unterschiedene Regeln: Z. E. es sey die Erklärung wider denjenigen zu machen, bey dem es gestan- den, daß er klärer hätte reden können, die verhaß- ten Materien wären einzuschrencken, die vortheil- hafften aber durch die Erklärung zu erweitern. Allein meines Erachtens braucht es hierbey keine sonderliche Regeln, sondern die Interpretation der Allianze wird auf eben die Art, wie die andern öf- fentlichen Schrifften vorgenommen. Es sind die- selben nach ihrem eigenen Wort-Verstand und der Natur und Beschaffenheit der Sachen zu er- klären. Am besten ists, wenn die Potentaten bey allen dergleichen Negotiis fein deutlich und in spe- cialibus alles so viel als möglich determiniren, und sich keiner generalen und zweydeutigen Wörter bedienen, denn so braucht es hernach keine son- derlichen Regeln bey der Interpretation, und wer- den auch viel Disputen hierdurch vermieden.
§. 14. Wenn die Potentaten, die von unter- schiedener Religion sind, eine Off- und Defensiv- Allianz mit einander schliessen; so thun sie wohl, wenn sie erstlich alles genau bestimmen, und sich vergleichen, wie es in denen conquetirten Oertern mit dem Religions-Exercitio gehalten werden soll. Denn sonst öffters hernachmahls unter ih- nen, wenn etwan einige Reforme oder Religions- Veränderung an diesen oder jenen Orten vorge- nommen werden soll, Zwistigkeiten und Differen- zien sich zu entspinnen pflegen, zumahl, wenn sie mit gemeinschafftlichen Trouppen agiren.
§. 15. Es wird sich ein Christlicher oder ver- nünfftiger Potentate hüten, daß er sich nicht mit
den
unterſchiedene Regeln: Z. E. es ſey die Erklaͤrung wider denjenigen zu machen, bey dem es geſtan- den, daß er klaͤrer haͤtte reden koͤnnen, die verhaß- ten Materien waͤren einzuſchrencken, die vortheil- hafften aber durch die Erklaͤrung zu erweitern. Allein meines Erachtens braucht es hierbey keine ſonderliche Regeln, ſondern die Interpretation der Allianze wird auf eben die Art, wie die andern oͤf- fentlichen Schrifften vorgenommen. Es ſind die- ſelben nach ihrem eigenen Wort-Verſtand und der Natur und Beſchaffenheit der Sachen zu er- klaͤren. Am beſten iſts, wenn die Potentaten bey allen dergleichen Negotiis fein deutlich und in ſpe- cialibus alles ſo viel als moͤglich determiniren, und ſich keiner generalen und zweydeutigen Woͤrter bedienen, denn ſo braucht es hernach keine ſon- derlichen Regeln bey der Interpretation, und wer- den auch viel Diſputen hierdurch vermieden.
§. 14. Wenn die Potentaten, die von unter- ſchiedener Religion ſind, eine Off- und Defenſiv- Allianz mit einander ſchlieſſen; ſo thun ſie wohl, wenn ſie erſtlich alles genau beſtimmen, und ſich vergleichen, wie es in denen conquetirten Oertern mit dem Religions-Exercitio gehalten werden ſoll. Denn ſonſt oͤffters hernachmahls unter ih- nen, wenn etwan einige Reforme oder Religions- Veraͤnderung an dieſen oder jenen Orten vorge- nommen werden ſoll, Zwiſtigkeiten und Differen- zien ſich zu entſpinnen pflegen, zumahl, wenn ſie mit gemeinſchafftlichen Trouppen agiren.
§. 15. Es wird ſich ein Chriſtlicher oder ver- nuͤnfftiger Potentate huͤten, daß er ſich nicht mit
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unterſchiedene Regeln: Z. E. es ſey die Erklaͤrung
wider denjenigen zu machen, bey dem es geſtan-
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ten Materien waͤren einzuſchrencken, die vortheil-
hafften aber durch die Erklaͤrung zu erweitern.
Allein meines Erachtens braucht es hierbey keine
ſonderliche Regeln, ſondern die Interpretation der
Allianze wird auf eben die Art, wie die andern oͤf-
fentlichen Schrifften vorgenommen. Es ſind die-
ſelben nach ihrem eigenen Wort-Verſtand und
der Natur und Beſchaffenheit der Sachen zu er-
klaͤren. Am beſten iſts, wenn die Potentaten bey
allen dergleichen Negotiis fein deutlich und in ſpe-
cialibus alles ſo viel als moͤglich determiniren, und
ſich keiner generalen und zweydeutigen Woͤrter
bedienen, denn ſo braucht es hernach keine ſon-
derlichen Regeln bey der Interpretation, und wer-
den auch viel Diſputen hierdurch vermieden.
§. 14. Wenn die Potentaten, die von unter-
ſchiedener Religion ſind, eine Off- und Defenſiv-
Allianz mit einander ſchlieſſen; ſo thun ſie wohl,
wenn ſie erſtlich alles genau beſtimmen, und ſich
vergleichen, wie es in denen conquetirten Oertern
mit dem Religions-Exercitio gehalten werden
ſoll. Denn ſonſt oͤffters hernachmahls unter ih-
nen, wenn etwan einige Reforme oder Religions-
Veraͤnderung an dieſen oder jenen Orten vorge-
nommen werden ſoll, Zwiſtigkeiten und Differen-
zien ſich zu entſpinnen pflegen, zumahl, wenn ſie
mit gemeinſchafftlichen Trouppen agiren.
§. 15. Es wird ſich ein Chriſtlicher oder ver-
nuͤnfftiger Potentate huͤten, daß er ſich nicht mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1473>, abgerufen am 23.11.2024.
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