will, und iſt auch nach derſelben Propor- tion und Unterſcheid die Straffe gegen ihn zu dictiren. §. 12. Unter die Schwaͤrmer der heutigen deut-
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gefallen, oder durch Leſung allerhand gefaͤhrli-
cher Schrifften und Umgang fanatiſcher Per-
ſonen, darzu ſey verleitet worden? Wie ſeine
vorige Auffuͤhrung und Lebens-Art beſchaffen?
Ob es eine Mannes- oder Weibs-Perſon?
Ob der Schwaͤrmer ſonſt Studia habe, oder un-
wiſſend ſey? Ob er ſich bey ſeinen fanatiſchen
Lehr-Saͤtzen eines liederlichen und die Ruhe
der Republic ſtoͤhrenden, oder aber eines ſtillen
und eingezogenen Lebens und Wandels beſleiſ-
ſe? Ob er zu vielen mahlen ernſtlich abgemah-
ned worden, von ſolchen boͤſen Principris abzu-
ſtehen und gruͤndlich unterrichtet worden? Ob
er nur manchen ſchwaͤrmeriſchen Lehr-Satz
vertheidiget oder alles dieſes, was wir in der
Erklaͤrung in vorhergehenden angefuͤhret u. ſ.
w. Alle dieſe und noch mehrere Umſtaͤnde
ſind in gehoͤrige Betrachtung zuziehen, ehe man
mit der Straffe gegen einen fanaticum ver-
fahren will, und iſt auch nach derſelben Propor-
tion und Unterſcheid die Straffe gegen ihn zu
dictiren.
§. 12. Unter die Schwaͤrmer der heutigen
Zeiten ſind auch die ſo genannten Pietiſten mit
zu zehlen, deren ich in vorigen nicht habe wollen
Erwehnung thun, weil ich vor noͤthig erachte,
ins beſondere von denſelbigen zu handeln. Es
hat aber das Wort Pietiſte unterſchiedener Be-
deut-
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