de sind, beyzubringen, aber allezeit darbey an- zuweisen, was gut oder schlimm darbey sey. Es kan auch nicht schaden, daß dem Printzen die Cautelen, die bey diesem oder jenem Contract in Acht zu nehmen, oder etwan bey Testamen- ten, Geld Ausleihen u. s. w. vorzukommen pfle- gen, beygebracht werden, weil die Regenten in solchen Sachen als privat-Personen consi- deriret werden, und zu ihrer Securität mit ge- reicht, daß sie auch von dergleichen Materien einige Nachricht überkommen. Es ist ihnen der modus procedendi kürtzlich zu zeigen, wie es darbey gehalten werde, oder doch gehalten werden soll, damit er auch hievon einige Con- noissance habe und wisse, was darbey nützlich oder unnützlich sey. Jngleichen ist es wohl ge- than, wenn einem jungen Printzen vornehmlich Acta publica bißweilen aber auch privata vor- gelegt werden, damit er eine speciem facti dar- aus extrahiren lerne und wisse, wie er die Acta mit Vortheil lesen, das unnütze Zeug vorbey gehen, das Haupt-Werck aber, worauff die gantze Sache ankommt, finden, und die Haupt- Momenta darbey treffen möge. Es hat die- ses seinen guten Nutzen. Denn ob es gleich eben nicht ein Werck ist vor einen Regenten, daß er Acta referiren muß, so kan er doch biß- weilen in wichtigen Sachen, darbey er etwan
mit
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de ſind, beyzubringen, aber allezeit darbey an- zuweiſen, was gut oder ſchlimm darbey ſey. Es kan auch nicht ſchaden, daß dem Printzen die Cautelen, die bey dieſem oder jenem Contract in Acht zu nehmen, oder etwan bey Teſtamen- ten, Geld Ausleihen u. ſ. w. vorzukommen pfle- gen, beygebracht werden, weil die Regenten in ſolchen Sachen als privat-Perſonen conſi- deriret werden, und zu ihrer Securitaͤt mit ge- reicht, daß ſie auch von dergleichen Materien einige Nachricht uͤberkommen. Es iſt ihnen der modus procedendi kuͤrtzlich zu zeigen, wie es darbey gehalten werde, oder doch gehalten werden ſoll, damit er auch hievon einige Con- noiſſance habe und wiſſe, was darbey nuͤtzlich oder unnuͤtzlich ſey. Jngleichen iſt es wohl ge- than, wenn einem jungen Printzen vornehmlich Acta publica bißweilen aber auch privata vor- gelegt werden, damit er eine ſpeciem facti dar- aus extrahiren lerne und wiſſe, wie er die Acta mit Vortheil leſen, das unnuͤtze Zeug vorbey gehen, das Haupt-Werck aber, worauff die gantze Sache ankommt, finden, und die Haupt- Momenta darbey treffen moͤge. Es hat die- ſes ſeinen guten Nutzen. Denn ob es gleich eben nicht ein Werck iſt vor einen Regenten, daß er Acta referiren muß, ſo kan er doch biß- weilen in wichtigen Sachen, darbey er etwan
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de ſind, beyzubringen, aber allezeit darbey an-
zuweiſen, was gut oder ſchlimm darbey ſey. Es
kan auch nicht ſchaden, daß dem Printzen die
Cautelen, die bey dieſem oder jenem Contract
in Acht zu nehmen, oder etwan bey Teſtamen-
ten, Geld Ausleihen u. ſ. w. vorzukommen pfle-
gen, beygebracht werden, weil die Regenten in
ſolchen Sachen als privat-Perſonen conſi-
deriret werden, und zu ihrer Securitaͤt mit ge-
reicht, daß ſie auch von dergleichen Materien
einige Nachricht uͤberkommen. Es iſt ihnen
der modus procedendi kuͤrtzlich zu zeigen, wie
es darbey gehalten werde, oder doch gehalten
werden ſoll, damit er auch hievon einige Con-
noiſſance habe und wiſſe, was darbey nuͤtzlich
oder unnuͤtzlich ſey. Jngleichen iſt es wohl ge-
than, wenn einem jungen Printzen vornehmlich
Acta publica bißweilen aber auch privata vor-
gelegt werden, damit er eine ſpeciem facti dar-
aus extrahiren lerne und wiſſe, wie er die Acta
mit Vortheil leſen, das unnuͤtze Zeug vorbey
gehen, das Haupt-Werck aber, worauff die
gantze Sache ankommt, finden, und die Haupt-
Momenta darbey treffen moͤge. Es hat die-
ſes ſeinen guten Nutzen. Denn ob es gleich
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/173>, abgerufen am 24.11.2024.
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