terthanen anzumassen; Also ist es nicht unbil- lig, wenn bey besorglichen Belagerungen die Häuser und Gärten der Privat-Personen rui- niret, damit sie nicht denen Feinden zum Vor- theil, den Belägerten aber zum Nachtheil gerei- chen, oder gewisse Felder und andere Grund- Stücken zur Fortification einer Stadt mit an- gewendet werden. Bey einbrechenden Ge- treyde-Mangel und daher zu befürchtenden Hungers-Noth kan ein Landes-Herr die Korn- Böden der Privat-Personen, die aus Geitz ei- nen sehr grossen Vorrath an Getreyde gesamm- let, um solchen biß zur Theurung aufzuheben, aufschliessen lassen, und ihnen anbefehlen, daß sie eine Quantität um ein billiges Geld an die jeni- gen, so dessen benöthiget, verkauffen, oder aber gewärtig seyn sollen, daß man ihnen ihren Vor- rath weg nehmen, und solches unter das Ar- muth, so sonst durch Hungers-Noth umkämen, austheilen würde. Gleichergestalt kan er auch die seiner Verwahrung anvertrauten Gelder der Pupillen und anderer bey solchen allgemei- nen Fatalitäten des Landes angreiffen, iedoch muß er auch dieselbigen, wenn die Landes-Noth cessiret, wiederum erstatten.
§. 7. Gleichwie dem gemeinen Wesen al- lerdins daran gelegen daß einer sein ihm [z]ukom- mendes Vermögen nicht mißbrauche, also hat
ein
terthanen anzumaſſen; Alſo iſt es nicht unbil- lig, wenn bey beſorglichen Belagerungen die Haͤuſer und Gaͤrten der Privat-Perſonen rui- niret, damit ſie nicht denen Feinden zum Vor- theil, den Belaͤgerten aber zum Nachtheil gerei- chen, oder gewiſſe Felder und andere Grund- Stuͤcken zur Fortification einer Stadt mit an- gewendet werden. Bey einbrechenden Ge- treyde-Mangel und daher zu befuͤrchtenden Hungers-Noth kan ein Landes-Herr die Korn- Boͤden der Privat-Perſonen, die aus Geitz ei- nen ſehr groſſen Vorrath an Getreyde geſamm- let, um ſolchen biß zur Theurung aufzuheben, aufſchlieſſen laſſen, und ihnen anbefehlen, daß ſie eine Quantitaͤt um ein billiges Geld an die jeni- gen, ſo deſſen benoͤthiget, verkauffen, oder aber gewaͤrtig ſeyn ſollen, daß man ihnen ihren Vor- rath weg nehmen, und ſolches unter das Ar- muth, ſo ſonſt durch Hungers-Noth umkaͤmen, austheilen wuͤrde. Gleichergeſtalt kan er auch die ſeiner Verwahrung anvertrauten Gelder der Pupillen und anderer bey ſolchen allgemei- nen Fatalitaͤten des Landes angreiffen, iedoch muß er auch dieſelbigen, wenn die Landes-Noth ceſſiret, wiederum erſtatten.
§. 7. Gleichwie dem gemeinen Weſen al- lerdins daran gelegen daß einer ſein ihm [z]ukom- mendes Vermoͤgen nicht mißbrauche, alſo hat
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terthanen anzumaſſen; Alſo iſt es nicht unbil-
lig, wenn bey beſorglichen Belagerungen die
Haͤuſer und Gaͤrten der Privat-Perſonen rui-
niret, damit ſie nicht denen Feinden zum Vor-
theil, den Belaͤgerten aber zum Nachtheil gerei-
chen, oder gewiſſe Felder und andere Grund-
Stuͤcken zur Fortification einer Stadt mit an-
gewendet werden. Bey einbrechenden Ge-
treyde-Mangel und daher zu befuͤrchtenden
Hungers-Noth kan ein Landes-Herr die Korn-
Boͤden der Privat-Perſonen, die aus Geitz ei-
nen ſehr groſſen Vorrath an Getreyde geſamm-
let, um ſolchen biß zur Theurung aufzuheben,
aufſchlieſſen laſſen, und ihnen anbefehlen, daß ſie
eine Quantitaͤt um ein billiges Geld an die jeni-
gen, ſo deſſen benoͤthiget, verkauffen, oder aber
gewaͤrtig ſeyn ſollen, daß man ihnen ihren Vor-
rath weg nehmen, und ſolches unter das Ar-
muth, ſo ſonſt durch Hungers-Noth umkaͤmen,
austheilen wuͤrde. Gleichergeſtalt kan er auch
die ſeiner Verwahrung anvertrauten Gelder
der Pupillen und anderer bey ſolchen allgemei-
nen Fatalitaͤten des Landes angreiffen, iedoch
muß er auch dieſelbigen, wenn die Landes-Noth
ceſſiret, wiederum erſtatten.
§. 7. Gleichwie dem gemeinen Weſen al-
lerdins daran gelegen daß einer ſein ihm zukom-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1378>, abgerufen am 23.11.2024.
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