gehalten, welche derselben zu allerhand Auf- wartung, wenn sie ausgehet oder reiset, nach- treten, bey ihrem Aufstehen und Niedergehen aufwärtig seyn, sie bekleiden helffen, ihren Schmuck in Acht nehmen, ihre etwas köstliche- re Mobilien von seidenen Decken, Fürhängen und weissen Geräthe, Silber-Werck, das man nicht täglich braucht, in Verwahrung haben, und auf Befehl solches heraus geben, wieder einfordern, ingleichen auch in mittelmäßigen Hofhaltungen das Confect unter Händen ha- ben, allerhand eingemachte und wohlschme- ckende Sachen davon zurichten, nach Gele- genheit auch mit Sticken und künstlichen Nä- hen sich gebrauchen lassen.
§. 17. Von geringen Stande werden et- liche Cammer- oder Hof-Mägde bestellet, wel- che mit aus- und anziehen, waschen und säubern, nehen und dergleichen, Fürstlichen Herrschafft und dero Frauenzimmer an die Hand gehen: Uber das Hof-Frauenzimmer wird eine adeli- che Frau zur Hof-Meisterin verordnet, welche etlicher Orten die Verwahrung vorgedachter Sachen selbst hat, sonst aber iedwede zu Ver- richtung ihres Diensts fleißig antreibet, sie in Zucht und Einigkeit erhält, und im Nahmen der Herrschafft ihnen fürstehet; Wie denn, das alles und was sonst noch mehr zu löblicher
Anstalt
gehalten, welche derſelben zu allerhand Auf- wartung, wenn ſie ausgehet oder reiſet, nach- treten, bey ihrem Aufſtehen und Niedergehen aufwaͤrtig ſeyn, ſie bekleiden helffen, ihren Schmuck in Acht nehmen, ihre etwas koͤſtliche- re Mobilien von ſeidenen Decken, Fuͤrhaͤngen und weiſſen Geraͤthe, Silber-Werck, das man nicht taͤglich braucht, in Verwahrung haben, und auf Befehl ſolches heraus geben, wieder einfordern, ingleichen auch in mittelmaͤßigen Hofhaltungen das Confect unter Haͤnden ha- ben, allerhand eingemachte und wohlſchme- ckende Sachen davon zurichten, nach Gele- genheit auch mit Sticken und kuͤnſtlichen Naͤ- hen ſich gebrauchen laſſen.
§. 17. Von geringen Stande werden et- liche Cammer- oder Hof-Maͤgde beſtellet, wel- che mit aus- und anziehen, waſchen und ſaͤubern, nehen und dergleichen, Fuͤrſtlichen Herrſchafft und dero Frauenzimmer an die Hand gehen: Uber das Hof-Frauenzimmer wird eine adeli- che Frau zur Hof-Meiſterin verordnet, welche etlicher Orten die Verwahrung vorgedachter Sachen ſelbſt hat, ſonſt aber iedwede zu Ver- richtung ihres Dienſts fleißig antreibet, ſie in Zucht und Einigkeit erhaͤlt, und im Nahmen der Herrſchafft ihnen fuͤrſtehet; Wie denn, das alles und was ſonſt noch mehr zu loͤblicher
Anſtalt
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gehalten, welche derſelben zu allerhand Auf-
wartung, wenn ſie ausgehet oder reiſet, nach-
treten, bey ihrem Aufſtehen und Niedergehen
aufwaͤrtig ſeyn, ſie bekleiden helffen, ihren
Schmuck in Acht nehmen, ihre etwas koͤſtliche-
re Mobilien von ſeidenen Decken, Fuͤrhaͤngen
und weiſſen Geraͤthe, Silber-Werck, das man
nicht taͤglich braucht, in Verwahrung haben,
und auf Befehl ſolches heraus geben, wieder
einfordern, ingleichen auch in mittelmaͤßigen
Hofhaltungen das Confect unter Haͤnden ha-
ben, allerhand eingemachte und wohlſchme-
ckende Sachen davon zurichten, nach Gele-
genheit auch mit Sticken und kuͤnſtlichen Naͤ-
hen ſich gebrauchen laſſen.
§. 17. Von geringen Stande werden et-
liche Cammer- oder Hof-Maͤgde beſtellet, wel-
che mit aus- und anziehen, waſchen und ſaͤubern,
nehen und dergleichen, Fuͤrſtlichen Herrſchafft
und dero Frauenzimmer an die Hand gehen:
Uber das Hof-Frauenzimmer wird eine adeli-
che Frau zur Hof-Meiſterin verordnet, welche
etlicher Orten die Verwahrung vorgedachter
Sachen ſelbſt hat, ſonſt aber iedwede zu Ver-
richtung ihres Dienſts fleißig antreibet, ſie in
Zucht und Einigkeit erhaͤlt, und im Nahmen
der Herrſchafft ihnen fuͤrſtehet; Wie denn,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/154>, abgerufen am 22.11.2024.
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