allein, weil die Verpfändung gar öffters zur gäntzlichen Veräuserung einen Weg zu bahnen pflegt, sondern auch weil das Volck, das frey- willig einen Regenten constituirt, lieber von diesem, denn von einem andern gouverni[unleserliches Material - 2 Zeichen fehlen] seyn will, und es nicht zuvermuthen, daß diejeni- gen, die sich in ein Volck zusammen begeben, sich in unterschiedene Stücke haben wollen thei- len lassen.
§. 11. Uberhaupt exerciret ein Landes- Fürst die Herrschafft über die privat-Güter seiner Unterthanen auff folgende Art. 1.) Ver- beut er ihnen die Verschwendung und allzu- grosse Pracht, und weißt ihnen an, wie sie in ihrem Leben den Uberfluß vermeiden sollen, sol- ches geschicht in den Policey-Ordnungen &c. die aber insgemein gar schlecht observiret wer- den. 2.) Verbeut er, daß die Sachen nicht ver- derbet, sondern auff gehörige Art gebraucht und genossen werden sollen. 3.) Giebt er den Unterthanen Gelegenheit etwas zu erwerben und zu gewinnen durch angerichtete Manufa- cturen und wohlangelegte Commercien 4.) Schreibt er ihnen vor, wie sie ihre Sachen ad- ministriren sollen, indem er die Art und Weise, die Güter zu acquiriren und zuerhalten bestim- met. 5.) Verbeut er, daß gewisse Güter der Republic entzogen werden sollen, dahero er
die
allein, weil die Verpfaͤndung gar oͤffters zur gaͤntzlichen Veraͤuſerung einen Weg zu bahnen pflegt, ſondern auch weil das Volck, das frey- willig einen Regenten conſtituirt, lieber von dieſem, denn von einem andern gouverni[unleserliches Material – 2 Zeichen fehlen] ſeyn will, und es nicht zuvermuthen, daß diejeni- gen, die ſich in ein Volck zuſammen begeben, ſich in unterſchiedene Stuͤcke haben wollen thei- len laſſen.
§. 11. Uberhaupt exerciret ein Landes- Fuͤrſt die Herrſchafft uͤber die privat-Guͤter ſeiner Unterthanen auff folgende Art. 1.) Ver- beut er ihnen die Verſchwendung und allzu- groſſe Pracht, und weißt ihnen an, wie ſie in ihrem Leben den Uberfluß vermeiden ſollen, ſol- ches geſchicht in den Policey-Ordnungen &c. die aber insgemein gar ſchlecht obſerviret wer- den. 2.) Verbeut er, daß die Sachen nicht ver- derbet, ſondern auff gehoͤrige Art gebraucht und genoſſen werden ſollen. 3.) Giebt er den Unterthanen Gelegenheit etwas zu erwerben und zu gewinnen durch angerichtete Manufa- cturen und wohlangelegte Commercien 4.) Schreibt er ihnen vor, wie ſie ihre Sachen ad- miniſtriren ſollen, indem er die Art und Weiſe, die Guͤter zu acquiriren und zuerhalten beſtim- met. 5.) Verbeut er, daß gewiſſe Guͤter der Republic entzogen werden ſollen, dahero er
die
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[1362/1382]
allein, weil die Verpfaͤndung gar oͤffters zur
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pflegt, ſondern auch weil das Volck, das frey-
willig einen Regenten conſtituirt, lieber von
dieſem, denn von einem andern gouverni__
ſeyn will, und es nicht zuvermuthen, daß diejeni-
gen, die ſich in ein Volck zuſammen begeben,
ſich in unterſchiedene Stuͤcke haben wollen thei-
len laſſen.
§. 11. Uberhaupt exerciret ein Landes-
Fuͤrſt die Herrſchafft uͤber die privat-Guͤter
ſeiner Unterthanen auff folgende Art. 1.) Ver-
beut er ihnen die Verſchwendung und allzu-
groſſe Pracht, und weißt ihnen an, wie ſie in
ihrem Leben den Uberfluß vermeiden ſollen, ſol-
ches geſchicht in den Policey-Ordnungen &c.
die aber insgemein gar ſchlecht obſerviret wer-
den. 2.) Verbeut er, daß die Sachen nicht ver-
derbet, ſondern auff gehoͤrige Art gebraucht
und genoſſen werden ſollen. 3.) Giebt er den
Unterthanen Gelegenheit etwas zu erwerben
und zu gewinnen durch angerichtete Manufa-
cturen und wohlangelegte Commercien 4.)
Schreibt er ihnen vor, wie ſie ihre Sachen ad-
miniſtriren ſollen, indem er die Art und Weiſe,
die Guͤter zu acquiriren und zuerhalten beſtim-
met. 5.) Verbeut er, daß gewiſſe Guͤter der
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1382>, abgerufen am 23.11.2024.
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