gen, oder von der Obrigkeit bestimmet wird. Viele stehen auch in den Gedancken, daß die Fürstliche Tutel eben auf die Art geendiget würde, als die Vormundschafften bey Privat- Personen. v. Rhet. Inst. Jur. Publ. Lib. I. tit. 23.
§. 12. Ob nun gleich diejenigen, so den Römischen Rechten sonderlich ergeben, die Fürstlichen Vormünder mit denen andern in eine Classe setzen, und bey beyden Tutelen eine sehr grosse Gleichheit finden wollen, so ist doch gewiß, daß sie von dem andern gar sehr unter- schieden seyn, und von ihnen abweichen, theils in Ansehung gewisser Observanzen und des- halb errichteten Familien Pacten, theils auch wegen der Natur und Beschaffenheit der Für- stenthümer selbst, sonderlich auch, was die Per- sonen der Vormünder anbetrifft. Denn da dem gemeinen bürgerlichen Rechten nach in der in den Gesetzen eingeführten Vormundschafft die Agnaten und Cognaten ohne Unterscheid zu- sammen kommen. v. Nov. 118. c. 4. eben als wie bey der Succession, so verhält sich bey- des bey den Fürstenthümern anders. Denn da die Weibes-Personen von Natur davon ausgeschlossen worden, so sind auch die durch Weibes-Bilder verwandte Personen von der Vormundschafft excludirt. Denn sie grün-
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gen, oder von der Obrigkeit beſtimmet wird. Viele ſtehen auch in den Gedancken, daß die Fuͤrſtliche Tutel eben auf die Art geendiget wuͤrde, als die Vormundſchafften bey Privat- Perſonen. v. Rhet. Inſt. Jur. Publ. Lib. I. tit. 23.
§. 12. Ob nun gleich diejenigen, ſo den Roͤmiſchen Rechten ſonderlich ergeben, die Fuͤrſtlichen Vormuͤnder mit denen andern in eine Claſſe ſetzen, und bey beyden Tutelen eine ſehr groſſe Gleichheit finden wollen, ſo iſt doch gewiß, daß ſie von dem andern gar ſehr unter- ſchieden ſeyn, und von ihnen abweichen, theils in Anſehung gewiſſer Obſervanzen und des- halb errichteten Familien Pacten, theils auch wegen der Natur und Beſchaffenheit der Fuͤr- ſtenthuͤmer ſelbſt, ſonderlich auch, was die Per- ſonen der Vormuͤnder anbetrifft. Denn da dem gemeinen buͤrgerlichen Rechten nach in der in den Geſetzen eingefuͤhrten Vormundſchafft die Agnaten und Cognaten ohne Unterſcheid zu- ſammen kommen. v. Nov. 118. c. 4. eben als wie bey der Succesſion, ſo verhaͤlt ſich bey- des bey den Fuͤrſtenthuͤmern anders. Denn da die Weibes-Perſonen von Natur davon ausgeſchloſſen worden, ſo ſind auch die durch Weibes-Bilder verwandte Perſonen von der Vormundſchafft excludirt. Denn ſie gruͤn-
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gen, oder von der Obrigkeit beſtimmet wird.
Viele ſtehen auch in den Gedancken, daß die
Fuͤrſtliche Tutel eben auf die Art geendiget
wuͤrde, als die Vormundſchafften bey Privat-
Perſonen. v. Rhet. Inſt. Jur. Publ. Lib. I.
tit. 23.
§. 12. Ob nun gleich diejenigen, ſo den
Roͤmiſchen Rechten ſonderlich ergeben, die
Fuͤrſtlichen Vormuͤnder mit denen andern in
eine Claſſe ſetzen, und bey beyden Tutelen eine
ſehr groſſe Gleichheit finden wollen, ſo iſt doch
gewiß, daß ſie von dem andern gar ſehr unter-
ſchieden ſeyn, und von ihnen abweichen, theils
in Anſehung gewiſſer Obſervanzen und des-
halb errichteten Familien Pacten, theils auch
wegen der Natur und Beſchaffenheit der Fuͤr-
ſtenthuͤmer ſelbſt, ſonderlich auch, was die Per-
ſonen der Vormuͤnder anbetrifft. Denn da dem
gemeinen buͤrgerlichen Rechten nach in der in
den Geſetzen eingefuͤhrten Vormundſchafft die
Agnaten und Cognaten ohne Unterſcheid zu-
ſammen kommen. v. Nov. 118. c. 4. eben
als wie bey der Succesſion, ſo verhaͤlt ſich bey-
des bey den Fuͤrſtenthuͤmern anders. Denn
da die Weibes-Perſonen von Natur davon
ausgeſchloſſen worden, ſo ſind auch die durch
Weibes-Bilder verwandte Perſonen von der
Vormundſchafft excludirt. Denn ſie gruͤn-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/249>, abgerufen am 22.11.2024.
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