ten, weil sie schon selbst wissen, daß sie durch diese Handlungen straff-würdige Actiones begehen, so wenig darf man auch die Leute vor den fanati- schen Excessen warnen. Es sind vielmehr sol- che, die alle Ordnung in Kirchen-Sachen über den Hauffen werffen, die Kirchen-Gesetze schmä- hen und lästern und eine eigene Rotte unter sich ausmachen wollen, mit allem Recht alsobald zu bestraffen, indem allerdings dieses vor eine Art einer Rebellion zu halten. Denn da man die- jenigen, die alle Verordnungen der weltlichen Gesetze herunter machen, sich aller löblichen Verfassung widersetzen, die Obrigkeit gering achten, alle Justiz-Bedienten schmähen und lä- stern und zu einer eigenen Unordnung, ihrer Ca- price nach, einen Weg bähnen wollen, mit allem Recht bestraffen kan, so kan nicht absehen, war- um man mit solchen Leuten, die die Religion in Confusion setzen und in Kirchen-Sachen eine Rebellion anrichten, gelinder verfahren solte. Wenn solche der gefänglichen Hafft erlassen und dennoch mit ihren halsstarrigen und eigen- sinnischen Thun fortfahren, so können sie mit recht harten Straffen angesehen werden. Je- doch, wenn dieses geschehen soll, müssen sie alle das Böse, das man in der Erklärung von ihnen gesagt, auf einmahl begangen haben.
§. 7.
X 4
ten, weil ſie ſchon ſelbſt wiſſen, daß ſie durch dieſe Handlungen ſtraff-wuͤrdige Actiones begehen, ſo wenig darf man auch die Leute vor den fanati- ſchen Exceſſen warnen. Es ſind vielmehr ſol- che, die alle Ordnung in Kirchen-Sachen uͤber den Hauffen werffen, die Kirchen-Geſetze ſchmaͤ- hen und laͤſtern und eine eigene Rotte unter ſich ausmachen wollen, mit allem Recht alſobald zu beſtraffen, indem allerdings dieſes vor eine Art einer Rebellion zu halten. Denn da man die- jenigen, die alle Verordnungen der weltlichen Geſetze herunter machen, ſich aller loͤblichen Verfaſſung widerſetzen, die Obrigkeit gering achten, alle Juſtiz-Bedienten ſchmaͤhen und laͤ- ſtern und zu einer eigenen Unordnung, ihrer Ca- price nach, einen Weg baͤhnen wollen, mit allem Recht beſtraffen kan, ſo kan nicht abſehen, war- um man mit ſolchen Leuten, die die Religion in Confuſion ſetzen und in Kirchen-Sachen eine Rebellion anrichten, gelinder verfahren ſolte. Wenn ſolche der gefaͤnglichen Hafft erlaſſen und dennoch mit ihren halsſtarrigen und eigen- ſinniſchen Thun fortfahren, ſo koͤnnen ſie mit recht harten Straffen angeſehen werden. Je- doch, wenn dieſes geſchehen ſoll, muͤſſen ſie alle das Boͤſe, das man in der Erklaͤrung von ihnen geſagt, auf einmahl begangen haben.
§. 7.
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ten, weil ſie ſchon ſelbſt wiſſen, daß ſie durch dieſe
Handlungen ſtraff-wuͤrdige Actiones begehen,
ſo wenig darf man auch die Leute vor den fanati-
ſchen Exceſſen warnen. Es ſind vielmehr ſol-
che, die alle Ordnung in Kirchen-Sachen uͤber
den Hauffen werffen, die Kirchen-Geſetze ſchmaͤ-
hen und laͤſtern und eine eigene Rotte unter ſich
ausmachen wollen, mit allem Recht alſobald zu
beſtraffen, indem allerdings dieſes vor eine Art
einer Rebellion zu halten. Denn da man die-
jenigen, die alle Verordnungen der weltlichen
Geſetze herunter machen, ſich aller loͤblichen
Verfaſſung widerſetzen, die Obrigkeit gering
achten, alle Juſtiz-Bedienten ſchmaͤhen und laͤ-
ſtern und zu einer eigenen Unordnung, ihrer Ca-
price nach, einen Weg baͤhnen wollen, mit allem
Recht beſtraffen kan, ſo kan nicht abſehen, war-
um man mit ſolchen Leuten, die die Religion in
Confuſion ſetzen und in Kirchen-Sachen eine
Rebellion anrichten, gelinder verfahren ſolte.
Wenn ſolche der gefaͤnglichen Hafft erlaſſen
und dennoch mit ihren halsſtarrigen und eigen-
ſinniſchen Thun fortfahren, ſo koͤnnen ſie mit
recht harten Straffen angeſehen werden. Je-
doch, wenn dieſes geſchehen ſoll, muͤſſen ſie alle
das Boͤſe, das man in der Erklaͤrung von ihnen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/347>, abgerufen am 22.11.2024.
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