dergleichen Streitigkeiten wohl verhalten? Dafern eine von den beyden streiten- den Theilen in der Posseß ist, so exerciret dieser inzwischen, biß er sein Recht erweißlich gemacht, alle Handlungen des Reichs als Würckungen der Possess, und also schreibt dieser auch die Landes-Trauer aus. Dafern sich aber keiner in der Possess befindet, sondern das Fürstenthum etwa einem Sequester unterge- ben worden, so ist keinem von beyden erlaubt, die Land-Trauer auszuschreiben, indem des ei- nem Ausschreiben sonder des andern praejudiz nicht wohl geschehen kan, überdieß wird auch durch die Sequestration beyder ihre Possess su- spendiret, welches insonderheit alsdenn Statt hat, wenn das Recht der streitenden Theile noch nicht an Tag geleget worden.
§. 6. Ob aber ein Sequester befugt sey, in diesem Fall die Land-Trauer auszuschreiben, dependiret von der praejudicial Frage, was einem Sequester inzwischen wohl vor Recht in dem Fürstenthum zustehe? ob er es besitze und also auch mit Recht die Landes-herrl. Hand- lungen exercire? Denn da die Rechte der Lan- des-Herrschafft dem Territorio cohaeriren, so ist es auch billig, daß sie von dem, der das Land besitzet, ausgeübt werden. Nun ist aber bekandt, daß eine Sequestration um unterschie-
dener
dergleichen Streitigkeiten wohl verhalten? Dafern eine von den beyden ſtreiten- den Theilen in der Poſſeß iſt, ſo exerciret dieſer inzwiſchen, biß er ſein Recht erweißlich gemacht, alle Handlungen des Reichs als Wuͤrckungen der Poſſeſſ, und alſo ſchreibt dieſer auch die Landes-Trauer aus. Dafern ſich aber keiner in der Poſſeſſ befindet, ſondern das Fuͤrſtenthum etwa einem Sequeſter unterge- ben worden, ſo iſt keinem von beyden erlaubt, die Land-Trauer auszuſchreiben, indem des ei- nem Ausſchreiben ſonder des andern præjudiz nicht wohl geſchehen kan, uͤberdieß wird auch durch die Sequeſtration beyder ihre Poſſeſſ ſu- ſpendiret, welches inſonderheit alsdenn Statt hat, wenn das Recht der ſtreitenden Theile noch nicht an Tag geleget worden.
§. 6. Ob aber ein Sequeſter befugt ſey, in dieſem Fall die Land-Trauer auszuſchreiben, dependiret von der præjudicial Frage, was einem Sequeſter inzwiſchen wohl vor Recht in dem Fuͤrſtenthum zuſtehe? ob er es beſitze und alſo auch mit Recht die Landes-herrl. Hand- lungen exercire? Denn da die Rechte der Lan- des-Herrſchafft dem Territorio cohæriren, ſo iſt es auch billig, daß ſie von dem, der das Land beſitzet, ausgeuͤbt werden. Nun iſt aber bekandt, daß eine Sequeſtration um unterſchie-
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[192/0212]
dergleichen Streitigkeiten wohl verhalten?
Dafern eine von den beyden ſtreiten-
den Theilen in der Poſſeß iſt, ſo exerciret
dieſer inzwiſchen, biß er ſein Recht erweißlich
gemacht, alle Handlungen des Reichs als
Wuͤrckungen der Poſſeſſ, und alſo ſchreibt dieſer
auch die Landes-Trauer aus. Dafern ſich
aber keiner in der Poſſeſſ befindet, ſondern das
Fuͤrſtenthum etwa einem Sequeſter unterge-
ben worden, ſo iſt keinem von beyden erlaubt,
die Land-Trauer auszuſchreiben, indem des ei-
nem Ausſchreiben ſonder des andern præjudiz
nicht wohl geſchehen kan, uͤberdieß wird auch
durch die Sequeſtration beyder ihre Poſſeſſ ſu-
ſpendiret, welches inſonderheit alsdenn Statt
hat, wenn das Recht der ſtreitenden Theile
noch nicht an Tag geleget worden.
§. 6. Ob aber ein Sequeſter befugt ſey, in
dieſem Fall die Land-Trauer auszuſchreiben,
dependiret von der præjudicial Frage, was
einem Sequeſter inzwiſchen wohl vor Recht in
dem Fuͤrſtenthum zuſtehe? ob er es beſitze und
alſo auch mit Recht die Landes-herrl. Hand-
lungen exercire? Denn da die Rechte der Lan-
des-Herrſchafft dem Territorio cohæriren,
ſo iſt es auch billig, daß ſie von dem, der das
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/212>, abgerufen am 22.11.2024.
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