re, auch diese Hülffe wiederum von andern zu erwarten hätte.
§. 49. Jndem es öffters, sonderlich auf denen Dörffern bey entstehenden Feuersbrünsten an Brunnen und Wasser zum Löschen gebrechen wil, so hat die Landes-Obrigkeit anzubefehlen, daß aller Orten nach Beschaffenheit der Zeit und Si- tuation von denen Unterthanen Brunden gemacht, und so viel immer möglich und nöthig, die umher liegenden Qvellen, Flüsse und Bäche, denen Ae- ckern und Wiesen unbeschadet, in gewisse Grä- ben, Sümpffe oder Viehträncken herbey geleitet, dieselben ausgeräumet, auch in Bau und Besse- rung beständig unterhalten werden, und welcher Magistrat hierinnen saumselig befunden wird, muß in gehörige Straffe genommen werden.
§. 50. Das übrige, was etwan hierbey noch zu erinnern nöthig seyn möchte, kömmt auf die besondern Umstände eines iedweden Ortes an, indem es doch unmöglich ist, in thesi, wenn man es nicht auf einen gewissen Ort appliciret, alles vollkommen zu berühren, wiewohl hoffentlich das meiste, was in Ansehung der Feuersbrün- ste etwan in Acht zu nehmen, hier angeführet seyn wird.
Das
M m m m 4
re, auch dieſe Huͤlffe wiederum von andern zu erwarten haͤtte.
§. 49. Jndem es oͤffters, ſonderlich auf denen Doͤrffern bey entſtehenden Feuersbruͤnſten an Brunnen und Waſſer zum Loͤſchen gebrechen wil, ſo hat die Landes-Obrigkeit anzubefehlen, daß aller Orten nach Beſchaffenheit der Zeit und Si- tuation von denen Unterthanen Bruñen gemacht, und ſo viel immer moͤglich und noͤthig, die umher liegenden Qvellen, Fluͤſſe und Baͤche, denen Ae- ckern und Wieſen unbeſchadet, in gewiſſe Graͤ- ben, Suͤmpffe oder Viehtraͤncken herbey geleitet, dieſelben ausgeraͤumet, auch in Bau und Beſſe- rung beſtaͤndig unterhalten werden, und welcher Magiſtrat hierinnen ſaumſelig befunden wird, muß in gehoͤrige Straffe genommen werden.
§. 50. Das uͤbrige, was etwan hierbey noch zu erinnern noͤthig ſeyn moͤchte, koͤmmt auf die beſondern Umſtaͤnde eines iedweden Ortes an, indem es doch unmoͤglich iſt, in theſi, wenn man es nicht auf einen gewiſſen Ort appliciret, alles vollkommen zu beruͤhren, wiewohl hoffentlich das meiſte, was in Anſehung der Feuersbruͤn- ſte etwan in Acht zu nehmen, hier angefuͤhret ſeyn wird.
Das
M m m m 4
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1307"n="1287"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> re, auch dieſe Huͤlffe wiederum von andern<lb/>
zu erwarten haͤtte.</p><lb/><p>§. 49. Jndem es oͤffters, ſonderlich auf denen<lb/>
Doͤrffern bey entſtehenden Feuersbruͤnſten an<lb/>
Brunnen und Waſſer zum Loͤſchen gebrechen wil,<lb/>ſo hat die Landes-Obrigkeit anzubefehlen, daß<lb/>
aller Orten nach Beſchaffenheit der Zeit und <hirendition="#aq">Si-<lb/>
tuation</hi> von denen Unterthanen Bruñen gemacht,<lb/>
und ſo viel immer moͤglich und noͤthig, die umher<lb/>
liegenden Qvellen, Fluͤſſe und Baͤche, denen Ae-<lb/>
ckern und Wieſen unbeſchadet, in gewiſſe Graͤ-<lb/>
ben, Suͤmpffe oder Viehtraͤncken herbey geleitet,<lb/>
dieſelben ausgeraͤumet, auch in Bau und Beſſe-<lb/>
rung beſtaͤndig unterhalten werden, und welcher<lb/><hirendition="#aq">Magiſtrat</hi> hierinnen ſaumſelig befunden wird,<lb/>
muß in gehoͤrige Straffe genommen werden.</p><lb/><p>§. 50. Das uͤbrige, was etwan hierbey noch<lb/>
zu erinnern noͤthig ſeyn moͤchte, koͤmmt auf die<lb/>
beſondern Umſtaͤnde eines iedweden Ortes an,<lb/>
indem es doch unmoͤglich iſt, <hirendition="#aq">in theſi,</hi> wenn man<lb/>
es nicht auf einen gewiſſen Ort <hirendition="#aq">applici</hi>ret, alles<lb/>
vollkommen zu beruͤhren, wiewohl hoffentlich<lb/>
das meiſte, was in Anſehung der Feuersbruͤn-<lb/>ſte etwan in Acht zu nehmen, hier angefuͤhret<lb/>ſeyn wird.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="sig">M m m m 4</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#b">Das</hi></fw><lb/></body></text></TEI>
[1287/1307]
re, auch dieſe Huͤlffe wiederum von andern
zu erwarten haͤtte.
§. 49. Jndem es oͤffters, ſonderlich auf denen
Doͤrffern bey entſtehenden Feuersbruͤnſten an
Brunnen und Waſſer zum Loͤſchen gebrechen wil,
ſo hat die Landes-Obrigkeit anzubefehlen, daß
aller Orten nach Beſchaffenheit der Zeit und Si-
tuation von denen Unterthanen Bruñen gemacht,
und ſo viel immer moͤglich und noͤthig, die umher
liegenden Qvellen, Fluͤſſe und Baͤche, denen Ae-
ckern und Wieſen unbeſchadet, in gewiſſe Graͤ-
ben, Suͤmpffe oder Viehtraͤncken herbey geleitet,
dieſelben ausgeraͤumet, auch in Bau und Beſſe-
rung beſtaͤndig unterhalten werden, und welcher
Magiſtrat hierinnen ſaumſelig befunden wird,
muß in gehoͤrige Straffe genommen werden.
§. 50. Das uͤbrige, was etwan hierbey noch
zu erinnern noͤthig ſeyn moͤchte, koͤmmt auf die
beſondern Umſtaͤnde eines iedweden Ortes an,
indem es doch unmoͤglich iſt, in theſi, wenn man
es nicht auf einen gewiſſen Ort appliciret, alles
vollkommen zu beruͤhren, wiewohl hoffentlich
das meiſte, was in Anſehung der Feuersbruͤn-
ſte etwan in Acht zu nehmen, hier angefuͤhret
ſeyn wird.
Das
M m m m 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1307>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.