seiner Werckzeugeunterworffen; Also sind al- le gute Vorsichtigkeiten und Erinnerungen, die sonst bey vorhabender Heyrath und im Ehe- stand selbst vernünfftigen und Christl. Leuten gegeben werden, um so vielmehr und nothwen- dig bey Verheyrathung Fürstl. und dergleichen hoher Personen, und ihren Ehestande in Acht nehmen.
§. 2. Es thun die Fürsten wohl und pflegen sie alsdenn mit grössern Respect und Bequem- lichkeit zu heyrathen, wenn sie zur Landes-Re- gierung würckl. getreten, es wären denn andere sonderbahre wichtige Ursachen vorhanden, als da sind der befürchtende Abgang des Ge- schlechts, oder eine bevorstehende stattliche Gele- genheit, sich zu verehligen, und dergleichen, daß also auch ein Herr zuvor und bey Lebzeiten sei- ner Eltern oder derer, die das Regiment hät- ten, sich in Ehestand begäbe.
§. 3. Wie die Fürsten und hohen Stan- des-Personen unterschiedenes thun oder lassen aus einer besondern raison d' Etat, die zur Er- langung oder Erhaltung ihrer oder ihrer Lande Glückseeligkeit gereicht; Also trifft man der- gleichen raisons d' Etat auch bißweilen bey ih- rem Heyrathen an. So bringt die Ratio sta- tus bey manchen Umständen bey ihnen mit, daß sie sich der Mariagen gantz und gar enthalten,
und
ſeiner Werckzeugeunterworffen; Alſo ſind al- le gute Vorſichtigkeiten und Erinnerungen, die ſonſt bey vorhabender Heyrath und im Ehe- ſtand ſelbſt vernuͤnfftigen und Chriſtl. Leuten gegeben werden, um ſo vielmehr und nothwen- dig bey Verheyrathung Fuͤrſtl. und dergleichen hoher Perſonen, und ihren Eheſtande in Acht nehmen.
§. 2. Es thun die Fuͤrſten wohl und pflegen ſie alsdenn mit groͤſſern Reſpect und Bequem- lichkeit zu heyrathen, wenn ſie zur Landes-Re- gierung wuͤrckl. getreten, es waͤren denn andere ſonderbahre wichtige Urſachen vorhanden, als da ſind der befuͤrchtende Abgang des Ge- ſchlechts, oder eine bevorſtehende ſtattliche Gele- genheit, ſich zu verehligen, und dergleichen, daß alſo auch ein Herr zuvor und bey Lebzeiten ſei- ner Eltern oder derer, die das Regiment haͤt- ten, ſich in Eheſtand begaͤbe.
§. 3. Wie die Fuͤrſten und hohen Stan- des-Perſonen unterſchiedenes thun oder laſſen aus einer beſondern raiſon d’ Etat, die zur Er- langung oder Erhaltung ihrer oder ihrer Lande Gluͤckſeeligkeit gereicht; Alſo trifft man der- gleichen raiſons d’ Etat auch bißweilen bey ih- rem Heyrathen an. So bringt die Ratio ſta- tus bey manchen Umſtaͤnden bey ihnen mit, daß ſie ſich der Mariagen gantz und gar enthalten,
und
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ſeiner Werckzeugeunterworffen; Alſo ſind al-
le gute Vorſichtigkeiten und Erinnerungen, die
ſonſt bey vorhabender Heyrath und im Ehe-
ſtand ſelbſt vernuͤnfftigen und Chriſtl. Leuten
gegeben werden, um ſo vielmehr und nothwen-
dig bey Verheyrathung Fuͤrſtl. und dergleichen
hoher Perſonen, und ihren Eheſtande in Acht
nehmen.
§. 2. Es thun die Fuͤrſten wohl und pflegen
ſie alsdenn mit groͤſſern Reſpect und Bequem-
lichkeit zu heyrathen, wenn ſie zur Landes-Re-
gierung wuͤrckl. getreten, es waͤren denn andere
ſonderbahre wichtige Urſachen vorhanden, als
da ſind der befuͤrchtende Abgang des Ge-
ſchlechts, oder eine bevorſtehende ſtattliche Gele-
genheit, ſich zu verehligen, und dergleichen, daß
alſo auch ein Herr zuvor und bey Lebzeiten ſei-
ner Eltern oder derer, die das Regiment haͤt-
ten, ſich in Eheſtand begaͤbe.
§. 3. Wie die Fuͤrſten und hohen Stan-
des-Perſonen unterſchiedenes thun oder laſſen
aus einer beſondern raiſon d’ Etat, die zur Er-
langung oder Erhaltung ihrer oder ihrer Lande
Gluͤckſeeligkeit gereicht; Alſo trifft man der-
gleichen raiſons d’ Etat auch bißweilen bey ih-
rem Heyrathen an. So bringt die Ratio ſta-
tus bey manchen Umſtaͤnden bey ihnen mit, daß
ſie ſich der Mariagen gantz und gar enthalten,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/140>, abgerufen am 24.11.2024.
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