gehörten hieher nicht. (5.) Behauptet er oh- ne Grund, daß ein Sohn, der gegen seinem Va- ter ein grob Verbrechen begehet, heimlicher Weise vor einen Enterbten gehalten werde, wenn keine Anzeigungen verhanden, daß ihnen die Faute pardoniret worden. Denn da dem na- türlichen Recht nach die Enterbung nicht ein- mahl ausdrücklicher Weise geschehen kan, so geht sie noch viel weniger heimlicher Weise an. Es gilt auch die Enterbung nicht, wenn sie er- weißlich gemacht wird. Ja es scheinet viel- mehr, daß er ihm das Unrecht erlassen, der es nicht revengiret hat. Zu geschweigen, daß auch nicht einmahl das Bürgerliche Recht eine heimliche Enterbung zuläst.
§. 12. Es fragt sich ferner, ob ein Fürst wohl in Ansehung einiger Stücke etwas Testa- ments-Weise verordnen, in Ansehung anderer aber ohne Testament versterben könne. Es scheinet zwar, daß man solches vermeinen solte, indem in dem L. 7. de Reg. Jur. gesagt wird, daß ein natürlicher Streit sey, wenn einer stir- bet und disponiret etwas im Testament, in Ansehung des übrigen aber ohne Testament ab- gehet. Allein dieses scheinet nur den Römi- schen Rechten nach contradictorisch zu seyn, als in welchen durch das Wort Testament eine allgemeine Disposition angedeutet wird.
Nach
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gehoͤrten hieher nicht. (5.) Behauptet er oh- ne Grund, daß ein Sohn, der gegen ſeinem Va- ter ein grob Verbrechen begehet, heimlicher Weiſe vor einen Enterbten gehalten werde, wenn keine Anzeigungen verhanden, daß ihnen die Fauté pardoniret worden. Denn da dem na- tuͤrlichen Recht nach die Enterbung nicht ein- mahl ausdruͤcklicher Weiſe geſchehen kan, ſo geht ſie noch viel weniger heimlicher Weiſe an. Es gilt auch die Enterbung nicht, wenn ſie er- weißlich gemacht wird. Ja es ſcheinet viel- mehr, daß er ihm das Unrecht erlaſſen, der es nicht revengiret hat. Zu geſchweigen, daß auch nicht einmahl das Buͤrgerliche Recht eine heimliche Enterbung zulaͤſt.
§. 12. Es fragt ſich ferner, ob ein Fuͤrſt wohl in Anſehung einiger Stuͤcke etwas Teſta- ments-Weiſe verordnen, in Anſehung anderer aber ohne Teſtament verſterben koͤnne. Es ſcheinet zwar, daß man ſolches vermeinen ſolte, indem in dem L. 7. de Reg. Jur. geſagt wird, daß ein natuͤrlicher Streit ſey, wenn einer ſtir- bet und diſponiret etwas im Teſtament, in Anſehung des uͤbrigen aber ohne Teſtament ab- gehet. Allein dieſes ſcheinet nur den Roͤmi- ſchen Rechten nach contradictoriſch zu ſeyn, als in welchen durch das Wort Teſtament eine allgemeine Diſpoſition angedeutet wird.
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gehoͤrten hieher nicht. (5.) Behauptet er oh-
ne Grund, daß ein Sohn, der gegen ſeinem Va-
ter ein grob Verbrechen begehet, heimlicher
Weiſe vor einen Enterbten gehalten werde, wenn
keine Anzeigungen verhanden, daß ihnen die
Fauté pardoniret worden. Denn da dem na-
tuͤrlichen Recht nach die Enterbung nicht ein-
mahl ausdruͤcklicher Weiſe geſchehen kan, ſo
geht ſie noch viel weniger heimlicher Weiſe an.
Es gilt auch die Enterbung nicht, wenn ſie er-
weißlich gemacht wird. Ja es ſcheinet viel-
mehr, daß er ihm das Unrecht erlaſſen, der es
nicht revengiret hat. Zu geſchweigen, daß
auch nicht einmahl das Buͤrgerliche Recht eine
heimliche Enterbung zulaͤſt.
§. 12. Es fragt ſich ferner, ob ein Fuͤrſt
wohl in Anſehung einiger Stuͤcke etwas Teſta-
ments-Weiſe verordnen, in Anſehung anderer
aber ohne Teſtament verſterben koͤnne. Es
ſcheinet zwar, daß man ſolches vermeinen ſolte,
indem in dem L. 7. de Reg. Jur. geſagt wird,
daß ein natuͤrlicher Streit ſey, wenn einer ſtir-
bet und diſponiret etwas im Teſtament, in
Anſehung des uͤbrigen aber ohne Teſtament ab-
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als in welchen durch das Wort Teſtament eine
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/199>, abgerufen am 24.11.2024.
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