Gebrauch zu adhibiren, jedoch so, daß dasjeni- ge, was ratam partem der Eigenthums-Herrn übersteiget, von den übrigen Mit-Bürgern wiederum ersetzet werde. Jm übrigen wird ein vernünfftiger Landes-Herr, der auff das Wohl seiner Unterthanen denckt, sich seines Dominii eminentis im geringsten nicht miß- brauchen, sondern wünschen, daß seine Unter- thanen allezeit mit solchen fatalitäten, die einen allgemeinen Beytrag erfodern, verschonet blei- ben möchten.
§. 9. Wie nun ein Landes-Herr in Anse- hung derjenigen Sachen so einem andern zu- ständig, zum Nutzen des gemeinen Wesens et- was verordnen kan, so ist er noch viel eher be- fugt, sich derjenigen Sachen anzumassen, so gar keinen Eigenthums-Herrn haben, als da sind, die in der Erde verborgen liegende Schä- tze; die auff einen Flusse entstandene Jnsulen; das Recht die ungebauten und wüsten Felder, Wälder und Berge sich zu zueignen, welche ins- gemein Neubruch genennt werden: Das Recht in Ansehung des Wildes und der Jagden zu disponiren. Was von allen diesen Sachen den Unterthanen nicht assigniret, oder in ihr Ei- genthum gebracht worden, stehet der Republic zu, und gehöret zu deren proprietät, und also beruht es bey dem Lands-Herrn, ob er alle und
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Gebrauch zu adhibiren, jedoch ſo, daß dasjeni- ge, was ratam partem der Eigenthums-Herrn uͤberſteiget, von den uͤbrigen Mit-Buͤrgern wiederum erſetzet werde. Jm uͤbrigen wird ein vernuͤnfftiger Landes-Herr, der auff das Wohl ſeiner Unterthanen denckt, ſich ſeines Dominii eminentis im geringſten nicht miß- brauchen, ſondern wuͤnſchen, daß ſeine Unter- thanen allezeit mit ſolchen fatalitaͤten, die einen allgemeinen Beytrag erfodern, verſchonet blei- ben moͤchten.
§. 9. Wie nun ein Landes-Herr in Anſe- hung derjenigen Sachen ſo einem andern zu- ſtaͤndig, zum Nutzen des gemeinen Weſens et- was verordnen kan, ſo iſt er noch viel eher be- fugt, ſich derjenigen Sachen anzumaſſen, ſo gar keinen Eigenthums-Herrn haben, als da ſind, die in der Erde verborgen liegende Schaͤ- tze; die auff einen Fluſſe entſtandene Jnſulen; das Recht die ungebauten und wuͤſten Felder, Waͤlder und Berge ſich zu zueignen, welche ins- gemein Neubruch genennt werden: Das Recht in Anſehung des Wildes und der Jagden zu diſponiren. Was von allen dieſen Sachen den Unterthanen nicht aſſigniret, oder in ihr Ei- genthum gebracht worden, ſtehet der Republic zu, und gehoͤret zu deren proprietaͤt, und alſo beruht es bey dem Lands-Herrn, ob er alle und
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Gebrauch zu adhibiren, jedoch ſo, daß dasjeni-
ge, was ratam partem der Eigenthums-Herrn
uͤberſteiget, von den uͤbrigen Mit-Buͤrgern
wiederum erſetzet werde. Jm uͤbrigen wird
ein vernuͤnfftiger Landes-Herr, der auff das
Wohl ſeiner Unterthanen denckt, ſich ſeines
Dominii eminentis im geringſten nicht miß-
brauchen, ſondern wuͤnſchen, daß ſeine Unter-
thanen allezeit mit ſolchen fatalitaͤten, die einen
allgemeinen Beytrag erfodern, verſchonet blei-
ben moͤchten.
§. 9. Wie nun ein Landes-Herr in Anſe-
hung derjenigen Sachen ſo einem andern zu-
ſtaͤndig, zum Nutzen des gemeinen Weſens et-
was verordnen kan, ſo iſt er noch viel eher be-
fugt, ſich derjenigen Sachen anzumaſſen, ſo
gar keinen Eigenthums-Herrn haben, als da
ſind, die in der Erde verborgen liegende Schaͤ-
tze; die auff einen Fluſſe entſtandene Jnſulen;
das Recht die ungebauten und wuͤſten Felder,
Waͤlder und Berge ſich zu zueignen, welche ins-
gemein Neubruch genennt werden: Das Recht
in Anſehung des Wildes und der Jagden zu
diſponiren. Was von allen dieſen Sachen
den Unterthanen nicht aſſigniret, oder in ihr Ei-
genthum gebracht worden, ſtehet der Republic
zu, und gehoͤret zu deren proprietaͤt, und alſo
beruht es bey dem Lands-Herrn, ob er alle und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1380>, abgerufen am 23.11.2024.
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