§. 17. Die Formulen der gemeinen Kir- chen-Gebete werden auch auff Befehl der ho- hen Landes-Obrigkeit abgefaßt, und sind diesel- bigen billig so einzurichten, wie es die Zeiten er- fodern und die Zuhörer darbey in der Andacht erhalten und zu derselben erwecket, auch durch allzugrosse Weitläufftigkeit nicht verdrüßlich gemacht werden. Es pfleget sich auch bey den Kirchen-Gebeten die menschliche Thorheit mit zu äußern, denn da beschweret man öffters die Kirchen mit Kleinigkeiten, z. E. wenn entwe- der die Kirchen-Patronen oder gewisse reno- mirte Kauff-Leute oder andere vornehme Per- sonen Reisen antreten, die nicht etwan aus Nothwendigkeit, sondern Geitz, Ehrgeitz und zur Lust vorgenommen werden, oder wenn eini- ge in den Kirchen Gebetern mit allzuvielen Ti- tuln prangen, da doch solches dem Ort und der Zeit gar nicht convenient ist. Es sollen und können dahero die hohe Landes Obrigkeiten al- les dieses, was bey den Kirchen-Gebetern der Ehre GOttes nicht geziemend und auch sonst der Christl. Klugheit und deren Wohlstande zuwider ist, determiniren und nach Gelegen- heit der occurrirenden Umstände manches ver- biethen, manches aber auch auffs neue an- ordnen.
§. 18. Zuweilen wird auff einen sonderli-
chen
§. 17. Die Formulen der gemeinen Kir- chen-Gebete werden auch auff Befehl der ho- hen Landes-Obrigkeit abgefaßt, und ſind dieſel- bigen billig ſo einzurichten, wie es die Zeiten er- fodern und die Zuhoͤrer darbey in der Andacht erhalten und zu derſelben erwecket, auch durch allzugroſſe Weitlaͤufftigkeit nicht verdruͤßlich gemacht werden. Es pfleget ſich auch bey den Kirchen-Gebeten die menſchliche Thorheit mit zu aͤußern, denn da beſchweret man oͤffters die Kirchen mit Kleinigkeiten, z. E. wenn entwe- der die Kirchen-Patronen oder gewiſſe reno- mirte Kauff-Leute oder andere vornehme Per- ſonen Reiſen antreten, die nicht etwan aus Nothwendigkeit, ſondern Geitz, Ehrgeitz und zur Luſt vorgenommen werden, oder wenn eini- ge in den Kirchen Gebetern mit allzuvielen Ti- tuln prangen, da doch ſolches dem Ort und der Zeit gar nicht convenient iſt. Es ſollen und koͤnnen dahero die hohe Landes Obrigkeiten al- les dieſes, was bey den Kirchen-Gebetern der Ehre GOttes nicht geziemend und auch ſonſt der Chriſtl. Klugheit und deren Wohlſtande zuwider iſt, determiniren und nach Gelegen- heit der occurrirenden Umſtaͤnde manches ver- biethen, manches aber auch auffs neue an- ordnen.
§. 18. Zuweilen wird auff einen ſonderli-
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§. 17. Die Formulen der gemeinen Kir-
chen-Gebete werden auch auff Befehl der ho-
hen Landes-Obrigkeit abgefaßt, und ſind dieſel-
bigen billig ſo einzurichten, wie es die Zeiten er-
fodern und die Zuhoͤrer darbey in der Andacht
erhalten und zu derſelben erwecket, auch durch
allzugroſſe Weitlaͤufftigkeit nicht verdruͤßlich
gemacht werden. Es pfleget ſich auch bey den
Kirchen-Gebeten die menſchliche Thorheit mit
zu aͤußern, denn da beſchweret man oͤffters die
Kirchen mit Kleinigkeiten, z. E. wenn entwe-
der die Kirchen-Patronen oder gewiſſe reno-
mirte Kauff-Leute oder andere vornehme Per-
ſonen Reiſen antreten, die nicht etwan aus
Nothwendigkeit, ſondern Geitz, Ehrgeitz und
zur Luſt vorgenommen werden, oder wenn eini-
ge in den Kirchen Gebetern mit allzuvielen Ti-
tuln prangen, da doch ſolches dem Ort und der
Zeit gar nicht convenient iſt. Es ſollen und
koͤnnen dahero die hohe Landes Obrigkeiten al-
les dieſes, was bey den Kirchen-Gebetern der
Ehre GOttes nicht geziemend und auch ſonſt
der Chriſtl. Klugheit und deren Wohlſtande
zuwider iſt, determiniren und nach Gelegen-
heit der occurrirenden Umſtaͤnde manches ver-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/291>, abgerufen am 22.11.2024.
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