und auswärtige Gewalt verwahren, so ist den- noch zu Erhaltung der Reiche nöthig gewesen, daß dem Landes-Herrn einige Macht über das Leben und Güter der Unterthanen ertheilet wür- de, und dieses zwar um einer doppelten Absicht, sowohl zu Abwendung einiger dem Lande be- vorstehenden Ubel, als auch zu Bestraffung der Verbrechen. Wie ein Landes-Herr mit Ver- lust des Lebens und der Güter seiner Untertha- nen die Verbrechen zu bestraffen habe, ist in die- sem Tractat an einem andern Orte ausführlich abgehandelt, hier wollen wir uns nur mit weni- gen um das erstere bekümmern.
§. 2. Diesemnach ist ein Landes-Herr al- lerdings befugt, zu einem rechtmäßigen Krieg, es sey nun, daß er seine von GOtt und der Bil- ligkeit ihm zugetheilten Rechte vindiciren, oder wider feind selige Gewaltthätigkeiten das Land beschützen will, seine Unterthanen werben zu las- sen, und ihre Leiber und Leben der Gefahr des Krieges zu exponiren, und einen iedweden an gehörige Posto zu stellen. Wenn einige von den Unterthanen, es sey aus Zaghafftigkeit oder Boßheit, ihre ihnen zukommende Pflicht nicht beobachten, sondern sich entweder durch Abhau- ung gewisser Finger und auf andere Art zum Krieg untüchtig machen, oder ihren Posto ver- lassen und davon lauffen, so sind solche als un-
treue
und auswaͤrtige Gewalt verwahren, ſo iſt den- noch zu Erhaltung der Reiche noͤthig geweſen, daß dem Landes-Herrn einige Macht uͤber das Leben und Guͤter der Unterthanen ertheilet wuͤr- de, und dieſes zwar um einer doppelten Abſicht, ſowohl zu Abwendung einiger dem Lande be- vorſtehenden Ubel, als auch zu Beſtraffung der Verbrechen. Wie ein Landes-Herr mit Ver- luſt des Lebens und der Guͤter ſeiner Untertha- nen die Verbrechen zu beſtraffen habe, iſt in die- ſem Tractat an einem andern Orte ausfuͤhrlich abgehandelt, hier wollen wir uns nur mit weni- gen um das erſtere bekuͤmmern.
§. 2. Dieſemnach iſt ein Landes-Herr al- lerdings befugt, zu einem rechtmaͤßigen Krieg, es ſey nun, daß er ſeine von GOtt und der Bil- ligkeit ihm zugetheilten Rechte vindiciren, oder wider feind ſelige Gewaltthaͤtigkeiten das Land beſchuͤtzen will, ſeine Unterthanen werben zu laſ- ſen, und ihre Leiber und Leben der Gefahr des Krieges zu exponiren, und einen iedweden an gehoͤrige Poſto zu ſtellen. Wenn einige von den Unterthanen, es ſey aus Zaghafftigkeit oder Boßheit, ihre ihnen zukommende Pflicht nicht beobachten, ſondern ſich entweder durch Abhau- ung gewiſſer Finger und auf andere Art zum Krieg untuͤchtig machen, oder ihren Poſto ver- laſſen und davon lauffen, ſo ſind ſolche als un-
treue
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1374"n="1354"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> und auswaͤrtige Gewalt verwahren, ſo iſt den-<lb/>
noch zu Erhaltung der Reiche noͤthig geweſen,<lb/>
daß dem Landes-Herrn einige Macht uͤber das<lb/>
Leben und Guͤter der Unterthanen ertheilet wuͤr-<lb/>
de, und dieſes zwar um einer doppelten Abſicht,<lb/>ſowohl zu Abwendung einiger dem Lande be-<lb/>
vorſtehenden Ubel, als auch zu Beſtraffung der<lb/>
Verbrechen. Wie ein Landes-Herr mit Ver-<lb/>
luſt des Lebens und der Guͤter ſeiner Untertha-<lb/>
nen die Verbrechen zu beſtraffen habe, iſt in die-<lb/>ſem <hirendition="#aq">Tractat</hi> an einem andern Orte ausfuͤhrlich<lb/>
abgehandelt, hier wollen wir uns nur mit weni-<lb/>
gen um das erſtere bekuͤmmern.</p><lb/><p>§. 2. Dieſemnach iſt ein Landes-Herr al-<lb/>
lerdings befugt, zu einem rechtmaͤßigen Krieg,<lb/>
es ſey nun, daß er ſeine von GOtt und der Bil-<lb/>
ligkeit ihm zugetheilten Rechte <hirendition="#aq">vindici</hi>ren, oder<lb/>
wider feind ſelige Gewaltthaͤtigkeiten das Land<lb/>
beſchuͤtzen will, ſeine Unterthanen werben zu laſ-<lb/>ſen, und ihre Leiber und Leben der Gefahr des<lb/>
Krieges zu <hirendition="#aq">exponi</hi>ren, und einen iedweden an<lb/>
gehoͤrige <hirendition="#aq">Poſto</hi> zu ſtellen. Wenn einige von<lb/>
den Unterthanen, es ſey aus Zaghafftigkeit oder<lb/>
Boßheit, ihre ihnen zukommende Pflicht nicht<lb/>
beobachten, ſondern ſich entweder durch Abhau-<lb/>
ung gewiſſer Finger und auf andere Art zum<lb/>
Krieg untuͤchtig machen, oder ihren <hirendition="#aq">Poſto</hi> ver-<lb/>
laſſen und davon lauffen, ſo ſind ſolche als un-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">treue</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1354/1374]
und auswaͤrtige Gewalt verwahren, ſo iſt den-
noch zu Erhaltung der Reiche noͤthig geweſen,
daß dem Landes-Herrn einige Macht uͤber das
Leben und Guͤter der Unterthanen ertheilet wuͤr-
de, und dieſes zwar um einer doppelten Abſicht,
ſowohl zu Abwendung einiger dem Lande be-
vorſtehenden Ubel, als auch zu Beſtraffung der
Verbrechen. Wie ein Landes-Herr mit Ver-
luſt des Lebens und der Guͤter ſeiner Untertha-
nen die Verbrechen zu beſtraffen habe, iſt in die-
ſem Tractat an einem andern Orte ausfuͤhrlich
abgehandelt, hier wollen wir uns nur mit weni-
gen um das erſtere bekuͤmmern.
§. 2. Dieſemnach iſt ein Landes-Herr al-
lerdings befugt, zu einem rechtmaͤßigen Krieg,
es ſey nun, daß er ſeine von GOtt und der Bil-
ligkeit ihm zugetheilten Rechte vindiciren, oder
wider feind ſelige Gewaltthaͤtigkeiten das Land
beſchuͤtzen will, ſeine Unterthanen werben zu laſ-
ſen, und ihre Leiber und Leben der Gefahr des
Krieges zu exponiren, und einen iedweden an
gehoͤrige Poſto zu ſtellen. Wenn einige von
den Unterthanen, es ſey aus Zaghafftigkeit oder
Boßheit, ihre ihnen zukommende Pflicht nicht
beobachten, ſondern ſich entweder durch Abhau-
ung gewiſſer Finger und auf andere Art zum
Krieg untuͤchtig machen, oder ihren Poſto ver-
laſſen und davon lauffen, ſo ſind ſolche als un-
treue
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1374>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.