§. 6. Nebst den Reden ist auch das Schrei- ben öffters zu üben, damit er nicht allein die von Fürstlichen Personen ihm zugeschriebenen Hand-Briefe dereinsten selbst beantworten, sondern auch von den Concepten seiner Secre- tarien zu urtheilen geschickt seyn möge, und nicht in diesem Stück nöthig habe, mit frem- den Augen zu sehen oder mit fremden Ohren zu hören. Er ist dieserhalb in den Curialien, wie sie bey der geheimden Cantzeley seines Hauses bräuchlich sind, zu unterrichten, und sind ihm gute und wohl ausgearbeitete Con- cepte vorzulegen, damit er sich solche bekandt mache und den stylum curiae daraus erlerne. Es sind denen Printzen die von Herrn Lünig publicirte Stadt-Schreiben, die er in seiner teutschen Reichs-Cantzeley zusammen colligi- ret hat, zu recommendiren, als aus welchen sie, wie ein geschicktes Schreiben abzufassen, gar wohl erlernen können.
§. 7. Es ist bey der Auferziehung der mei- sten Printzen so eingeführt, daß sie in ihrer Ju- gend die Lateinische Sprache erlernen müssen, theils weil dieselbige überhaupt diejenige Sprache, die unter denen, so sich vor andern in Wissenschafften distinguiren wollen und sollen, Mode ist, theils auch, weil dieselbige noch bey unterschiedenen publiquen Sanctionen und
Ver-
§. 6. Nebſt den Reden iſt auch das Schrei- ben oͤffters zu uͤben, damit er nicht allein die von Fuͤrſtlichen Perſonen ihm zugeſchriebenen Hand-Briefe dereinſten ſelbſt beantworten, ſondern auch von den Concepten ſeiner Secre- tarien zu urtheilen geſchickt ſeyn moͤge, und nicht in dieſem Stuͤck noͤthig habe, mit frem- den Augen zu ſehen oder mit fremden Ohren zu hoͤren. Er iſt dieſerhalb in den Curialien, wie ſie bey der geheimden Cantzeley ſeines Hauſes braͤuchlich ſind, zu unterrichten, und ſind ihm gute und wohl ausgearbeitete Con- cepte vorzulegen, damit er ſich ſolche bekandt mache und den ſtylum curiæ daraus erlerne. Es ſind denen Printzen die von Herrn Luͤnig publicirte Stadt-Schreiben, die er in ſeiner teutſchen Reichs-Cantzeley zuſammen colligi- ret hat, zu recommendiren, als aus welchen ſie, wie ein geſchicktes Schreiben abzufaſſen, gar wohl erlernen koͤnnen.
§. 7. Es iſt bey der Auferziehung der mei- ſten Printzen ſo eingefuͤhrt, daß ſie in ihrer Ju- gend die Lateiniſche Sprache erlernen muͤſſen, theils weil dieſelbige uͤberhaupt diejenige Sprache, die unter denen, ſo ſich vor andern in Wiſſenſchafften diſtinguiren wollen und ſollen, Mode iſt, theils auch, weil dieſelbige noch bey unterſchiedenen publiquen Sanctionen und
Ver-
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0162"n="142"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><p>§. 6. Nebſt den Reden iſt auch das Schrei-<lb/>
ben oͤffters zu uͤben, damit er nicht allein die<lb/>
von Fuͤrſtlichen Perſonen ihm zugeſchriebenen<lb/>
Hand-Briefe dereinſten ſelbſt beantworten,<lb/>ſondern auch von den Concepten ſeiner <hirendition="#aq">Secre-<lb/>
tari</hi>en zu urtheilen geſchickt ſeyn moͤge, und<lb/>
nicht in dieſem Stuͤck noͤthig habe, mit frem-<lb/>
den Augen zu ſehen oder mit fremden Ohren zu<lb/>
hoͤren. Er iſt dieſerhalb in den <hirendition="#aq">Curiali</hi>en,<lb/>
wie ſie bey der geheimden Cantzeley ſeines<lb/>
Hauſes braͤuchlich ſind, zu unterrichten, und<lb/>ſind ihm gute und wohl ausgearbeitete Con-<lb/>
cepte vorzulegen, damit er ſich ſolche bekandt<lb/>
mache und den <hirendition="#aq">ſtylum curiæ</hi> daraus erlerne.<lb/>
Es ſind denen Printzen die von Herrn Luͤnig<lb/><hirendition="#aq">publici</hi>rte Stadt-Schreiben, die er in ſeiner<lb/>
teutſchen Reichs-Cantzeley zuſammen <hirendition="#aq">colligi-</hi><lb/>
ret hat, zu <hirendition="#aq">recommendi</hi>ren, als aus welchen<lb/>ſie, wie ein geſchicktes Schreiben abzufaſſen,<lb/>
gar wohl erlernen koͤnnen.</p><lb/><p>§. 7. Es iſt bey der Auferziehung der mei-<lb/>ſten Printzen ſo eingefuͤhrt, daß ſie in ihrer Ju-<lb/>
gend die Lateiniſche Sprache erlernen muͤſſen,<lb/>
theils weil dieſelbige uͤberhaupt diejenige<lb/>
Sprache, die unter denen, ſo ſich vor andern in<lb/>
Wiſſenſchafften <hirendition="#aq">diſtingui</hi>ren wollen und ſollen,<lb/><hirendition="#aq">Mode</hi> iſt, theils auch, weil dieſelbige noch bey<lb/>
unterſchiedenen <hirendition="#aq">publiqu</hi>en <hirendition="#aq">Sanction</hi>en und<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Ver-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[142/0162]
§. 6. Nebſt den Reden iſt auch das Schrei-
ben oͤffters zu uͤben, damit er nicht allein die
von Fuͤrſtlichen Perſonen ihm zugeſchriebenen
Hand-Briefe dereinſten ſelbſt beantworten,
ſondern auch von den Concepten ſeiner Secre-
tarien zu urtheilen geſchickt ſeyn moͤge, und
nicht in dieſem Stuͤck noͤthig habe, mit frem-
den Augen zu ſehen oder mit fremden Ohren zu
hoͤren. Er iſt dieſerhalb in den Curialien,
wie ſie bey der geheimden Cantzeley ſeines
Hauſes braͤuchlich ſind, zu unterrichten, und
ſind ihm gute und wohl ausgearbeitete Con-
cepte vorzulegen, damit er ſich ſolche bekandt
mache und den ſtylum curiæ daraus erlerne.
Es ſind denen Printzen die von Herrn Luͤnig
publicirte Stadt-Schreiben, die er in ſeiner
teutſchen Reichs-Cantzeley zuſammen colligi-
ret hat, zu recommendiren, als aus welchen
ſie, wie ein geſchicktes Schreiben abzufaſſen,
gar wohl erlernen koͤnnen.
§. 7. Es iſt bey der Auferziehung der mei-
ſten Printzen ſo eingefuͤhrt, daß ſie in ihrer Ju-
gend die Lateiniſche Sprache erlernen muͤſſen,
theils weil dieſelbige uͤberhaupt diejenige
Sprache, die unter denen, ſo ſich vor andern in
Wiſſenſchafften diſtinguiren wollen und ſollen,
Mode iſt, theils auch, weil dieſelbige noch bey
unterſchiedenen publiquen Sanctionen und
Ver-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/162>, abgerufen am 18.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.