sondern er denselben mit Recht hat widerspre- chen können.
§. 4. Der andere Fall ist, wenn das nego- tium den Landes-Herrn und seine Untertha- nen angehet. Da nun der Fürst, wie itzt ge- sagt, des seinen Unterthanen concedirten Be- neficii sich selbst bedienen kan, so erhellet auch, daß das Testament, wenn ein Unterthan den Fürsten einsetzt, ohne Unterscheid gelten, ob gleich die nothwendigen Solennitäten nicht dar- bey anzutreffen, weil diese bloß aus dem bür- gerlichen Recht abstammen, durch welches der zum Erben eingesetzte Fürst nicht verbunden wird, sondern er ersetzet bey dergleichen Testa- menten durch seine Gegenwart alle Solenni- täten. l. 19. C. de princ. Test. Da aber ein weiser Regente sich bemühet, denjenigen Gese- tzen, so er seinen Unterthanen gegeben, selbst nachzuleben, so verwirfft er freywillig die wider die Gesetze verfertigten Testamente, damit er hierbey seinen Unterthanen mit gutem Exempel vorgehe.
§. 5. Man mercket leicht, was in dem dritten Falle wohl zu behaupten, wenn von ei- nem Fürsten und auswärtigen Privato die Re- de ist. Denn es mag entweder der Fürste ihn zum Erben erkläret haben, oder der Fürst
mag
ſondern er denſelben mit Recht hat widerſpre- chen koͤnnen.
§. 4. Der andere Fall iſt, wenn das nego- tium den Landes-Herrn und ſeine Untertha- nen angehet. Da nun der Fuͤrſt, wie itzt ge- ſagt, des ſeinen Unterthanen concedirten Be- neficii ſich ſelbſt bedienen kan, ſo erhellet auch, daß das Teſtament, wenn ein Unterthan den Fuͤrſten einſetzt, ohne Unterſcheid gelten, ob gleich die nothwendigen Solennitaͤten nicht dar- bey anzutreffen, weil dieſe bloß aus dem buͤr- gerlichen Recht abſtammen, durch welches der zum Erben eingeſetzte Fuͤrſt nicht verbunden wird, ſondern er erſetzet bey dergleichen Teſta- menten durch ſeine Gegenwart alle Solenni- taͤten. l. 19. C. de princ. Teſt. Da aber ein weiſer Regente ſich bemuͤhet, denjenigen Geſe- tzen, ſo er ſeinen Unterthanen gegeben, ſelbſt nachzuleben, ſo verwirfft er freywillig die wider die Geſetze verfertigten Teſtamente, damit er hierbey ſeinen Unterthanen mit gutem Exempel vorgehe.
§. 5. Man mercket leicht, was in dem dritten Falle wohl zu behaupten, wenn von ei- nem Fuͤrſten und auswaͤrtigen Privato die Re- de iſt. Denn es mag entweder der Fuͤrſte ihn zum Erben erklaͤret haben, oder der Fuͤrſt
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[171/0191]
ſondern er denſelben mit Recht hat widerſpre-
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§. 4. Der andere Fall iſt, wenn das nego-
tium den Landes-Herrn und ſeine Untertha-
nen angehet. Da nun der Fuͤrſt, wie itzt ge-
ſagt, des ſeinen Unterthanen concedirten Be-
neficii ſich ſelbſt bedienen kan, ſo erhellet auch,
daß das Teſtament, wenn ein Unterthan den
Fuͤrſten einſetzt, ohne Unterſcheid gelten, ob
gleich die nothwendigen Solennitaͤten nicht dar-
bey anzutreffen, weil dieſe bloß aus dem buͤr-
gerlichen Recht abſtammen, durch welches der
zum Erben eingeſetzte Fuͤrſt nicht verbunden
wird, ſondern er erſetzet bey dergleichen Teſta-
menten durch ſeine Gegenwart alle Solenni-
taͤten. l. 19. C. de princ. Teſt. Da aber ein
weiſer Regente ſich bemuͤhet, denjenigen Geſe-
tzen, ſo er ſeinen Unterthanen gegeben, ſelbſt
nachzuleben, ſo verwirfft er freywillig die wider
die Geſetze verfertigten Teſtamente, damit er
hierbey ſeinen Unterthanen mit gutem Exempel
vorgehe.
§. 5. Man mercket leicht, was in dem
dritten Falle wohl zu behaupten, wenn von ei-
nem Fuͤrſten und auswaͤrtigen Privato die Re-
de iſt. Denn es mag entweder der Fuͤrſte
ihn zum Erben erklaͤret haben, oder der Fuͤrſt
mag
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/191>, abgerufen am 24.11.2024.
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