Trauer anzubefehlen, und einige Regeln, wie die Unterthanen ihre Trauer reguliren sollen, vorzuschreiben. Wenn dergleichen nicht durch eine beständige observanz eingeführet, so ist ih- nen dieses Recht wohl schwerlich zuzuschreiben, als welche nur die jurisdiction über die Bauern, aber nicht das jus Patronatus haben, denen es auch meistentheils zu kommt, noch weniger Lan- des-Herren sind. Es folget nicht, er ist übers Dorff mit allen Gerichten belehnet, also kan er auch wegen der Trauer-Fälle, die ihnen in sei- ner Familie begegnen, die Trauer in dem Dorffe ausschreiben und anbefehlen. Da aber bey den gerichtlichen Handlungen die Ge- bräuche der Oerter unterschieden, und die be- ständige observanz das meiste darbey auszu- machen pflegt, so muß man auch dieselbige in diesem Fall vornehmlich in consideration zie- hen. Denn da die übrigen Rechte durch eine Verjährung von undencklichen Zeiten her ac- quiriret werden, wer wolte wohl läugnen, daß nicht auch das Recht eine Trauer in dem Dorf- fe auszuschreiben, auff die Art zu wege gebracht werden könne. Dieses wird durch folgendes Rescript declariret, so der ehemahlige Admi- nistrator des Bißthums Magdeburg in einem controversen Falle ertheilet:
Wohl-
N 5
Trauer anzubefehlen, und einige Regeln, wie die Unterthanen ihre Trauer reguliren ſollen, vorzuſchreiben. Wenn dergleichen nicht durch eine beſtaͤndige obſervanz eingefuͤhret, ſo iſt ih- nen dieſes Recht wohl ſchwerlich zuzuſchreiben, als welche nur die jurisdiction uͤbeꝛ die Baueꝛn, aber nicht das jus Patronatus haben, denen es auch meiſtentheils zu kommt, noch weniger Lan- des-Herren ſind. Es folget nicht, er iſt uͤbers Dorff mit allen Gerichten belehnet, alſo kan er auch wegen der Trauer-Faͤlle, die ihnen in ſei- ner Familie begegnen, die Trauer in dem Dorffe ausſchreiben und anbefehlen. Da aber bey den gerichtlichen Handlungen die Ge- braͤuche der Oerter unterſchieden, und die be- ſtaͤndige obſervanz das meiſte darbey auszu- machen pflegt, ſo muß man auch dieſelbige in dieſem Fall vornehmlich in conſideration zie- hen. Denn da die uͤbrigen Rechte durch eine Verjaͤhrung von undencklichen Zeiten her ac- quiriret werden, wer wolte wohl laͤugnen, daß nicht auch das Recht eine Trauer in dem Dorf- fe auszuſchreiben, auff die Art zu wege gebracht werden koͤnne. Dieſes wird durch folgendes Reſcript declariret, ſo der ehemahlige Admi- niſtrator des Bißthums Magdeburg in einem controverſen Falle ertheilet:
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[201/0221]
Trauer anzubefehlen, und einige Regeln, wie
die Unterthanen ihre Trauer reguliren ſollen,
vorzuſchreiben. Wenn dergleichen nicht durch
eine beſtaͤndige obſervanz eingefuͤhret, ſo iſt ih-
nen dieſes Recht wohl ſchwerlich zuzuſchreiben,
als welche nur die jurisdiction uͤbeꝛ die Baueꝛn,
aber nicht das jus Patronatus haben, denen es
auch meiſtentheils zu kommt, noch weniger Lan-
des-Herren ſind. Es folget nicht, er iſt uͤbers
Dorff mit allen Gerichten belehnet, alſo kan
er auch wegen der Trauer-Faͤlle, die ihnen in ſei-
ner Familie begegnen, die Trauer in dem
Dorffe ausſchreiben und anbefehlen. Da
aber bey den gerichtlichen Handlungen die Ge-
braͤuche der Oerter unterſchieden, und die be-
ſtaͤndige obſervanz das meiſte darbey auszu-
machen pflegt, ſo muß man auch dieſelbige in
dieſem Fall vornehmlich in conſideration zie-
hen. Denn da die uͤbrigen Rechte durch eine
Verjaͤhrung von undencklichen Zeiten her ac-
quiriret werden, wer wolte wohl laͤugnen, daß
nicht auch das Recht eine Trauer in dem Dorf-
fe auszuſchreiben, auff die Art zu wege gebracht
werden koͤnne. Dieſes wird durch folgendes
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/221>, abgerufen am 25.11.2024.
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