§. 15. Zahlte aber der Rechnungs Beamte auf Fürstliche Anweisung etwas aus, welches sonst aus der Cammer selbst geschehen solte, oder lieferte etwas ohne Ouittung, in Hoff- nung nechster Zusammen-Rechnung, hat er zwar solches auf Abschlag deßen, was er zu lie- fern hat, an- und zuzurechnen, aber er muß sol- che Posten nicht allein hiernechst mit Quittun- gen belegen, sondern ist auch schuldig, in weni- ger Zeit, darzu etlicher Orten 6. Wochen be- stimmt, die gethane Auslage und daher haben- de Zurechnung in die Cammer zu berichten, da- mit sie hernach, wegen vermutheter Einkunfft aus solchen Ort, desto eigentlicher achten, auch nach Befindung, daß solche Beamten, da es sich verzögere, quittiret werden, anordnen kön- ne, widrigenfalls und in Verzögerung solchen Berichts, ist nicht unbillig, daß man solche Po- sten nicht passiren lasse, auch die Zurechnungen, so viel möglich, entziehe und vermeide.
§. 16. Jn allen Aemtern sind insgemein nöthig die Einschickung der Extracte aller Einkünffte, gangbarer und ungangbarer, wie sie iedesmahl sich befinden, und zwar mit dem Unterscheid, daß über die, welche nur einmahl im Jahre gefallen, auch nur ein jährlicher Ex- tract etwan 14. Tage vor dem Lieferungs- Termin, über die aber, welche etliche mahl und
öffters
§. 15. Zahlte aber der Rechnungs Beamte auf Fuͤrſtliche Anweiſung etwas aus, welches ſonſt aus der Cammer ſelbſt geſchehen ſolte, oder lieferte etwas ohne Ouittung, in Hoff- nung nechſter Zuſammen-Rechnung, hat er zwar ſolches auf Abſchlag deßen, was er zu lie- fern hat, an- und zuzurechnen, aber er muß ſol- che Poſten nicht allein hiernechſt mit Quittun- gen belegen, ſondern iſt auch ſchuldig, in weni- ger Zeit, darzu etlicher Orten 6. Wochen be- ſtimmt, die gethane Auslage und daher haben- de Zurechnung in die Cammer zu berichten, da- mit ſie hernach, wegen vermutheter Einkunfft aus ſolchen Ort, deſto eigentlicher achten, auch nach Befindung, daß ſolche Beamten, da es ſich verzoͤgere, quittiret werden, anordnen koͤn- ne, widrigenfalls und in Verzoͤgerung ſolchen Berichts, iſt nicht unbillig, daß man ſolche Po- ſten nicht paſſiren laſſe, auch die Zurechnungen, ſo viel moͤglich, entziehe und vermeide.
§. 16. Jn allen Aemtern ſind insgemein noͤthig die Einſchickung der Extracte aller Einkuͤnffte, gangbarer und ungangbarer, wie ſie iedesmahl ſich befinden, und zwar mit dem Unterſcheid, daß uͤber die, welche nur einmahl im Jahre gefallen, auch nur ein jaͤhrlicher Ex- tract etwan 14. Tage vor dem Lieferungs- Termin, uͤber die aber, welche etliche mahl und
oͤffters
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§. 15. Zahlte aber der Rechnungs Beamte
auf Fuͤrſtliche Anweiſung etwas aus, welches
ſonſt aus der Cammer ſelbſt geſchehen ſolte,
oder lieferte etwas ohne Ouittung, in Hoff-
nung nechſter Zuſammen-Rechnung, hat er
zwar ſolches auf Abſchlag deßen, was er zu lie-
fern hat, an- und zuzurechnen, aber er muß ſol-
che Poſten nicht allein hiernechſt mit Quittun-
gen belegen, ſondern iſt auch ſchuldig, in weni-
ger Zeit, darzu etlicher Orten 6. Wochen be-
ſtimmt, die gethane Auslage und daher haben-
de Zurechnung in die Cammer zu berichten, da-
mit ſie hernach, wegen vermutheter Einkunfft
aus ſolchen Ort, deſto eigentlicher achten, auch
nach Befindung, daß ſolche Beamten, da es
ſich verzoͤgere, quittiret werden, anordnen koͤn-
ne, widrigenfalls und in Verzoͤgerung ſolchen
Berichts, iſt nicht unbillig, daß man ſolche Po-
ſten nicht paſſiren laſſe, auch die Zurechnungen,
ſo viel moͤglich, entziehe und vermeide.
§. 16. Jn allen Aemtern ſind insgemein
noͤthig die Einſchickung der Extracte aller
Einkuͤnffte, gangbarer und ungangbarer, wie
ſie iedesmahl ſich befinden, und zwar mit dem
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/131>, abgerufen am 22.11.2024.
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