und darauf mit unterthäniger treuen Eröffnung ihres Gutdünckens sich vernehmen lassen sollen: Die elben erklären sich durch ihren Land- schaffts-syndicum, oder einen ihres Mittels, oder auch den Land-Marschall, welches an eini- gen Orten eine erbliche Dignität eines Adeli- chen und höhern Geschlechts ist, nächst anhän- gender Dancksagung für die Zusammen-Be- schreibung und Erforderung ihres Raths da- hin, daß sie den proportionirten Puncten nachdencken, und ihre unterthänige Erklärung darüber entdecken wollen. Bitten um Abtritt und einen Ort der Zusammenkunfft.
§. 3. Darauf werden sie in sonderbare Ge- mächer gewiesen, als in Fürstenthümern und Landen, wo völlige Landsasserey ist, die Präla- ten in eines, die Grafen und Herren in eines, die von der Ritterschafft in ein anderes, oder nach Gelegenheit bleibet es bey zwo oder drey Classen, nachdem der Ritter- oder Herrn Prä- laten-Stand von der Landes-Fürstl. Hoheit examiniret ist, oder nicht. Bey einer iedwe- den Sammlung fraget der Oben an sitzende, oder wer es nach alten Herkommen befugt ist, die Stände um ihre Meynung, und verglei- chen sich eines gewissen Schlusses. Demsel- ben communiciret iedere Classe mit der an- dern, biß sie einer einhelligen Meynung sich ver-
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und darauf mit unterthaͤniger treuen Eroͤffnung ihres Gutduͤnckens ſich vernehmen laſſen ſollen: Die elben erklaͤren ſich durch ihren Land- ſchaffts-ſyndicum, oder einen ihres Mittels, oder auch den Land-Marſchall, welches an eini- gen Orten eine erbliche Dignitaͤt eines Adeli- chen und hoͤhern Geſchlechts iſt, naͤchſt anhaͤn- gender Danckſagung fuͤr die Zuſammen-Be- ſchreibung und Erforderung ihres Raths da- hin, daß ſie den proportionirten Puncten nachdencken, und ihre unterthaͤnige Erklaͤrung daruͤber entdecken wollen. Bitten um Abtritt und einen Ort der Zuſammenkunfft.
§. 3. Darauf werden ſie in ſonderbare Ge- maͤcher gewieſen, als in Fuͤrſtenthuͤmern und Landen, wo voͤllige Landſaſſerey iſt, die Praͤla- ten in eines, die Grafen und Herren in eines, die von der Ritterſchafft in ein anderes, oder nach Gelegenheit bleibet es bey zwo oder drey Claſſen, nachdem der Ritter- oder Herrn Praͤ- laten-Stand von der Landes-Fuͤrſtl. Hoheit examiniret iſt, oder nicht. Bey einer iedwe- den Sammlung fraget der Oben an ſitzende, oder wer es nach alten Herkommen befugt iſt, die Staͤnde um ihre Meynung, und verglei- chen ſich eines gewiſſen Schluſſes. Demſel- ben communiciret iedere Claſſe mit der an- dern, biß ſie einer einhelligen Meynung ſich ver-
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und darauf mit unterthaͤniger treuen Eroͤffnung
ihres Gutduͤnckens ſich vernehmen laſſen ſollen:
Die elben erklaͤren ſich durch ihren Land-
ſchaffts-ſyndicum, oder einen ihres Mittels,
oder auch den Land-Marſchall, welches an eini-
gen Orten eine erbliche Dignitaͤt eines Adeli-
chen und hoͤhern Geſchlechts iſt, naͤchſt anhaͤn-
gender Danckſagung fuͤr die Zuſammen-Be-
ſchreibung und Erforderung ihres Raths da-
hin, daß ſie den proportionirten Puncten
nachdencken, und ihre unterthaͤnige Erklaͤrung
daruͤber entdecken wollen. Bitten um Abtritt
und einen Ort der Zuſammenkunfft.
§. 3. Darauf werden ſie in ſonderbare Ge-
maͤcher gewieſen, als in Fuͤrſtenthuͤmern und
Landen, wo voͤllige Landſaſſerey iſt, die Praͤla-
ten in eines, die Grafen und Herren in eines,
die von der Ritterſchafft in ein anderes, oder
nach Gelegenheit bleibet es bey zwo oder drey
Claſſen, nachdem der Ritter- oder Herrn Praͤ-
laten-Stand von der Landes-Fuͤrſtl. Hoheit
examiniret iſt, oder nicht. Bey einer iedwe-
den Sammlung fraget der Oben an ſitzende,
oder wer es nach alten Herkommen befugt iſt,
die Staͤnde um ihre Meynung, und verglei-
chen ſich eines gewiſſen Schluſſes. Demſel-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1385>, abgerufen am 23.11.2024.
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