so zufälliger Weise an einen fremden Orte zur Lustbarkeit gekommen, etwan auf einer Hoch- zeit, also daß er es nicht mit Fleiß gethan, um die Verordnung des Landes-Fürsten zu negli- giren, sondern weil er von andern invitiret worden. Denn dieser ist deswegen zu ent- schuldigen, weil er nicht in fraudem legis pec- ciren wollen.
§. 11. Ferner wird auch der Land Trauer wegen die Instrumental-Music in der Kirchen unterlassen, die Altäre und Cantzeln werden mit schwartzen Boy überkleidet und die Geist- lichen selbst müssen Trauer-Kleider anlegen. Die übrigen Anzeigungen der Land-Trauern dependiren von der determination der Lan- des-Herren. Viele gehören zum blossen de- coro, und sind unter der Idee der Rechte eben nicht mit begriffen. Es sind die Arten die Land-Trauern anzustellen nach dem Unter- scheid der Länder unterschieden, so daß es an die- sem Orte so, an einem andern aber wieder an- dersdamit gehalten wird. Bißweilen kommt es auch sonderlich mit an auff den Willen der Landes-Herren, wie sie es reguliren wollen.
§. 12. Hierbey fragt sichs, ob den Gerichts- Herrn wohl vergönnt sey, wegen des Absterbens einiger von ihren Verwandten in dem Dorffe, worüber sie die Gerichte haben, eine gewisse
Trauer
ſo zufaͤlliger Weiſe an einen fremden Orte zur Luſtbarkeit gekommen, etwan auf einer Hoch- zeit, alſo daß er es nicht mit Fleiß gethan, um die Verordnung des Landes-Fuͤrſten zu negli- giren, ſondern weil er von andern invitiret worden. Denn dieſer iſt deswegen zu ent- ſchuldigen, weil er nicht in fraudem legis pec- ciren wollen.
§. 11. Ferner wird auch der Land Trauer wegen die Inſtrumental-Muſic in der Kirchen unterlaſſen, die Altaͤre und Cantzeln werden mit ſchwartzen Boy uͤberkleidet und die Geiſt- lichen ſelbſt muͤſſen Trauer-Kleider anlegen. Die uͤbrigen Anzeigungen der Land-Trauern dependiren von der determination der Lan- des-Herren. Viele gehoͤren zum bloſſen de- coro, und ſind unter der Idée der Rechte eben nicht mit begriffen. Es ſind die Arten die Land-Trauern anzuſtellen nach dem Unter- ſcheid der Laͤnder unterſchieden, ſo daß es an die- ſem Orte ſo, an einem andern aber wieder an- dersdamit gehalten wird. Bißweilen kom̃t es auch ſonderlich mit an auff den Willen der Landes-Herren, wie ſie es reguliren wollen.
§. 12. Hierbey fragt ſichs, ob den Gerichts- Herrn wohl vergoͤñt ſey, wegen des Abſterbens einiger von ihren Verwandten in dem Dorffe, woruͤber ſie die Gerichte haben, eine gewiſſe
Trauer
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ſo zufaͤlliger Weiſe an einen fremden Orte zur
Luſtbarkeit gekommen, etwan auf einer Hoch-
zeit, alſo daß er es nicht mit Fleiß gethan, um
die Verordnung des Landes-Fuͤrſten zu negli-
giren, ſondern weil er von andern invitiret
worden. Denn dieſer iſt deswegen zu ent-
ſchuldigen, weil er nicht in fraudem legis pec-
ciren wollen.
§. 11. Ferner wird auch der Land Trauer
wegen die Inſtrumental-Muſic in der Kirchen
unterlaſſen, die Altaͤre und Cantzeln werden
mit ſchwartzen Boy uͤberkleidet und die Geiſt-
lichen ſelbſt muͤſſen Trauer-Kleider anlegen.
Die uͤbrigen Anzeigungen der Land-Trauern
dependiren von der determination der Lan-
des-Herren. Viele gehoͤren zum bloſſen de-
coro, und ſind unter der Idée der Rechte eben
nicht mit begriffen. Es ſind die Arten die
Land-Trauern anzuſtellen nach dem Unter-
ſcheid der Laͤnder unterſchieden, ſo daß es an die-
ſem Orte ſo, an einem andern aber wieder an-
dersdamit gehalten wird. Bißweilen kom̃t
es auch ſonderlich mit an auff den Willen der
Landes-Herren, wie ſie es reguliren wollen.
§. 12. Hierbey fragt ſichs, ob den Gerichts-
Herrn wohl vergoͤñt ſey, wegen des Abſterbens
einiger von ihren Verwandten in dem Dorffe,
woruͤber ſie die Gerichte haben, eine gewiſſe
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/220>, abgerufen am 22.11.2024.
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