§. 8. Das Trompeten-Blasen und Heer- Pauckenschlagen ist eine Music, so nur vor Standes-Personen gehöret, und pflegen dahero in dem heil. Römischen Reich Jhro Churfl. Durchl. zu Sachsen, als Schutz-Herr der Trompeter und Heer-Paucker, sowohl allen denjenigen, die das Trompeten-Blasen und Heer-Pauckenschlagen nicht Zunfft-mäßig er- lernet, zu verbieten, als auch den Trompetern und Heer-Pauckern zu verwehren, daß sie sich nicht mit andern Spiel-Leuten gemein machen, oder auf geringer und schlechter Leute Gelacken aufwarten sollen. Der zehende Articul ihrer Privilegien, so ihnen von Churfl. Durchl. zu Sachsen confirmiret zu werden pfleget, lautet folgender Gestalt: Weil die Trompeter und Heer-Paucker allein vor Käyser, Könige, Chur- Fürsten, Grafen, Herren, Ritter-mäßigen Stands und dergleichen Qualitäts-Personen, exerciren, und derohalben nicht iedermann ge- mein sind. So soll kein ehrlicher Trompeter und Heer-Paucker mit Gaucklern, Thürmern, Stadt-Pfeiffern, Spiel-Leuten oder derglei- chen, wie sie sonst Nahmen haben mögen, mit der Kunst einiger Massen Gemeinschafft halten, mit denenselben sich hören lassen, und dadurch die Kunst höchlich verschimpffen, bey Straffe, so die Cameradschafft erkennet; Vielweniger
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§. 8. Das Trompeten-Blaſen und Heer- Pauckenſchlagen iſt eine Muſic, ſo nur vor Standes-Perſonen gehoͤret, und pflegen dahero in dem heil. Roͤmiſchen Reich Jhro Churfl. Durchl. zu Sachſen, als Schutz-Herr der Trompeter und Heer-Paucker, ſowohl allen denjenigen, die das Trompeten-Blaſen und Heer-Pauckenſchlagen nicht Zunfft-maͤßig er- lernet, zu verbieten, als auch den Trompetern und Heer-Pauckern zu verwehren, daß ſie ſich nicht mit andern Spiel-Leuten gemein machen, oder auf geringer und ſchlechter Leute Gelacken aufwarten ſollen. Der zehende Articul ihrer Privilegien, ſo ihnen von Churfl. Durchl. zu Sachſen confirmiret zu werden pfleget, lautet folgender Geſtalt: Weil die Trompeter und Heer-Paucker allein vor Kaͤyſer, Koͤnige, Chur- Fuͤrſten, Grafen, Herren, Ritter-maͤßigen Stands und dergleichen Qualitaͤts-Perſonen, exerciren, und derohalben nicht iedermann ge- mein ſind. So ſoll kein ehrlicher Trompeter und Heer-Paucker mit Gaucklern, Thuͤrmern, Stadt-Pfeiffern, Spiel-Leuten oder derglei- chen, wie ſie ſonſt Nahmen haben moͤgen, mit der Kunſt einiger Maſſen Gemeinſchafft halten, mit denenſelben ſich hoͤren laſſen, und dadurch die Kunſt hoͤchlich verſchimpffen, bey Straffe, ſo die Cameradſchafft erkennet; Vielweniger
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§. 8. Das Trompeten-Blaſen und Heer-
Pauckenſchlagen iſt eine Muſic, ſo nur vor
Standes-Perſonen gehoͤret, und pflegen dahero
in dem heil. Roͤmiſchen Reich Jhro Churfl.
Durchl. zu Sachſen, als Schutz-Herr der
Trompeter und Heer-Paucker, ſowohl allen
denjenigen, die das Trompeten-Blaſen und
Heer-Pauckenſchlagen nicht Zunfft-maͤßig er-
lernet, zu verbieten, als auch den Trompetern
und Heer-Pauckern zu verwehren, daß ſie ſich
nicht mit andern Spiel-Leuten gemein machen,
oder auf geringer und ſchlechter Leute Gelacken
aufwarten ſollen. Der zehende Articul ihrer
Privilegien, ſo ihnen von Churfl. Durchl. zu
Sachſen confirmiret zu werden pfleget, lautet
folgender Geſtalt: Weil die Trompeter und
Heer-Paucker allein vor Kaͤyſer, Koͤnige, Chur-
Fuͤrſten, Grafen, Herren, Ritter-maͤßigen
Stands und dergleichen Qualitaͤts-Perſonen,
exerciren, und derohalben nicht iedermann ge-
mein ſind. So ſoll kein ehrlicher Trompeter
und Heer-Paucker mit Gaucklern, Thuͤrmern,
Stadt-Pfeiffern, Spiel-Leuten oder derglei-
chen, wie ſie ſonſt Nahmen haben moͤgen, mit
der Kunſt einiger Maſſen Gemeinſchafft halten,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1317>, abgerufen am 23.11.2024.
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