kommen dem andern vorgezogen, und also ist die Natur solcher Succession diese, daß der Erstgebohrne, er mag es nun gleich seyn, oder in Abgang der erstern werden, mit seinen De- scendenten eine besondere Linie ausmacht.
§. 14. Daß das Recht der Erstgeburth zu- läßiger und rechtmäßiger Weise eingeführet werden könne, ist gantz richtig, indem kein gött- lich Gesetze jemand zu einer gleichen Austhei- lung der Güter obligiret, und auch zu Erhal- tung der territoriorum und der Fürstl. Fami- lien gar nützlich ist. Es wird das Jus primo- geniturae introduciret (1.) durch die allgemei- nen Reichs-Gesetze (2.) durch die Pacta der Fürstl. Familien und (3.) durch die Testamen- ta. Jnsgemein wird hierbey auch die Käy- serl. Confirmation eingehohlet, so, daß einige davor halten, daß diese Pacta, ob sie gleich eyd- lich sind, bey Ermangelung des Consenses die Erben nicht obligiren. Andere aber meinen, man müsse einen Unterscheid machen, ob das Recht der Erstgeburth nur in Ansehung ei- ner gewissen Familie oder eines territorii schlechterdings Statt hätte? bey jenem Fall wä- re der Consens der paciscirenden Theile schon gnug; bey diesem aber wäre nicht nur die Ein- willigung des Käysers, sondern auch des ge-
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kommen dem andern vorgezogen, und alſo iſt die Natur ſolcher Succesſion dieſe, daß der Erſtgebohrne, er mag es nun gleich ſeyn, oder in Abgang der erſtern werden, mit ſeinen De- ſcendenten eine beſondere Linie ausmacht.
§. 14. Daß das Recht der Erſtgeburth zu- laͤßiger und rechtmaͤßiger Weiſe eingefuͤhret werden koͤnne, iſt gantz richtig, indem kein goͤtt- lich Geſetze jemand zu einer gleichen Austhei- lung der Guͤter obligiret, und auch zu Erhal- tung der territoriorum und der Fuͤrſtl. Fami- lien gar nuͤtzlich iſt. Es wird das Jus primo- genituræ introduciret (1.) durch die allgemei- nen Reichs-Geſetze (2.) durch die Pacta der Fuͤrſtl. Familien und (3.) durch die Teſtamen- ta. Jnsgemein wird hierbey auch die Kaͤy- ſerl. Confirmation eingehohlet, ſo, daß einige davor halten, daß dieſe Pacta, ob ſie gleich eyd- lich ſind, bey Ermangelung des Conſenſes die Erben nicht obligiren. Andere aber meinen, man muͤſſe einen Unterſcheid machen, ob das Recht der Erſtgeburth nur in Anſehung ei- ner gewiſſen Familie oder eines territorii ſchlechterdings Statt haͤtte? bey jenem Fall waͤ- re der Conſens der paciſcirenden Theile ſchon gnug; bey dieſem aber waͤre nicht nur die Ein- willigung des Kaͤyſers, ſondern auch des ge-
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kommen dem andern vorgezogen, und alſo iſt
die Natur ſolcher Succesſion dieſe, daß der
Erſtgebohrne, er mag es nun gleich ſeyn, oder in
Abgang der erſtern werden, mit ſeinen De-
ſcendenten eine beſondere Linie ausmacht.
§. 14. Daß das Recht der Erſtgeburth zu-
laͤßiger und rechtmaͤßiger Weiſe eingefuͤhret
werden koͤnne, iſt gantz richtig, indem kein goͤtt-
lich Geſetze jemand zu einer gleichen Austhei-
lung der Guͤter obligiret, und auch zu Erhal-
tung der territoriorum und der Fuͤrſtl. Fami-
lien gar nuͤtzlich iſt. Es wird das Jus primo-
genituræ introduciret (1.) durch die allgemei-
nen Reichs-Geſetze (2.) durch die Pacta der
Fuͤrſtl. Familien und (3.) durch die Teſtamen-
ta. Jnsgemein wird hierbey auch die Kaͤy-
ſerl. Confirmation eingehohlet, ſo, daß einige
davor halten, daß dieſe Pacta, ob ſie gleich eyd-
lich ſind, bey Ermangelung des Conſenſes die
Erben nicht obligiren. Andere aber meinen,
man muͤſſe einen Unterſcheid machen, ob
das Recht der Erſtgeburth nur in Anſehung ei-
ner gewiſſen Familie oder eines territorii
ſchlechterdings Statt haͤtte? bey jenem Fall waͤ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/237>, abgerufen am 22.11.2024.
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