Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.Dafern nun diese Verordnung ermangelt, so bleibet denen Unterthanen diese Freyheit zugelas- sen. Nun scheinet zwar die genaue Verbindung, damit sie ihrem Landes-Herrn verwand sind, im Wege zu stehen, das sie sich wider seinen Wil- len nicht darvon loßmachen dürfften, eben als wie die Knechte von der Dienstbarkeit nicht loß- kommen könten. Gleichwie aber ein grosser Unterscheid unter den Knechten und Unterthanen vorkömmt, also kan man von von jenen auf diese nicht allezeit richtig schliessen. Und ob schon die Unterthanen ihren Willen dem Willen ihres Landes-Herrn einmahl unterworffen, und sich zum Gehorsam verbunden; so bringet doch die Beschaffenheit derer Republiquen eine stets- währende Dienstbarkeit eben nicht mit sich, son- dern nur, daß so lange sie Unterthanen seyn, sie mit ihrem schuldigen Respect und Gehorsam nicht ermangeln wollen. Und also hat eintzelnen Unterthanen die Freyheit abzuziehen gar wohl ge- lassen werden können, die die Macht der Republic weder vermehret noch vermindert, Es fehlet nie- mahls an andern Unterthanen, die an deren Stelle treten. Und da sich nun auch endlich so viel Umstände ereignen können, die nach der un- terschiedlichen Beschaffenheit desmenschl. Lebens den Auszug urgiren, und bey einer so grossen Men-
Dafern nun dieſe Verordnung ermangelt, ſo bleibet denen Unterthanen dieſe Freyheit zugelaſ- ſen. Nun ſcheinet zwar die genaue Verbindung, damit ſie ihrem Landes-Herrn verwand ſind, im Wege zu ſtehen, das ſie ſich wider ſeinen Wil- len nicht darvon loßmachen duͤrfften, eben als wie die Knechte von der Dienſtbarkeit nicht loß- kommen koͤnten. Gleichwie aber ein groſſer Unterſcheid unter den Knechten und Unterthanen vorkoͤmmt, alſo kan man von von jenen auf dieſe nicht allezeit richtig ſchlieſſen. Und ob ſchon die Unterthanen ihren Willen dem Willen ihres Landes-Herrn einmahl unterworffen, und ſich zum Gehorſam verbunden; ſo bringet doch die Beſchaffenheit derer Republiquen eine ſtets- waͤhrende Dienſtbarkeit eben nicht mit ſich, ſon- dern nur, daß ſo lange ſie Unterthanen ſeyn, ſie mit ihrem ſchuldigen Reſpect und Gehorſam nicht ermangeln wollen. Und alſo hat eintzelnen Unterthanen die Freyheit abzuziehen gar wohl ge- laſſen werden koͤnnen, die die Macht der Republic weder vermehret noch vermindert, Es fehlet nie- mahls an andern Unterthanen, die an deren Stelle treten. Und da ſich nun auch endlich ſo viel Umſtaͤnde ereignen koͤnnen, die nach der un- terſchiedlichen Beſchaffenheit desmenſchl. Lebens den Auszug urgiren, und bey einer ſo groſſen Men-
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nur unter gewiſſen Bedingungen zulaſſen kan.
Dafern nun dieſe Verordnung ermangelt, ſo
bleibet denen Unterthanen dieſe Freyheit zugelaſ-
ſen. Nun ſcheinet zwar die genaue Verbindung,
damit ſie ihrem Landes-Herrn verwand ſind, im
Wege zu ſtehen, das ſie ſich wider ſeinen Wil-
len nicht darvon loßmachen duͤrfften, eben als
wie die Knechte von der Dienſtbarkeit nicht loß-
kommen koͤnten. Gleichwie aber ein groſſer
Unterſcheid unter den Knechten und Unterthanen
vorkoͤmmt, alſo kan man von von jenen auf dieſe
nicht allezeit richtig ſchlieſſen. Und ob ſchon die
Unterthanen ihren Willen dem Willen ihres
Landes-Herrn einmahl unterworffen, und ſich
zum Gehorſam verbunden; ſo bringet doch die
Beſchaffenheit derer Republiquen eine ſtets-
waͤhrende Dienſtbarkeit eben nicht mit ſich, ſon-
dern nur, daß ſo lange ſie Unterthanen ſeyn, ſie
mit ihrem ſchuldigen Reſpect und Gehorſam
nicht ermangeln wollen. Und alſo hat eintzelnen
Unterthanen die Freyheit abzuziehen gar wohl ge-
laſſen werden koͤnnen, die die Macht der Republic
weder vermehret noch vermindert, Es fehlet nie-
mahls an andern Unterthanen, die an deren
Stelle treten. Und da ſich nun auch endlich ſo
viel Umſtaͤnde ereignen koͤnnen, die nach der un-
terſchiedlichen Beſchaffenheit desmenſchl. Lebens
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