einem ieden Orte und an einem ieden Lande nachzusehen sind. Siehe Cap. II. Lib. III. Partis specialis, des Herrn Hoff-Rath Bre- mers Introd. Jur. publ. univers.
§. 17. Zu dem Respect, den die Untertha- nen ihrem Landes-Fürsten zu erweisen verbun- den, gehöret auch noch ferner, daß die Unter- thanen, wenn der Landes-Herr ihnen etwas schuldig, die Zahlung nicht mit importumtät urgiren, sondern ein wenig Gedult haben. Da- her war es gar ein unhöflich Compliment, so je- ner Büchsen-Schmied dem Hertzog in Pom- mern, als seinem Landes-Herrn, mit folgenden Worten machen ließ: Gnädigster Herr, die Büchsen sind fertig und gut, schickt ihr mir das Geld, so schick ich euch die Büchsen, schickt ihr mir das Geld nicht, so schick ich euch die Büch- sen nicht.
§. 18. Ob nun gleich ein Unterthan schul- dig ist, seinen Landes-Herrn in allen Stücken Gehorsam zu erzeigen, so ist doch solches nur von billigen und möglichen Dingen zu verstehen, und ein vernünfftiger Gehorsam von einem Blin- den, den etwan die Russen oder Türcken ihrem Käyser leisten, wohl abzusondern. Wenn dem- nach ein Landes-Fürst einem Unterthanen et- was beföhle, dadurch der Unterthan ohne Noth in Leib- und Lebens-Gefahr geriethe, und der
Lan-
einem ieden Orte und an einem ieden Lande nachzuſehen ſind. Siehe Cap. II. Lib. III. Partis ſpecialis, des Herrn Hoff-Rath Bre- mers Introd. Jur. publ. univerſ.
§. 17. Zu dem Reſpect, den die Untertha- nen ihrem Landes-Fuͤrſten zu erweiſen verbun- den, gehoͤret auch noch ferner, daß die Unter- thanen, wenn der Landes-Herr ihnen etwas ſchuldig, die Zahlung nicht mit importumtaͤt urgiren, ſondern ein wenig Gedult haben. Da- her war es gar ein unhoͤflich Compliment, ſo je- ner Buͤchſen-Schmied dem Hertzog in Pom- mern, als ſeinem Landes-Herrn, mit folgenden Worten machen ließ: Gnaͤdigſter Herr, die Buͤchſen ſind fertig und gut, ſchickt ihr mir das Geld, ſo ſchick ich euch die Buͤchſen, ſchickt ihr mir das Geld nicht, ſo ſchick ich euch die Buͤch- ſen nicht.
§. 18. Ob nun gleich ein Unterthan ſchul- dig iſt, ſeinen Landes-Herrn in allen Stuͤcken Gehorſam zu erzeigen, ſo iſt doch ſolches nur von billigen und moͤglichen Dingen zu verſtehen, und ein vernuͤnfftiger Gehorſam von einem Blin- den, den etwan die Ruſſen oder Tuͤrcken ihrem Kaͤyſer leiſten, wohl abzuſondern. Wenn dem- nach ein Landes-Fuͤrſt einem Unterthanen et- was befoͤhle, dadurch der Unterthan ohne Noth in Leib- und Lebens-Gefahr geriethe, und der
Lan-
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einem ieden Orte und an einem ieden Lande
nachzuſehen ſind. Siehe Cap. II. Lib. III.
Partis ſpecialis, des Herrn Hoff-Rath Bre-
mers Introd. Jur. publ. univerſ.
§. 17. Zu dem Reſpect, den die Untertha-
nen ihrem Landes-Fuͤrſten zu erweiſen verbun-
den, gehoͤret auch noch ferner, daß die Unter-
thanen, wenn der Landes-Herr ihnen etwas
ſchuldig, die Zahlung nicht mit importumtaͤt
urgiren, ſondern ein wenig Gedult haben. Da-
her war es gar ein unhoͤflich Compliment, ſo je-
ner Buͤchſen-Schmied dem Hertzog in Pom-
mern, als ſeinem Landes-Herrn, mit folgenden
Worten machen ließ: Gnaͤdigſter Herr, die
Buͤchſen ſind fertig und gut, ſchickt ihr mir das
Geld, ſo ſchick ich euch die Buͤchſen, ſchickt ihr
mir das Geld nicht, ſo ſchick ich euch die Buͤch-
ſen nicht.
§. 18. Ob nun gleich ein Unterthan ſchul-
dig iſt, ſeinen Landes-Herrn in allen Stuͤcken
Gehorſam zu erzeigen, ſo iſt doch ſolches nur von
billigen und moͤglichen Dingen zu verſtehen, und
ein vernuͤnfftiger Gehorſam von einem Blin-
den, den etwan die Ruſſen oder Tuͤrcken ihrem
Kaͤyſer leiſten, wohl abzuſondern. Wenn dem-
nach ein Landes-Fuͤrſt einem Unterthanen et-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1396>, abgerufen am 23.11.2024.
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