§. 2. Von den Allianzen, durch welche denje- nigen Officiis, die die Völcker und Potentaten gegen einander als Menschen in Acht zu nehmen haben, etwas zugesetzet wird, sind etliche gleiche, andere aber ungleiche. Jene sind, da sich ein Theil zu eben den Praestationen verstehet, die es den andern abfordert, und keines vor dem andern mehr graviret ist, sondern eine egale Proportion in Acht genommen wird. Dieser Art Bündnisse kön- nen in Ansehung der Commercien auf unterschie- dene Art vorkommen, als wenn man sich ver- gleicht, daß die Schiffs- und Handels-Leute bey- derseits Bundes-Genossen, wenn sie in des einen oder andern Häfen einlauffen, oder sonst in das Land kommen, von ihren bey sich habenden Waa- ren keinen Zoll entrichten, oder nicht mehr zahlen sollen, denn die andern Einwohner und Untertha- nen der Lande. Jn Ansehung des Krieges, wenn ausgemacht wird, daß sie einander eine gleiche Anzahl Trouppen, oder Kriegs-Schiffe, oder an- dere Kriegs-Requisita zuschicken wollen, wenn entweder der eine oder der andere mit Krieg über- zogen würde, oder aber selbst einem Potentaten den Krieg declariren wolte. Bisweilen werden auch Auxiliar-Trouppen versprochen, entweder wider einen gewissen Feind, oder wider alle. Die- jenigen Alliirten, die mit einem von ihnen in Al- lianz stehen, ausgenommen. Dergleichen Bünd-
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§. 2. Von den Allianzen, durch welche denje- nigen Officiis, die die Voͤlcker und Potentaten gegen einander als Menſchen in Acht zu nehmen haben, etwas zugeſetzet wird, ſind etliche gleiche, andere aber ungleiche. Jene ſind, da ſich ein Theil zu eben den Præſtationen verſtehet, die es den andern abfordert, und keines vor dem andern mehr graviret iſt, ſondern eine egale Proportion in Acht genom̃en wird. Dieſer Art Buͤndniſſe koͤn- nen in Anſehung der Commercien auf unterſchie- dene Art vorkommen, als wenn man ſich ver- gleicht, daß die Schiffs- und Handels-Leute bey- derſeits Bundes-Genoſſen, wenn ſie in des einen oder andern Haͤfen einlauffen, oder ſonſt in das Land kommen, von ihren bey ſich habenden Waa- ren keinen Zoll entrichten, oder nicht mehr zahlen ſollen, denn die andern Einwohner und Untertha- nen der Lande. Jn Anſehung des Krieges, wenn ausgemacht wird, daß ſie einander eine gleiche Anzahl Trouppen, oder Kriegs-Schiffe, oder an- dere Kriegs-Requiſita zuſchicken wollen, wenn entweder der eine oder der andere mit Krieg uͤber- zogen wuͤrde, oder aber ſelbſt einem Potentaten den Krieg declariren wolte. Bisweilen werden auch Auxiliar-Trouppen verſprochen, entweder wider einen gewiſſen Feind, oder wider alle. Die- jenigen Alliirten, die mit einem von ihnen in Al- lianz ſtehen, ausgenommen. Dergleichen Buͤnd-
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§. 2. Von den Allianzen, durch welche denje-
nigen Officiis, die die Voͤlcker und Potentaten
gegen einander als Menſchen in Acht zu nehmen
haben, etwas zugeſetzet wird, ſind etliche gleiche,
andere aber ungleiche. Jene ſind, da ſich ein
Theil zu eben den Præſtationen verſtehet, die es
den andern abfordert, und keines vor dem andern
mehr graviret iſt, ſondern eine egale Proportion
in Acht genom̃en wird. Dieſer Art Buͤndniſſe koͤn-
nen in Anſehung der Commercien auf unterſchie-
dene Art vorkommen, als wenn man ſich ver-
gleicht, daß die Schiffs- und Handels-Leute bey-
derſeits Bundes-Genoſſen, wenn ſie in des einen
oder andern Haͤfen einlauffen, oder ſonſt in das
Land kommen, von ihren bey ſich habenden Waa-
ren keinen Zoll entrichten, oder nicht mehr zahlen
ſollen, denn die andern Einwohner und Untertha-
nen der Lande. Jn Anſehung des Krieges, wenn
ausgemacht wird, daß ſie einander eine gleiche
Anzahl Trouppen, oder Kriegs-Schiffe, oder an-
dere Kriegs-Requiſita zuſchicken wollen, wenn
entweder der eine oder der andere mit Krieg uͤber-
zogen wuͤrde, oder aber ſelbſt einem Potentaten
den Krieg declariren wolte. Bisweilen werden
auch Auxiliar-Trouppen verſprochen, entweder
wider einen gewiſſen Feind, oder wider alle. Die-
jenigen Alliirten, die mit einem von ihnen in Al-
lianz ſtehen, ausgenommen. Dergleichen Buͤnd-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1462>, abgerufen am 23.11.2024.
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