son von einem in die Stadt geleget worden, so muß sie währender solcher Zeit ausziehen, 4) wird dem Stadt-Rath committiret, daß er die Stadt mit seinen eigenen Soldaten oder der Bürgerschafft beschützen, und die Bürger unter den Thoren Wache stehen lassen soll, 5) muß der Stadt-Magistrat eydlich angeloben, daß er den Abgesandten der Partheyen ihren Sachen und gantzen Comitat Sicherheit verschaffen will, 6) daß er dem Begehren der Abgesandten Satis- faction leisten, iedoch dafern eine Parthey in ei- ner gemeinschafftlichen Sache etwas praetendi- ret, es dem andern zuvor communiciren will. 7) wird den Gesandten Respect und Ehrerbietung versprochen, und 8) nach geendigten Tractaten die Stadt wieder in vorigen Zustand gesetzet.
§. 24. Nachgehends fallen ein Hauffen Dispu- ten vor wegen der Vollmachten, in welchen die Abgesandten der Mediateurs zur Sache instrui- ret werden, und da wird über gewisse Curialien und Expressiones unnöthiger weise lange Zeit ge- stritten. Die Pflicht der Mediateurs hierbey ist, daß sie der einen Parthey gründlich vorstellen, wie sie entweder zu diesem oder jenem nicht befugt seyn, und hierinnen nicht Recht haben, oder daß es doch eine Kleinigkeit sey, mit dem es nichts zu bedeuten, und also entweder mit Recht, oder doch aus Liebe zum Frieden, hierinnen nachgeben kön-
ten.
ſon von einem in die Stadt geleget worden, ſo muß ſie waͤhrender ſolcher Zeit ausziehen, 4) wird dem Stadt-Rath committiret, daß er die Stadt mit ſeinen eigenen Soldaten oder der Buͤrgerſchafft beſchuͤtzen, und die Buͤrger unter den Thoren Wache ſtehen laſſen ſoll, 5) muß der Stadt-Magiſtrat eydlich angeloben, daß er den Abgeſandten der Partheyen ihren Sachen und gantzen Comitat Sicherheit verſchaffen will, 6) daß er dem Begehren der Abgeſandten Satis- faction leiſten, iedoch dafern eine Parthey in ei- ner gemeinſchafftlichen Sache etwas prætendi- ret, es dem andern zuvor communiciren will. 7) wird den Geſandten Reſpect und Ehrerbietung verſprochen, und 8) nach geendigten Tractaten die Stadt wieder in vorigen Zuſtand geſetzet.
§. 24. Nachgehends fallen ein Hauffen Diſpu- ten vor wegen der Vollmachten, in welchen die Abgeſandten der Mediateurs zur Sache inſtrui- ret werden, und da wird uͤber gewiſſe Curialien und Expreſſiones unnoͤthiger weiſe lange Zeit ge- ſtritten. Die Pflicht der Mediateurs hierbey iſt, daß ſie der einen Parthey gruͤndlich vorſtellen, wie ſie entweder zu dieſem oder jenem nicht befugt ſeyn, und hierinnen nicht Recht haben, oder daß es doch eine Kleinigkeit ſey, mit dem es nichts zu bedeuten, und alſo entweder mit Recht, oder doch aus Liebe zum Frieden, hierinnen nachgeben koͤn-
ten.
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ſon von einem in die Stadt geleget worden, ſo
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Buͤrgerſchafft beſchuͤtzen, und die Buͤrger unter
den Thoren Wache ſtehen laſſen ſoll, 5) muß
der Stadt-Magiſtrat eydlich angeloben, daß er den
Abgeſandten der Partheyen ihren Sachen und
gantzen Comitat Sicherheit verſchaffen will,
6) daß er dem Begehren der Abgeſandten Satis-
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ret, es dem andern zuvor communiciren will.
7) wird den Geſandten Reſpect und Ehrerbietung
verſprochen, und 8) nach geendigten Tractaten
die Stadt wieder in vorigen Zuſtand geſetzet.
§. 24. Nachgehends fallen ein Hauffen Diſpu-
ten vor wegen der Vollmachten, in welchen die
Abgeſandten der Mediateurs zur Sache inſtrui-
ret werden, und da wird uͤber gewiſſe Curialien
und Expreſſiones unnoͤthiger weiſe lange Zeit ge-
ſtritten. Die Pflicht der Mediateurs hierbey iſt,
daß ſie der einen Parthey gruͤndlich vorſtellen, wie
ſie entweder zu dieſem oder jenem nicht befugt
ſeyn, und hierinnen nicht Recht haben, oder daß
es doch eine Kleinigkeit ſey, mit dem es nichts zu
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1456>, abgerufen am 23.11.2024.
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