haben, wollen wir untersuchen. Jn Anse- hung des ersten ist kein Zweifel, so lange als die- jenigen, die succediren wollen, die Qualität der Descendenten behalten, wenn sie aber dem letztern Besitzer collaterales werden, so fragt sichs, ob sie in Ansehung der Bluts-Freund- schafft oder der sämtlichen geschehenen Beleh- nung admittiret werden? Den Longobardi- schen Rechten nach gründet sich die Succession auf die Bluts-Freundschafft, den Teutschen aber bey den mittelbahren Lehnen auf die sämtli- che Mit-Belehnung. Das letztere hat auch bey den unmittelbaren Territoriis Statt. v. Schil- ter Dissert. de simultan. investit. Princ. Imp. Jedennoch ist das Recht der Bluts-Freund- schafft auch nicht vorbey zu lassen, indem nach der Ordnung die simultanea investitura pfle- get attemperirt zu werden, daß also angeführ- ter Maßen das erstere Requisitum hier aller- dings Platz findet.
§. 11. Das andere wird auch in Acht ge- nommen, daher werden nicht nur die an Kindes Statt angenommen, sondern auch die natürli- chen, ob sie gleich vom Käyser legitimiret wä- ren, ausgeschlossen, doch diejenigen, die durch nachfolgende Ehe legitimiret und aus einer un- gleichen Ehe entspringen, ordentlicher Weise vor ehelich und rechtmäßig gebohrne gehalten.
Das
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haben, wollen wir unterſuchen. Jn Anſe- hung des erſten iſt kein Zweifel, ſo lange als die- jenigen, die ſuccediren wollen, die Qualitaͤt der Deſcendenten behalten, wenn ſie aber dem letztern Beſitzer collaterales werden, ſo fragt ſichs, ob ſie in Anſehung der Bluts-Freund- ſchafft oder der ſaͤmtlichen geſchehenen Beleh- nung admittiret werden? Den Longobardi- ſchen Rechten nach gruͤndet ſich die Succeſſion auf die Bluts-Freundſchafft, den Teutſchen aber bey den mittelbahren Lehnen auf die ſaͤmtli- che Mit-Belehnung. Das letztere hat auch bey den unmittelbaren Territoriis Statt. v. Schil- ter Diſſert. de ſimultan. inveſtit. Princ. Imp. Jedennoch iſt das Recht der Bluts-Freund- ſchafft auch nicht vorbey zu laſſen, indem nach der Ordnung die ſimultanea inveſtitura pfle- get attemperirt zu werden, daß alſo angefuͤhr- ter Maßen das erſtere Requiſitum hier aller- dings Platz findet.
§. 11. Das andere wird auch in Acht ge- nommen, daher werden nicht nur die an Kindes Statt angenommen, ſondern auch die natuͤrli- chen, ob ſie gleich vom Kaͤyſer legitimiret waͤ- ren, ausgeſchloſſen, doch diejenigen, die durch nachfolgende Ehe legitimiret und aus einer un- gleichen Ehe entſpringen, ordentlicher Weiſe vor ehelich und rechtmaͤßig gebohrne gehalten.
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haben, wollen wir unterſuchen. Jn Anſe-
hung des erſten iſt kein Zweifel, ſo lange als die-
jenigen, die ſuccediren wollen, die Qualitaͤt
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letztern Beſitzer collaterales werden, ſo fragt
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ſchafft oder der ſaͤmtlichen geſchehenen Beleh-
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ſchen Rechten nach gruͤndet ſich die Succeſſion
auf die Bluts-Freundſchafft, den Teutſchen
aber bey den mittelbahren Lehnen auf die ſaͤmtli-
che Mit-Belehnung. Das letztere hat auch bey
den unmittelbaren Territoriis Statt. v. Schil-
ter Diſſert. de ſimultan. inveſtit. Princ. Imp.
Jedennoch iſt das Recht der Bluts-Freund-
ſchafft auch nicht vorbey zu laſſen, indem nach
der Ordnung die ſimultanea inveſtitura pfle-
get attemperirt zu werden, daß alſo angefuͤhr-
ter Maßen das erſtere Requiſitum hier aller-
dings Platz findet.
§. 11. Das andere wird auch in Acht ge-
nommen, daher werden nicht nur die an Kindes
Statt angenommen, ſondern auch die natuͤrli-
chen, ob ſie gleich vom Kaͤyſer legitimiret waͤ-
ren, ausgeſchloſſen, doch diejenigen, die durch
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/235>, abgerufen am 22.11.2024.
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