die Verwaltung der Kirchen-Güter anver- trauet, dieselben nicht zueignen, sondern sie best- möglichst administriren und alle Jahre richti- ge Rechnung davon ablegen. Denn es ist leider! bekannt, daß manche Kirchen heimlich oder unter den Schein des Rechtens gar offt bezwacket werden.
§. 55 Es werden in denen so genannten Kir- chen-Büchern die Nahmen derjenigen, so ge- taufft, copuliret werden und versterben, einge- zeichnet. Man könte aber dieselbigen weit specialer und besser einrichten, daß die Ehre des grossen GOttes da durch mehr befördert würde, denn so, es könten dieselbigen rechte An- nales Providentiae divinae abgeben. Es sol- ten nehmlich auf Landes Obrigkeitlichen Be- fehl die Priester herein zeichnen die Exempel derjenigen, die von ihren Cltern wenig oder gar nichts geerbet, und die doch GOTT hernach- mahls nothdürfftig und reichlich versorget; Derer, denen GOtt auf ihr hertzliches und in- brünstiges Gebeth eine sonderbare Wohlthat erzeiget, oder sie aus einem sehr grossen Unglück heraus gerissen; Die eines sehr plötzlichen Todes gestorben; Derer, an denen GOtt sei- ne Gerechtigkeit und Straff-Gerichte ausge- übet, als die bey der Entheiligung des Sab- baths oder andern sündlichen Dingen um das
Leben
die Verwaltung der Kirchen-Guͤter anver- trauet, dieſelben nicht zueignen, ſondern ſie beſt- moͤglichſt adminiſtriren und alle Jahre richti- ge Rechnung davon ablegen. Denn es iſt leider! bekannt, daß manche Kirchen heimlich oder unter den Schein des Rechtens gar offt bezwacket werden.
§. 55 Es werden in denen ſo genannten Kir- chen-Buͤchern die Nahmen derjenigen, ſo ge- taufft, copuliret werden und verſterben, einge- zeichnet. Man koͤnte aber dieſelbigen weit ſpecialer und beſſer einrichten, daß die Ehre des groſſen GOttes da durch mehr befoͤrdert wuͤrde, denn ſo, es koͤnten dieſelbigen rechte An- nales Providentiæ divinæ abgeben. Es ſol- ten nehmlich auf Landes Obrigkeitlichen Be- fehl die Prieſter herein zeichnen die Exempel derjenigen, die von ihren Cltern wenig oder gar nichts geerbet, und die doch GOTT hernach- mahls nothduͤrfftig und reichlich verſorget; Derer, denen GOtt auf ihr hertzliches und in- bruͤnſtiges Gebeth eine ſonderbare Wohlthat erzeiget, oder ſie aus einem ſehr groſſen Ungluͤck heraus geriſſen; Die eines ſehr ploͤtzlichen Todes geſtorben; Derer, an denen GOtt ſei- ne Gerechtigkeit und Straff-Gerichte ausge- uͤbet, als die bey der Entheiligung des Sab- baths oder andern ſuͤndlichen Dingen um das
Leben
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die Verwaltung der Kirchen-Guͤter anver-
trauet, dieſelben nicht zueignen, ſondern ſie beſt-
moͤglichſt adminiſtriren und alle Jahre richti-
ge Rechnung davon ablegen. Denn es iſt
leider! bekannt, daß manche Kirchen heimlich
oder unter den Schein des Rechtens gar offt
bezwacket werden.
§. 55 Es werden in denen ſo genannten Kir-
chen-Buͤchern die Nahmen derjenigen, ſo ge-
taufft, copuliret werden und verſterben, einge-
zeichnet. Man koͤnte aber dieſelbigen weit
ſpecialer und beſſer einrichten, daß die Ehre
des groſſen GOttes da durch mehr befoͤrdert
wuͤrde, denn ſo, es koͤnten dieſelbigen rechte An-
nales Providentiæ divinæ abgeben. Es ſol-
ten nehmlich auf Landes Obrigkeitlichen Be-
fehl die Prieſter herein zeichnen die Exempel
derjenigen, die von ihren Cltern wenig oder gar
nichts geerbet, und die doch GOTT hernach-
mahls nothduͤrfftig und reichlich verſorget;
Derer, denen GOtt auf ihr hertzliches und in-
bruͤnſtiges Gebeth eine ſonderbare Wohlthat
erzeiget, oder ſie aus einem ſehr groſſen Ungluͤck
heraus geriſſen; Die eines ſehr ploͤtzlichen
Todes geſtorben; Derer, an denen GOtt ſei-
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uͤbet, als die bey der Entheiligung des Sab-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/332>, abgerufen am 22.11.2024.
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