wegen er alle gute Gegen-Anstalten darwider zu machen hat. Es ist auch Sorge zu tragen, daß in beyden angräntzenden Landen die Zölle, die auf die Ein- und Aussuhre der Waaren geleget sind, so reguliret werden, daß sie einander nicht beyde ruiniren oder praejudiciren, sondern solche nach der Billigkeit und zu ihrer beyden Avanta- ge eingerichtet seyn, ingleichen die Deserteurs und andere boßhafftige Leute, die aus einem Lande in das andere lauffen, nicht auffgehalten werden.
§. 18. Hierbey fragt sichs: Ob ein Regente wohl befugt sey, des andern Unterthanen, die sich entweder bey ihm häußlich niederlassen und Grundstücken ankauffen, oder sich sonst in seine Protection begeben, auszuantworten, wenn sie et- wan der Werbung halber, oder wegen der Ver- folgung der Religion, allzustarcken Tributen und andern Calamitäten sich retiriren? Jch halte nicht, denn
§. 19. Es würde gar harte seyn, wenn ein Potentate diejenigen armen Leute, die sich, um Ruhe und Sicherheit zu haben, in sein Land re- tiriret und rechtmäßige Ursache hätten, des an- dern tyrannischen und ungerechten Regierung zu entfliehen, nicht aufnehmen, sondern wieder zu- rück weisen solte. Will der andere Potentate seine Unterthanen im Lande behalten, so mag er sich so gegen sie aufführen, daß sie unter seiner
Regie-
wegen er alle gute Gegen-Anſtalten darwider zu machen hat. Es iſt auch Sorge zu tragen, daß in beyden angraͤntzenden Landen die Zoͤlle, die auf die Ein- und Ausſuhre der Waaren geleget ſind, ſo reguliret werden, daß ſie einander nicht beyde ruiniren oder præjudiciren, ſondern ſolche nach der Billigkeit und zu ihrer beyden Avanta- ge eingerichtet ſeyn, ingleichen die Deſerteurs und andere boßhafftige Leute, die aus einem Lande in das andere lauffen, nicht auffgehalten werden.
§. 18. Hierbey fragt ſichs: Ob ein Regente wohl befugt ſey, des andern Unterthanen, die ſich entweder bey ihm haͤußlich niederlaſſen und Grundſtuͤcken ankauffen, oder ſich ſonſt in ſeine Protection begeben, auszuantworten, wenn ſie et- wan der Werbung halber, oder wegen der Ver- folgung der Religion, allzuſtarcken Tributen und andern Calamitaͤten ſich retiriren? Jch halte nicht, denn
§. 19. Es wuͤrde gar harte ſeyn, wenn ein Potentate diejenigen armen Leute, die ſich, um Ruhe und Sicherheit zu haben, in ſein Land re- tiriret und rechtmaͤßige Urſache haͤtten, des an- dern tyranniſchen und ungerechten Regierung zu entfliehen, nicht aufnehmen, ſondern wieder zu- ruͤck weiſen ſolte. Will der andere Potentate ſeine Unterthanen im Lande behalten, ſo mag er ſich ſo gegen ſie auffuͤhren, daß ſie unter ſeiner
Regie-
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wegen er alle gute Gegen-Anſtalten darwider zu
machen hat. Es iſt auch Sorge zu tragen, daß
in beyden angraͤntzenden Landen die Zoͤlle, die
auf die Ein- und Ausſuhre der Waaren geleget
ſind, ſo reguliret werden, daß ſie einander nicht
beyde ruiniren oder præjudiciren, ſondern ſolche
nach der Billigkeit und zu ihrer beyden Avanta-
ge eingerichtet ſeyn, ingleichen die Deſerteurs und
andere boßhafftige Leute, die aus einem Lande in
das andere lauffen, nicht auffgehalten werden.
§. 18. Hierbey fragt ſichs: Ob ein Regente
wohl befugt ſey, des andern Unterthanen, die ſich
entweder bey ihm haͤußlich niederlaſſen und
Grundſtuͤcken ankauffen, oder ſich ſonſt in ſeine
Protection begeben, auszuantworten, wenn ſie et-
wan der Werbung halber, oder wegen der Ver-
folgung der Religion, allzuſtarcken Tributen und
andern Calamitaͤten ſich retiriren? Jch halte
nicht, denn
§. 19. Es wuͤrde gar harte ſeyn, wenn ein
Potentate diejenigen armen Leute, die ſich, um
Ruhe und Sicherheit zu haben, in ſein Land re-
tiriret und rechtmaͤßige Urſache haͤtten, des an-
dern tyranniſchen und ungerechten Regierung zu
entfliehen, nicht aufnehmen, ſondern wieder zu-
ruͤck weiſen ſolte. Will der andere Potentate
ſeine Unterthanen im Lande behalten, ſo mag er
ſich ſo gegen ſie auffuͤhren, daß ſie unter ſeiner
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1409>, abgerufen am 23.11.2024.
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