Am besten ists, wenn in den Fürstlichen Ehe- stifftungen alles fein deutlich und specifique ausgedrücket wird, damit man nicht hernach zu neuen Disputen Gelegenheit gebe, und sol- che auch mit Einwilligung der Fürstlichen El- tern und andern Fürstlichen Anverwandten aufgerichtet und geschlossen werden.
§. 14. Jn währendem Ehestande werden solche Fürstliche Gemahlinnen mit gnugsamer Aufwartung, und was die äuserlichen Ceremo- nien belanget, auf die Weise, wie der Landes- Herr selbst, geehret und unterhalten. Einige Bothmäßigkeit oder Mit-Regierung derersel- ben, oder eine abgesonderte Hoffstatt aber ist ungewöhnlich, auch dem Landes-Herrn zum Theil schimpfflich, und in viel Wege schädlich, doch pflegen ihnen wohl Cammer-Güter und Haußhaltungs-Sachen zur Ergötzligkeit nach Beliebung, so die Fürstlichen Ehe-Leute darzu haben, untergeben zu werden. Alles was nun zu Erhaltung glückseeliger Ehe und gebührlichen Standes einer Gemahlin des Landes-Herrn kan bedacht, und für Ungelegenheit, Ubelstand und Aergerniß abgewendet werden, gereicht dem Herrn selbst mit zur Ehre, Freude und Vergnügung, und ist also nicht ein geringes Stück, welches er für sich und mit anvertrau-
ten
Am beſten iſts, wenn in den Fuͤrſtlichen Ehe- ſtifftungen alles fein deutlich und ſpecifique ausgedruͤcket wird, damit man nicht hernach zu neuen Diſputen Gelegenheit gebe, und ſol- che auch mit Einwilligung der Fuͤrſtlichen El- tern und andern Fuͤrſtlichen Anverwandten aufgerichtet und geſchloſſen werden.
§. 14. Jn waͤhrendem Eheſtande werden ſolche Fuͤrſtliche Gemahlinnen mit gnugſamer Aufwartung, und was die aͤuſerlichen Ceremo- nien belanget, auf die Weiſe, wie der Landes- Herr ſelbſt, geehret und unterhalten. Einige Bothmaͤßigkeit oder Mit-Regierung dererſel- ben, oder eine abgeſonderte Hoffſtatt aber iſt ungewoͤhnlich, auch dem Landes-Herrn zum Theil ſchimpfflich, und in viel Wege ſchaͤdlich, doch pflegen ihnen wohl Cammer-Guͤter und Haußhaltungs-Sachen zur Ergoͤtzligkeit nach Beliebung, ſo die Fuͤrſtlichen Ehe-Leute darzu haben, untergeben zu werden. Alles was nun zu Erhaltung gluͤckſeeliger Ehe und gebuͤhrlichen Standes einer Gemahlin des Landes-Herrn kan bedacht, und fuͤr Ungelegenheit, Ubelſtand und Aergerniß abgewendet werden, gereicht dem Herrn ſelbſt mit zur Ehre, Freude und Vergnuͤgung, und iſt alſo nicht ein geringes Stuͤck, welches er fuͤr ſich und mit anvertrau-
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Am beſten iſts, wenn in den Fuͤrſtlichen Ehe-
ſtifftungen alles fein deutlich und ſpecifique
ausgedruͤcket wird, damit man nicht hernach
zu neuen Diſputen Gelegenheit gebe, und ſol-
che auch mit Einwilligung der Fuͤrſtlichen El-
tern und andern Fuͤrſtlichen Anverwandten
aufgerichtet und geſchloſſen werden.
§. 14. Jn waͤhrendem Eheſtande werden
ſolche Fuͤrſtliche Gemahlinnen mit gnugſamer
Aufwartung, und was die aͤuſerlichen Ceremo-
nien belanget, auf die Weiſe, wie der Landes-
Herr ſelbſt, geehret und unterhalten. Einige
Bothmaͤßigkeit oder Mit-Regierung dererſel-
ben, oder eine abgeſonderte Hoffſtatt aber iſt
ungewoͤhnlich, auch dem Landes-Herrn zum
Theil ſchimpfflich, und in viel Wege ſchaͤdlich,
doch pflegen ihnen wohl Cammer-Guͤter und
Haußhaltungs-Sachen zur Ergoͤtzligkeit nach
Beliebung, ſo die Fuͤrſtlichen Ehe-Leute darzu
haben, untergeben zu werden. Alles was nun
zu Erhaltung gluͤckſeeliger Ehe und gebuͤhrlichen
Standes einer Gemahlin des Landes-Herrn
kan bedacht, und fuͤr Ungelegenheit, Ubelſtand
und Aergerniß abgewendet werden, gereicht
dem Herrn ſelbſt mit zur Ehre, Freude und
Vergnuͤgung, und iſt alſo nicht ein geringes
Stuͤck, welches er fuͤr ſich und mit anvertrau-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/152>, abgerufen am 22.11.2024.
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