transferiret hat, und demnach so lange noch je- mand davon übrig ist, sich des Regiments nicht antheilig machen kan. Ein Auswärtiger hat noch weniger raison anzuführen, warum er, da ihm gar kein Recht zum Reich zu stehet, demje- nigen, der die nächste Hoffnung zur Succession hat, vorgezogen werden solte.
§. 6. Die Pflicht eines Reichs-Vormun- des und eines Königlichen Vormundes ist ei- nerley. Es bestehet ihr Amt darinnen, daß sie das Recht des Reichs und der Unterthanen be- schützen, und die Macht haben, alles dasjenige zu thun, was zu glücklicher Exequirung dieses Rechts gereichet. Daher steht auch bey ih- nen Krieg zu führen und Frieden zu schliessen. Ein Vormund ist auch zu demjenigen verbun- den, worzu sonst einer, der fremde Sachen ver- waltet, obligiret ist, so daß er nicht nur seine Tutel getreulich nach seinem besten Wissen und Gewissen zu führen, sondern auch dem Printzen, wenn er einsten erwachsen, in Anse- hung seiner Vormundschafft, Rechenschafft, Rede und Antwort zu geben geschickt sey; Und wenn dem Vormund keine Rechenschafft ab- gefodert wird, so geschicht solches entweder des- wegen, weil der Printz ihm solche aus Gnaden und Ehrerbietung gegen dem Vormund erlas-
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transferiret hat, und demnach ſo lange noch je- mand davon uͤbrig iſt, ſich des Regiments nicht antheilig machen kan. Ein Auswaͤrtiger hat noch weniger raiſon anzufuͤhren, warum er, da ihm gar kein Recht zum Reich zu ſtehet, demje- nigen, der die naͤchſte Hoffnung zur Succesſion hat, vorgezogen werden ſolte.
§. 6. Die Pflicht eines Reichs-Vormun- des und eines Koͤniglichen Vormundes iſt ei- nerley. Es beſtehet ihr Amt darinnen, daß ſie das Recht des Reichs und der Unterthanen be- ſchuͤtzen, und die Macht haben, alles dasjenige zu thun, was zu gluͤcklicher Exequirung dieſes Rechts gereichet. Daher ſteht auch bey ih- nen Krieg zu fuͤhren und Frieden zu ſchlieſſen. Ein Vormund iſt auch zu demjenigen verbun- den, worzu ſonſt einer, der fremde Sachen ver- waltet, obligiret iſt, ſo daß er nicht nur ſeine Tutel getreulich nach ſeinem beſten Wiſſen und Gewiſſen zu fuͤhren, ſondern auch dem Printzen, wenn er einſten erwachſen, in Anſe- hung ſeiner Vormundſchafft, Rechenſchafft, Rede und Antwort zu geben geſchickt ſey; Und wenn dem Vormund keine Rechenſchafft ab- gefodert wird, ſo geſchicht ſolches entweder des- wegen, weil der Printz ihm ſolche aus Gnaden und Ehrerbietung gegen dem Vormund erlaſ-
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transferiret hat, und demnach ſo lange noch je-
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antheilig machen kan. Ein Auswaͤrtiger hat
noch weniger raiſon anzufuͤhren, warum er, da
ihm gar kein Recht zum Reich zu ſtehet, demje-
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hat, vorgezogen werden ſolte.
§. 6. Die Pflicht eines Reichs-Vormun-
des und eines Koͤniglichen Vormundes iſt ei-
nerley. Es beſtehet ihr Amt darinnen, daß ſie
das Recht des Reichs und der Unterthanen be-
ſchuͤtzen, und die Macht haben, alles dasjenige
zu thun, was zu gluͤcklicher Exequirung dieſes
Rechts gereichet. Daher ſteht auch bey ih-
nen Krieg zu fuͤhren und Frieden zu ſchlieſſen.
Ein Vormund iſt auch zu demjenigen verbun-
den, worzu ſonſt einer, der fremde Sachen ver-
waltet, obligiret iſt, ſo daß er nicht nur ſeine
Tutel getreulich nach ſeinem beſten Wiſſen
und Gewiſſen zu fuͤhren, ſondern auch dem
Printzen, wenn er einſten erwachſen, in Anſe-
hung ſeiner Vormundſchafft, Rechenſchafft,
Rede und Antwort zu geben geſchickt ſey; Und
wenn dem Vormund keine Rechenſchafft ab-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/243>, abgerufen am 24.11.2024.
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