die Soldaten sich mit der Hauswirths-Kost am wenigsten begnügen lassen, sondern meistentheils thun, was sie nur wollen. Gleichwie aber die Unterthanen hierdurch im Grunde ausgezehret, und in einen solchen Stand gesetzet werden, daß sie weder ihrem Hauswesen mehr vorstehen, noch die ihrem Landes-Herrn schuldige Praestanda auf- bringen können, die Regenten hingegen diese Früchte davon einsammlen, daß ihnen ihre eige- nen Revenües vorsetzlich geschwächet werden. Also ist solchen gantz leichte abzuhelffen, wenn die Einquartierungen und Marche so eingerichtet werden, daß sie, so viel möglich, keinen Strich Landes mehr als den andern berühren, denen Soldaten aber über die richtige Lehnung ein mehrers als das blosse Dach und Fach bey de- nen Einquartierungen und Marchen nicht zuge- standen, oder ihnen höchstens über die Haus- manns-Kost nichts angewiesen;, die Officirer hingegen, die hierinnen nicht gnugsame Ordro halten, zu Ersetzung alles Schadens alsofort ange- halten, und hierüber mit der Verjagung annoch absonderlich bestrafft werden, dergleichen auch bey denen Excessen, wenn sie nicht inne gehalten würden, billig zu observiren ist. Vid. Leibs IVte Probe IV. Cap. p. 53.
§. 24. Es ist sehr wohl gethan, wenn die Lan- des-Fürsten anbefehlen, daß, wenn die Trouppen
ein-
die Soldaten ſich mit der Hauswirths-Koſt am wenigſten begnuͤgen laſſen, ſondern meiſtentheils thun, was ſie nur wollen. Gleichwie aber die Unterthanen hierdurch im Grunde ausgezehret, und in einen ſolchen Stand geſetzet werden, daß ſie weder ihrem Hausweſen mehr vorſtehen, noch die ihrem Landes-Herrn ſchuldige Præſtanda auf- bringen koͤnnen, die Regenten hingegen dieſe Fruͤchte davon einſammlen, daß ihnen ihre eige- nen Revenües vorſetzlich geſchwaͤchet werden. Alſo iſt ſolchen gantz leichte abzuhelffen, wenn die Einquartierungen und Marche ſo eingerichtet werden, daß ſie, ſo viel moͤglich, keinen Strich Landes mehr als den andern beruͤhren, denen Soldaten aber uͤber die richtige Lehnung ein mehrers als das bloſſe Dach und Fach bey de- nen Einquartierungen und Marchen nicht zuge- ſtanden, oder ihnen hoͤchſtens uͤber die Haus- manns-Koſt nichts angewieſen;, die Officirer hingegen, die hierinnen nicht gnugſame Ordro halten, zu Erſetzung alles Schadens alſofort ange- halten, und hieruͤber mit der Verjagung annoch abſonderlich beſtrafft werden, dergleichen auch bey denen Exceſſen, wenn ſie nicht inne gehalten wuͤrden, billig zu obſerviren iſt. Vid. Leibs IVte Probe IV. Cap. p. 53.
§. 24. Es iſt ſehr wohl gethan, wenn die Lan- des-Fuͤrſten anbefehlen, daß, wenn die Trouppen
ein-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1428"n="1408"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> die Soldaten ſich mit der Hauswirths-Koſt am<lb/>
wenigſten begnuͤgen laſſen, ſondern meiſtentheils<lb/>
thun, was ſie nur wollen. Gleichwie aber die<lb/>
Unterthanen hierdurch im Grunde ausgezehret,<lb/>
und in einen ſolchen Stand geſetzet werden, daß<lb/>ſie weder ihrem Hausweſen mehr vorſtehen, noch<lb/>
die ihrem Landes-Herrn ſchuldige <hirendition="#aq">Præſtanda</hi> auf-<lb/>
bringen koͤnnen, die Regenten hingegen dieſe<lb/>
Fruͤchte davon einſammlen, daß ihnen ihre eige-<lb/>
nen <hirendition="#aq">Revenües</hi> vorſetzlich geſchwaͤchet werden.<lb/>
Alſo iſt ſolchen gantz leichte abzuhelffen, wenn<lb/>
die Einquartierungen und <hirendition="#aq">Marche</hi>ſo eingerichtet<lb/>
werden, daß ſie, ſo viel moͤglich, keinen Strich<lb/>
Landes mehr als den andern beruͤhren, denen<lb/>
Soldaten aber uͤber die richtige Lehnung ein<lb/>
mehrers als das bloſſe Dach und Fach bey de-<lb/>
nen Einquartierungen und <hirendition="#aq">March</hi>en nicht zuge-<lb/>ſtanden, oder ihnen hoͤchſtens uͤber die Haus-<lb/>
manns-Koſt nichts angewieſen;, die <hirendition="#aq">Officir</hi>er<lb/>
hingegen, die hierinnen nicht gnugſame <hirendition="#aq">Ordro</hi><lb/>
halten, zu Erſetzung alles Schadens alſofort ange-<lb/>
halten, und hieruͤber mit der Verjagung annoch<lb/>
abſonderlich beſtrafft werden, dergleichen auch<lb/>
bey denen <hirendition="#aq">Exceſſ</hi>en, wenn ſie nicht inne gehalten<lb/>
wuͤrden, billig zu <hirendition="#aq">obſervi</hi>ren iſt. <hirendition="#aq">Vid.</hi> Leibs <hirendition="#aq">IV</hi>te<lb/>
Probe <hirendition="#aq">IV. Cap. p.</hi> 53.</p><lb/><p>§. 24. Es iſt ſehr wohl gethan, wenn die Lan-<lb/>
des-Fuͤrſten anbefehlen, daß, wenn die <hirendition="#aq">Troupp</hi>en<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ein-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1408/1428]
die Soldaten ſich mit der Hauswirths-Koſt am
wenigſten begnuͤgen laſſen, ſondern meiſtentheils
thun, was ſie nur wollen. Gleichwie aber die
Unterthanen hierdurch im Grunde ausgezehret,
und in einen ſolchen Stand geſetzet werden, daß
ſie weder ihrem Hausweſen mehr vorſtehen, noch
die ihrem Landes-Herrn ſchuldige Præſtanda auf-
bringen koͤnnen, die Regenten hingegen dieſe
Fruͤchte davon einſammlen, daß ihnen ihre eige-
nen Revenües vorſetzlich geſchwaͤchet werden.
Alſo iſt ſolchen gantz leichte abzuhelffen, wenn
die Einquartierungen und Marche ſo eingerichtet
werden, daß ſie, ſo viel moͤglich, keinen Strich
Landes mehr als den andern beruͤhren, denen
Soldaten aber uͤber die richtige Lehnung ein
mehrers als das bloſſe Dach und Fach bey de-
nen Einquartierungen und Marchen nicht zuge-
ſtanden, oder ihnen hoͤchſtens uͤber die Haus-
manns-Koſt nichts angewieſen;, die Officirer
hingegen, die hierinnen nicht gnugſame Ordro
halten, zu Erſetzung alles Schadens alſofort ange-
halten, und hieruͤber mit der Verjagung annoch
abſonderlich beſtrafft werden, dergleichen auch
bey denen Exceſſen, wenn ſie nicht inne gehalten
wuͤrden, billig zu obſerviren iſt. Vid. Leibs IVte
Probe IV. Cap. p. 53.
§. 24. Es iſt ſehr wohl gethan, wenn die Lan-
des-Fuͤrſten anbefehlen, daß, wenn die Trouppen
ein-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1428>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.